Aufhebungsvertrag bei Kündigung – Dann droht Sperre beim Arbeitslosengeld und Bürgergeld

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Wenn Arbeitgeber versuchen, sich eines Arbeitnehmers zu entledigen, wird dem Betroffenen in der Regel ein so genannter Aufhebungsvertrag angeboten. Wäre eine Kündigung ausgesprochen worden, müsste oft eine Abfindung gezahlt werden. Bei einem Aufhebungsvertrag droht zudem eine Sperre beim Arbeitslosengeld 1 oder Bürgergeld.

Will der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer loswerden, wird nicht selten Druck ausgeübt. Ein Aufhebungsvertrag wird in der Regel zugunsten des Arbeitgebers formuliert. Betroffene sollten sich diesem Druck aber nicht einfach beugen. Eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung hat eher Vorteile.

Aufhebungsvertrag: Nur Vorteile für den Arbeitgeber

Wenn der Betrieb einen Arbeitnehmer loswerden will, wird der Vorgesetzte  versuchen, dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag vorzulegen. Dieser hat jedoch in den meisten Fällen nur Vorteile für den Arbeitgeber. Zudem droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld 1. Wer EU Bürger ist, verliert sogar alle Ansprüche auf Hartz IV!

Jobcenter wertet Aufhebungsvertrag als freiwillige Aufgabe des Jobs

„Das Jobcenter wertet einen Aufhebungsvertrag als Freiwilligkeit” betont Rechtsanwalt Christian Lange aus Hannover. Daraus folgt, dass der Arbeitnehmer eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld risikiert.

Wer nämlich Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld hat, wird wegen des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages vom Jobcenter für 12 Wochen für Sozialleistungsbezüge gesperrt. Das bedeutet, in dieser Zeit bekommt man keinerlei Leistungen.

Die Sozialgerichte haben aber auch andere Gründe für eine Ausnahme von der Bezugssperre festgestellt: Gibt es wichtige (zum Beispiel gesundheitliche) Gründe für die freiwillige Aufgabe des Arbeitsplatzes oder wäre der Arbeitsplatz ohnehin definitiv endgültig weggefallen, haben die Gerichte zugunsten der Arbeitnehmer gegen die Jobcenter entscheiden.

Nachteile für den Arbeitnehmer bei einem Aufhebungsvertrag

– Der Kündigungsschutz greift nicht. Z.B. eine Sozialauswahl findet nicht mehr statt
– Der Betriebsrat wird zur Kündigung nicht mehr angehört.
– Besonderer Kündigungsschutz für Behinderte oder Schwangere gilt nicht mehr.
– Eine Sperrzeit wird beim Arbeitslosengeld/Bürgergeld risikiert.
– Versorgungsanwartschaften in der betrieblichen Altersvorsorge können entfallen
– Es wird keine oder eine sehr viel geringere Abfindungssumme vereinbart.

Arbeitgeber versuchen Abfindungsanspruch zu umgehen

Häufig versucht der Arbeitgeber aber diesen Anspruch nach unten zu drücken. Wer ein Angebot im Rahmen eines Aufhebungsvertrages von seinem Arbeitgeber erhält, sollte sich nicht zum schnellen Unterzeichnen “überreden” lassen. Versucht der Arbeitgeber Druck auszuüben, ist es besser sich ordentlich kündigen zu lassen.

Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage kann dann eine Abfindung in angemessener Höhe erstritten werden. Meistens passiert dies schon in einer Güteverhandlung ohne dass es zur Gerichtsverhandlung kommen muss. Denn die meisten Kündigungen genügen nicht den gesetzlichen Arbeitsschutzgesetzen. „Die Chancen auf eine angemessene Abfindung steigen im Rahmen einer Kündigungsschutzklage deutlich“, sagt der Anwalt.