Sperrzeit bei Arbeitslosengeld I

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Wann tritt eine Sperrzeit bei ALG I ein?

Eine Sperrzeit hat das Ruhen des Arbeitslosengeld I-Anspruchs zur Folge und wird immer dann von der Agentur für Arbeit verhängt, wenn der Arbeitnehmer die Erwerbslosigkeit durch eigenes Verschulden herbeigeführt hat. Das ist unter anderem der Fall, wenn die Kündigung seitens des Arbeitnehmers ohne wichtigen Grund erfolgte oder er sich arbeitsvertragswidrig verhalten hat. Eine Sperrzeit kann aber auch bei der Weigerung eine angebotene Arbeit aufzunehmen, dem Abbruch einer Maßnahme zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt oder nicht ausreichenden Eigenbemühungen verhängt werden. Darüber hinaus führt eine verspätete Arbeitssuchendmeldung zu einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld I (ALG I). Die Dauer der Sperrzeit richtet sich nach der Art des Pflichtverstoßes und beträgt eine bis zwölf Wochen.

Verspätete Arbeitslosmeldung

Wenn ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, muss spätestens drei Monate vor der Beendigung eine Arbeitssuchendmeldung bei der Agentur für Arbeit gemacht werden. Erfährt der Arbeitnehmer oder Auszubildende später vom Ende des Beschäftigungsverhältnisses, ist er verpflichtet, sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnisnahme arbeitssuchend zu melden.

Die Arbeitssuchendmeldung muss persönlich erfolgen. Zur Einhaltung der Frist kann aber auch telefonisch oder schriftlich erfolgen, sofern die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung – spätestens jedoch am ersten Tag der Arbeitslosigkeit – nachgeholt wird.

Ausgenommen von der Meldepflicht sind Personen, die eine betriebliche und schulische Ausbildung absolvieren und wissen, dass sie nach Ende der Ausbildungszeit nicht übernommen werden. Allen anderen Arbeitnehmern droht eine Sperrzeit von einer Woche, wenn sie sich nicht rechtzeitig arbeitssuchend melden.

Sperrzeit wegen Meldeversäumnissen

Einladungen der Agentur für Arbeit zu Beratungsterminen sowie zu ärztlichen oder psychologischen Untersuchungen sind meist verpflichtend. Das bedeutet, dass der Erwerbslose oder Antragsteller gemäß § 309 SGB III den Ladungen folge leisten muss. Erscheint er dennoch nicht zu dem Termin, wird eine Sperrzeit von einer Woche verhängt. Eine Sperrzeit darf aber generell nur dann festgesetzt werden, wenn der Betroffene zuvor über die Rechtsfolgen belehrt wurde.

Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe

Die Agentur für Arbeit verhängt eine Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses schuldhaft beigetragen hat. Das wäre der Fall, wenn ein Angestellter einen Diebstahl im Unternehmen begeht oder fortwährend zu spät zur Arbeit kommt. Ebenso führt eine Kündigung seitens des Arbeitnehmers ohne wichtigen Grund zu einer Sperrzeit beim ALG I. Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Einvernehmen einen Aufhebungsvertrag, wertet die Agentur für Arbeit diesen auch als Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer, da der Vertrag ohne seine Zustimmung nicht zustande gekommen wäre. Die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt 12 Monate, wobei unter bestimmten Voraussetzungen eine Verkürzung möglich ist.

Sperrzeit wegen Ablehnung einer Maßnahme

Weigert sich ein ALG I-Bezieher an einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung, Ausbildung, Weiterbildung oder Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen, verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen. Zudem führt der Abbruch solcher Maßnahmen sowie pflichtwidriges Verhalten wie häufiges Stören zu einer Sperrzeit.

Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung

Wer eine verfügbare und zumutbare Arbeit ohne wichtigen Grund ablehnt, riskiert eine Sperrzeit von drei bis zwölf Wochen. Das gilt auch, wenn Vermittlungsversuche beispielsweise durch unangemessenes Verhalten oder Nichterscheinen beim Vorstellungsgespräch zum Scheitern gebracht werden.

Unzureichende Eigenbemühungen

Jeder Erwerbslose ist dazu verpflichtet, selbst tätig zu werden, um die Arbeitslosigkeit schnellst möglich zu überwinden. Welcher Art und welchen Umfang die Eigenbemühungen haben müssen, wird im Regelfall in der Eingliederungsvereinbarung festgelegt. So kann der Erwerbslose dazu verpflichtet werden, eine bestimmte Anzahl von Bewerbungen im Monat zu schreiben. Werden die Eigenbemühungen jedoch vernachlässigt, droht eine Sperrzeit von zwei Wochen.

