Alleinerziehende: Jobcenter nur für einen

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Alleinerziehende: Oft zahlt das Jobcenter nur die Wohnung für einen
Das Jobcenter muss nicht in jedem Fall bei Alleinerziehenden die Wohnung für eine Bedarfsgemeinschaft bezahlen. Haben die Kinder nämlich ein bedarfsdeckendes Einkommen, zum Beispiel durch Unterhalt, Kindergeld oder Kinderwohngeld, muss die Behörde dem allein erziehenden Elternteil nur eine Unterkunft für eine Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft zahlen.

Die Kinder bilden dann mit dem Elternteil keine Bedarfsgemeinschaft laut § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Das Jobcenter muss die Leistungen dann nur für die Unterkunft des allein erziehenden Elternteils aufbringen, bis zur Angemessenheitsgrenze an der Mietobergrenze eines Ein-Personen-Haushalts. So entschied das Sozialgericht Kiel. In Kiel wären das 342,50 Euro bruttokalt statt 411,00 Euro bruttokalt. (Dr. Utz Anhalt)

Bild: S.Kobold – fotolia