Ansprüche bei Schwerbehinderung sichern – Vom Ausweis bis zu zusätzlichem Urlaub

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Behindertenrecht ist kompliziert. Um sich darin zurechtzufinden hilft es, die wichtigsten Begriffe zu kennen. Wie haben ein kleines ABC zusammengestellt, das eine Orientierung bietet.

Der Schwerbehindertenausweis

Bei einer anerkannten Schwerbehinderung haben Sie Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis. Mit diesem können Sie jeweils vor Ort nachweisen, dass Sie Anspruch auf Nachteilsausgleiche haben, und auf diesem sind auch besondere Merkzeichen vermerkt, die zu weiteren Sonderregelungen berechtigen.

Barrierefreiheit

Barrierefreiheit bedeutet, Gebäude, Infrastruktur, Gegenstände so auszurichten, dass sie, laut dem Behindertengleichstellungsgesetze „für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.“

Behindertengerechter Arbeitsplatz

Bei einer Schwerbehinderung haben Sie Anspruch auf einen behindertengerechten Arbeitsplatz. Ihr Arbeitgeber muss ermöglichen, ihre Arbeitsstelle so zu gestalten, dass Sie dort tätig sein können. Das reicht von barrierefreiem Zugang bis zu Lärmschutz.

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Besonderer Kündigungsschutz

Mit einer anerkannten Schwerbehinderung haben Sie bei der Arbeit Anspruch auf einen besonderen Kündigungsschutz. Wenn ihr Arbeitgeber über eine Kündigung nachdenkt, muss er sich mit dem zuständigen Integrationsamt austauschen.

Es müssen zuvor andere Wege versucht werden, darunter ein Präventionsverfahren, die einer Kündigung vorbeugen. Das Integrationsamt muss der Kündigung zustimmen.

Das Feststellungsverfahren

Anhand der eingereichten Unterlagen und nach pflichtgemäßem Ermessen ermittelt das Versorgungsamt den Grad ihrer Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertenrecht. Dies wird als Feststellungsverfahren bezeichnet, weil nach Abschluss des Verfahrens ihr aktueller Grad der Behinderung festgestellt ist.

Der Grad der Behinderung

Wie leicht oder schwer eine Einschränkung (oder mehrere Einschränkungen) Sie an der gesellschaftlichen Teilhabe behindert, wird in Zehnerschritten bestimmt. Diese reichen von einer leichten Behinderung mit einem Grad 10 bis zur schwersten Form einer Behinderung mit Grad 100.

Eine wichtige Grenze ist der Grad der Behinderung 50, denn aber diesem gelten Sie als schwerbehindert und können die daraus folgenden Sonderregelungen in Anspruch nehmen.

Es gibt einen Gesamtgrad und verschiedene Einzelgrade der Behinderung. Diese Einzelgrade werden nicht einfach addiert, sondern es wird geprüft, ob sie nebeneinander stehen oder sich gegenseitig verstärken, und so zu einem höheren Gesamt-GdB führen.

Die Merkzeichen

Zusätzlich zu ihrem Grad der Behinderung können Sie bestimmte Merkzeichen erhalten, die spezifische Einschränkungen notieren, welche wiederum mit Nachteilsausgleichen verbunden sind. So berechtigt beispielsweise das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) zum Parken auf Behindertenparkplätzen.

Der Nachteilsausgleich

Eine Behinderung ist nicht eine Erkrankung als solche, sondern bezeichnet die daraus resultierenden Einschränkungen an der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Dadurch entstehen für die Betroffenen Nachteile.

Um diese auszugleichen gibt es für Menschen mit Behinderungen Sonderregelungen. Sie haben zum Beispiel Freibeträge bei der Steuer, können als Versicherte früher in Rente gehen, bekommen zusätzliche Urlaubstage, einen besonderen Kündigungsschutz oder das Recht auf einen behindertengerechten Arbeitsplatz.

Der Pauschbetrag

Menschen mit Behinderungen haben durch ihre Einschränkungen Mehrkosten. Um diese auszugleichen erhalten Sie einen Freibetrag bei der Steuer, den Pauschbetrag. Dieser ist umso höher, desto schwerer die Behinderung ist.

Statt des Pauschbetrags können Mehrkosten aufgrund der Behinderung auch einzeln bei der Steuererklärung aufgeführt werden.

Die Rente – Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Menschen mit Schwerbehinderung, denen 35 Jahre Versicherungszeit bei der Rentenkasse angerechnet werden, haben Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Sie können zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze in den Ruhestand gehen, ohne dafür Abschläge leisten zu müssen.

Mit Abschlägen von 0,3 Prozent pro Monat können Sie sogar fünf Jahre vor der Regelaltersgrenze das Erwerbsleben beenden.

Schwerbehinderung

Wer einen Grad der Behinderung von 50 oder mehr hat, gilt als schwerbehindert.

Viele Nachteilsausgleiche gelten erst ab dieser Grenze: Sie haben Recht auf einen Schwerbehindertenausweis, besonderen Kündigungsschutz, zusätzliche Urlaubstage, das Recht auf einen behindertengerecht gestalteten Arbeitsplatz, und Sie können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen.

Versorgungsmedizin-Verordnung

Diese ist folgendermaßen definiert: „Diese Verordnung regelt die medizinischen Grundsätze und Kriterien, die bei der ärztlichen Begutachtung nach Teil 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch anzuwenden sind, sowie das dafür maßgebende Verfahren.“

Für Menschen mit Behinderungen ist diese Verordnung besonders wichtig, denn sie regelt genau, wie der Grad der Behinderung und die Merkzeichen bestimmt werden. Die Feststellungsverfahren der Versorgungsämter richten sich nach diesen Maßgaben.

Zusätzlicher Urlaub

Erwerbstätige mit Schwerbehinderungen in regulären Beschäftigungsverhältnissen haben Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage. Bei einer Fünftage-Woche sind das fünf Urlaubstage pro Jahr, bei vier Tagen Arbeit pro Woche vier Urlaubstage mehr, und bei sechs Tagen Arbeit pro Woche sechs.