Hartz IV: Nachhilfe nur, wenn Versetzung gefährdet

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Hartz IV: Jobcenter muss eine Nachhilfe nur dann zahlen, wenn die Versetzung gefährdet ist

16.03.2017

Hartz-IV Betroffene haben ein Recht darauf, dass das Jobcenter ihren Kindern Nachhilfe bezahlt – aber nur, wenn die Versetzung gefährdet ist. So entschied das Sozialgericht Düsseldorf (Aktenzeichen: S 21 AS 1690/15).

Die Mutter einer Neuntklässlerin hatte geklagt. Ihre Tochter war 2011 / 2012 von einer Zwei in Englisch auf vier und in Mathe von drei auf vier gefallen. Die Schülerin erreichte 2013 die Fachoberschulreife.

Die Mutter hatte von Juni 2012 bis April 2013 insgesamt 116 Stunden Nachhilfe bezahlt – 2033 Euro. Das zuständige Jobcenter verweigerte die Übernahme der Kosten.

Das Sozialgericht Düsseldorf urteilte: Das Jobcenter muss nicht zahlen. § 28 SGB II sehe eine ergänzende Lernforderung nur dann vom Jobcenter zu tragen, um die festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Das bedeute insbesondere die Versetzung. Die Schülerin sei aber zu keinem Zeitpunkt versetzungsgefährdet gewesen.

Der Maßstab des SGB II sei das Erreichen des Hauptschulabschlusses in Klasse 10, da dieser ermögliche, Ausbildungen zum Beruf einzugehen. Mittlere Reife oder Abitur würden die Zugangschancen zwar verbessern, doch darauf ziele die Regelung des § 28 SGB II nicht ab. (Dr. Utz Anhalt)

Bild: Roman Bodnarchuk – fotolia

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