Das Lanndessozialgericht Berlin-Brandenburg stellte klar: Jobcenter übernehmen Mietschulden von Leistungsbeziehern nur als Darlehen, wenn die Wohnung innerhalb der angemessenen Mietgrenzen liegt. (L 31 AS 627/23 B ER)
In dem konkreten Fall ging es dem Jobcenter allerdings nicht nur darum, dass es die Wohnung für unangemessen teuer hielt. Eine Rolle spielte auch, dass die betroffene Familie nicht erkennen ließ, was sie tun, und ob sie überhaupt etwas tun wollte, um das Problem der Mietschulden, die sich zwangsläufig anhäuften, in den Griff zu bekommen.
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Worum ging es?
Die Bedarfsgemeinschaft war eine Familie mit zwei Kindern. Die Mietwohnung kostete für 90 Quadratmeter 1.371,44 Euro. Die Frau arbeitete für einen Freibetrag von 378 Euro.
Räumungsklage und Angebot des Vermieters
Der Vermieter klagte auf Räumung und war damit erfolgreich. Er bot der Familie aber an, sie weiter als Mieter wohnen zu lassen, wenn sie ihre Mietschulden bezahlen würden. Diese beliefen sich auf 8.316, 33 Euro.
Die Familie beantragt ein Darlehen beim Jobcenter
Die Leistungsberechtigten beantragten beim Jobcenter ein Darlehen, um die Mietschulden zu tilgen. Ob ein Jobcenter ein Darlehen für Bürgergeld-Empfänger übernimmt, liegt im Ermessen der Behörde.
Wenn Mietschulden übernommen werden, begleicht das Jobcenter diese direkt. Bürgergeld-Bezieher tilgen das Darlehen, indem das Jobcenter jeden Monat zehn Prozent des Regelbedarfs einbehält.
Das Jobcenter lehnt das Darlehen ab
In diesem Fall lehnte das Jobcenter die Übernahme eines Darlehens ab. Das Bezirksamt Soziale Wohnungshilfe lehnte es ebenfalls ab, ein Darlehen zu geben.
Das Jobcenter begründete die Ablehnung damit, dass die Familie keinen Nachweis erbracht hätte, wie sie in Zukunft die Miete sichern wolle.
Es geht vor das Sozialgericht
Die Familie klagte vor dem Sozialgericht Berlin (S 128 AS 2711/23). Dieses verpflichtete das Jobcenter, ein Darlehen zu geben. Das Sozialgericht betonte gesundheitliche Einschränkungen der Betroffenen, besonders aber die Lage der Kinder, denen mitten im Schuljahr der Verlust ihres Wohnumfeldes drohe.
Das Jobcenter argumentierte, die Wohnung sei unangemessen, und aus diesem Grund könne kein Darlehen gewöhrt werden.
Das Landessozialgericht entscheidet anders
Der Fall zog sich in die nächste Instanz. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg beurteilte die Gesamtsituation anders als das Sozialgericht Berlin und erklärte dessen Urteil für ungültig.
Übernahme von Mietschulden nur bei angemessener Miete
Das Landessozialgericht machte klar, dass eine Übernahme von Mietschulden durch das Jobcenter auch in Form eines Darlehens nur in Frage käme, wenn die Wohnung innerhalb der Angemessenheitsgrenze liege.
“Miete um ein Drittel zu hoch”
Angemessen sei in diesem Fall insgesamt eine Miete von maximal 1.059, 94 Euro. Das seien 311,50 Euro weniger als die tatsächliche Miete, und diese solle sich außerdem um 50 Euro erhöhen.
Damit sei die Angemessenheitsgrenze nicht geringfügig, sondern um ein Drittel überschritten, und dies gelte auch bei Maßgaben für das Wohngeld. Auch hier betrüge die Differenz 200,20 Euro, also 17 Prozent.
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Dr. Utz Anhalt ist Buchautor, Publizist, Sozialrechtsexperte und Historiker. 2000 schloss er ein Magister Artium (M.A.) in Geschichte und Politik an der Universität Hannover ab. Seine Schwerpunkte liegen im Sozialrecht und Sozialpolitik. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Dokumentationen für ZDF , History Channel, Pro7, NTV, MTV, Sat1.