Die Auszahlung des Vorschusses auf die Witwenrente für Menschen, die im Ausland leben, kann zu Problemen führen. Ein aktueller Fall zeigt, dass die Regelungen zur Auszahlung von Renten und Vorschüssen bei einem Wohnsitz im Ausland anders sind als bei einem Wohnsitz in Deutschland.
Wer ist betroffen?
Das Anliegen stammt von einem Witwer, der nach dem Tod seiner Ehefrau im Ausland lebt – in diesem Fall in Spanien.
Er hatte beim Postrentenservice in Leipzig einen Antrag auf Vorschusszahlungen für die Witwerrente gestellt.
Die Vorschussleistung betrifft die ersten drei Monate nach dem Tod des Ehepartners und soll zu 100 % der vollen Witwen- oder Witwerrente entsprechen.
Der Betroffene hat den Antrag fristgerecht gestellt, jedoch bislang weder eine Antwort noch eine Auszahlung erhalten, wie der Rechtsanwalt und Rentenberater Peter Knöppel aus Halle berichtet.
Warum wurde der Vorschuss nicht ausgezahlt?
Wie Herr Knöppel erklärt, liegt der Grund für die Nichtauszahlung des Vorschusses in der Tatsache, dass der Witwer im Ausland lebt. Laut der geltenden Rechtslage wird der sogenannte „Sterbequartalsvorschuss“ nur dann ausgezahlt, wenn der Antragsteller in Deutschland wohnhaft ist.
Dies bedeutet, dass Witwen oder Witwer, die im Ausland leben, keinen Anspruch auf diese schnelle Vorschusszahlung haben.
Dies kann für viele Betroffene überraschend sein, da die Vorschusszahlung in Deutschland eine übliche Praxis ist, um den Hinterbliebenen in den ersten Monaten nach dem Todesfall finanzielle Unterstützung zu bieten. Doch diese Regelung findet im Ausland keine Anwendung, warnt der Anwalt.
Was bedeutet der „Sterbequartalsvorschuss“?
Der Sterbequartalsvorschuss ist eine spezielle Regelung der Deutschen Rentenversicherung. Sie ermöglicht es Witwen oder Witwern, in den ersten drei Monaten nach dem Tod des Ehepartners die volle Rente des Verstorbenen als Vorschussleistung zu erhalten.
Diese Regelung soll sicherstellen, dass die finanziellen Verpflichtungen, die der Verstorbene möglicherweise hinterlassen hat, auch kurzfristig gedeckt werden können.
Es ist demnach eine Übergangsleistung, die den Hinterbliebenen in der oft schwierigen Phase nach dem Verlust Stabilität geben soll.
Welche Rechte hat der Betroffene im Ausland?
Auch wenn der Vorschuss im Ausland nicht gezahlt wird, können sich Betroffene dennoch darauf verlassen, dass sie nach Stellung eines Antrags auf Witwen- oder Witwerrente die regulären Rentenzahlungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften erhalten.
Der Antrag muss bei der zuständigen Rentenstelle eingereicht werden, und die Rente wird dann – rückwirkend ab dem Todesmonat des Ehepartners – ungekürzt für die ersten drei Monate ausgezahlt, so Knöppel.
Wichtig: Der Rentenanspruch an sich verfällt nicht, nur weil der Wohnsitz im Ausland liegt. Es handelt sich lediglich um eine Unterscheidung in der Art und Weise, wie die Vorschusszahlung behandelt wird.
Was kann man tun, wenn der Antrag nicht beantwortet wird?
Der betroffene Witwer hat mehrmals versucht, den Postrentenservice zu kontaktieren, jedoch ohne Erfolg. Dies kann für viele Antragsteller frustrierend sein, insbesondere in einer ohnehin emotional belastenden Zeit.
Knöppel rät, sich keine Sorgen zu machen, da die reguläre Witwerrente nach Antragstellung bewilligt wird. Dennoch sollte man sicherstellen, dass alle notwendigen Unterlagen vollständig und korrekt eingereicht wurden, um Verzögerungen zu vermeiden.
In Fällen, in denen eine Kommunikation mit den Behörden schwierig ist, kann es hilfreich sein, einen Anwalt oder Rentenberater zu Rate zu ziehen, um den Prozess zu beschleunigen und sicherzustellen, dass alle rechtlichen Schritte korrekt befolgt werden.
Welche Optionen haben Witwenrentner im Ausland?
Der Fall zeigt, dass die gesetzlichen Bestimmungen zur Auszahlung von Vorschüssen bei Witwen- oder Witwerrenten klare Unterschiede zwischen Wohnsitz in Deutschland und im Ausland machen.
Während der Sterbequartalsvorschuss in Deutschland eine wichtige Unterstützung für Hinterbliebene darstellt, haben Witwen und Witwer im Ausland keinen Anspruch auf diese sofortige Leistung. Dennoch bleibt der Anspruch auf die reguläre Witwen- oder Witwerrente bestehen.