Sonderfall: Aufhebungsvertrag und Abfindung

Ein Aufhebungsvertrag wird im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen. Diese Variante der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wird häufig gewählt, um eine vorzeitiges Ende zu erreichen. Im Gegenzug erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung.

Ein Aufhebungsvertrag führt grundsätzlich zu einer Sperrzeit, da der Arbeitnehmer in diesem Fall die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bewusst herbeigeführt hat. Denn ein Aufhebungsvertrag bedarf stets der Zustimmung des Arbeitnehmers. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn der Aufhebungsvertrag aus einem wichtigen Grund geschlossen wurde, beispielsweise wenn der Arbeitnehmer wegen Mobbing nicht mehr in der Lage ist, die Arbeit fortzuführen. Eine Sperrzeit kann zudem verhindert werden, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Aufhebungsvertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist – also nicht vorzeitig – erfolgt oder der Aufhebungsvertrag geschlossen wird, um eine betriebsbedingte Kündigung zu verhindern, die der Arbeitnehmer anderenfalls anstelle des Vertrages erhalten hätte.

Meist erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung als Entlassungsentschädigung, wenn er einem Aufhebungsvertrag zustimmt. Zwar bewirkt eine Abfindung normalerweise keine Sperrzeit, aber unter bestimmten Voraussetzungen das Ruhen des ALG I-Anspruchs. Dies ist der Fall, wenn ein Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten und der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis OHNE Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet hat. Wird das Arbeitsverhältnis dagegen unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist seitens des Arbeitgebers ohne Verschulden des Arbeitnehmers gekündigt, hat die Entlassungsentschädigung keine Auswirkungen auf den ALG I-Anspruch.

Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Pflichtverstoß, der die Sperrzeit verursacht hat, oder, wenn bereits eine Sperrzeit läuft, mit dem Ende dieser Sperrzeit.

Rechtsfolgen einer Sperrzeit bei Arbeitslosengeld

Eine Sperrzeit geht mit einer Minderung der ALG I-Anspruchsdauer, des Ruhens der Leistungen für einen bestimmten Zeitraum sowie der Addition der Sperrzeit zum Sperrzeitkonto einher. Eine Verringerung der ALG I-Anspruchsdauer bedeutet, dass während der Sperrzeit der Anspruch auf ALG I ruht. Dieser Zeitraum wird nicht an die Anspruchsdauer „angehängt“, so dass sich der Zeitraum insgesamt verkürzt und die Leistungsansprüche, die während der Sperrzeit normalerweise von der Agentur für Arbeit erfüllt worden wären, verfallen. Eine Sperrzeit von 12 Wochen hat immer eine Minderung der gesamten ALG I-Anspruchsdauer um mindestens ein Viertel Jahr zur Folge. Bei kürzeren Sperrzeiten wird die Anspruchsdauer für die Dauer der Sperrzeit verringert.

Eine Sperrzeit kann auch zum Erlöschen des gesamten ALG I-Anspruchs führen, wenn das Sperrzeitkonto insgesamt 21 Wochen umfasst. Dabei werden auch Sperrzeiträume miteinbezogen, die innerhalb von zwölf Monaten vor der Entstehung des ALG I-Anspruchs eingetreten sind, sofern diese nicht bereits zum Erlöschen des Leistungsanspruchs geführt haben.

Dann ist eine Sperrzeit rechtswidrig

Sperrzeiten werden von der Agentur für Arbeit verhängt, wenn der Arbeitnehmer die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses schuldhaft herbei geführt hat. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn der Arbeitnehmer einen nachweislich wichtigen Grund für sein Verhalten hatte. Das ist der Fall, wenn der es dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Gesamtsituation nicht mehr zuzumuten ist, die Arbeit fortzuführen. Um eine Sperrzeit beim ALG I zu verhindern, muss der Betroffene den Sachverhalt bei der Agentur für Arbeit darlegen und nachweisen.

Zu den wichtigen Gründen, die eine Arbeitsaufgabe rechtfertigen, zählen:
– Nichteinhaltung gesetzlicher Bestimmungen hinsichtlich Arbeitsschutzvorrichtungen und Arbeitsbedingungen
– Gesundheitlich oder sittlich bedenkliche angebotene Unterkünfte
– Sittenwidrige und gegen ein Gesetz verstoßene Tätigkeiten
– Eine nur für die Dauer eines Streiks zu besetzende freie Arbeitsstelle
– Die Wiederherstellung oder Begründung einer ehelichen Gemeinschaft
– Die Wiederherstellung oder Begründung einer Erziehungsgemeinschaft bei gemeinsamen Kindern
– Unzumutbarkeit der Arbeit, wenn der Arbeitnehmer körperlich oder geistig nicht in der Lage ist, die Tätigkeit weiter auszuüben. (ag)

Bild: Thommy Weiss / pixelio.de