Abfindung: So hebeln Arbeitgeber oft die Fünftelregelung aus

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Wer den Job verliert und eine Abfindung erhält, bekommt oft auf einen Schlag mehr Geld, als normalerweise in einem Monat auf dem Konto landet. Genau das sorgt für hohe Steuern, weil der progressive Einkommensteuertarif zuschlägt.

Die Fünftelregelung soll diesen Effekt abmildern. Steuerlich wird so gerechnet, als würde nur ein Fünftel der Abfindung zum übrigen Einkommen hinzukommen und daraus die Mehrsteuer fünfmal genommen. In vielen Fällen sinkt dadurch die Steuerlast spürbar.

Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine echte Entschädigung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses handelt und die Zahlung im Wesentlichen in einem Kalenderjahr zufließt – also eine „Zusammenballung der Einkünfte“ vorliegt.

Genau an diesem Punkt setzen viele Vertragsgestaltungen an, wenn Arbeitgeber Abfindungen lieber in Raten zahlen wollen.

Raten statt Einmalzahlung: Warum das zur Steuerfalle wird

In Aufhebungsverträgen und Sozialplänen taucht immer häufiger die Formulierung auf, die Abfindung werde „in mehreren Teilbeträgen“ gezahlt. Das klingt harmlos, kann aber teuer werden.

Wird die Entschädigung auf zwei, drei oder mehr Kalenderjahre verteilt, fehlt meist die steuerlich erforderliche Zusammenballung.

Die Folge: Die Fünftelregelung greift insgesamt nicht mehr, obwohl der Gesamtbetrag eindeutig Abfindungscharakter hat. Die Rechtsprechung stellt klar, dass der Zufluss in mehreren Veranlagungszeiträumen grundsätzlich schädlich ist – mit wenigen Ausnahmen.

Für Betroffene bedeutet das: Die Abfindung ist voll zu versteuern, als wäre es ganz normales Einkommen. Genau das wird im Beratungsgespräch aber nicht immer offen benannt.

Die 10-Prozent-Grenze: Kleine Nachzahlung erlaubt, echte Raten nicht

Es gibt eine wichtige Ausnahme, die viele nicht kennen: Wird eine einheitliche Abfindung überwiegend in einem Jahr gezahlt und nur ein kleiner Rest in ein anderes Jahr verschoben, kann die Fünftelregelung trotzdem gelten.

Die Finanzverwaltung akzeptiert eine solche Aufteilung, wenn eindeutig eine Haupt- und eine Nebenleistung vorliegen und die Nebenleistung geringfügig ist.

Als geringfügig gilt in der Regel eine Zahlung, die nicht mehr als zehn Prozent der Hauptleistung ausmacht oder niedriger ist als die Steuerersparnis, die sich aus der Fünftelregelung auf den Hauptbetrag ergibt.

Das ist ein schmaler Korridor:

  • Modell „90 Prozent im Jahr der Kündigung, bis zu 10 Prozent im Folgejahr“ ist in vielen Fällen unschädlich.
  • Modelle wie „fünf Jahre lang 20 Prozent“ zerstören die Zusammenballung und damit die Tarifbegünstigung.

Wer also eine Ratenzahlung angeboten bekommt, sollte genau prüfen, ob es um eine kleine Nebenleistung oder eine echte Verteilung über mehrere Jahre geht.

Typische Gestaltungen, mit denen Unternehmen die Steuerbegünstigung ausbremsen

In der Praxis lassen sich mehrere Muster erkennen, die am Ende zulasten der Betroffenen gehen.

Mehrjährige Raten wegen „Liquidität“
Arbeitgeber verweisen gern auf wirtschaftliche Gründe: Die Abfindung werde etwa über drei Jahre in gleich hohen Raten gezahlt, damit der Betrieb nicht überlastet werde oder mehr Mitarbeitende eine Abfindung erhalten könnten.

Steuerlich führt das fast immer dazu, dass die Fünftelregelung komplett wegfällt, weil keine Einkünftezusammenballung mehr vorliegt.

Aufspaltung in „Abfindung“ und sonstige Zahlungen
Häufig werden Teile der Gesamtzahlung nicht als Entschädigung, sondern als laufender Arbeitslohn etikettiert: Bonus, Zielerreichungsprämie, Abgeltung von Überstunden oder Resturlaub, Vergütung für ein Wettbewerbsverbot oder Beratungsleistungen nach dem Ausscheiden.

Diese Komponenten fallen nicht unter die Entschädigungsregelung und sind daher nicht über § 34 EStG begünstigt. Die echte Abfindung schrumpft – und damit auch der Effekt der Fünftelregelung.

Komplexe Pakete mit mehreren Entschädigungen
Bei Transfergesellschaften und Staffelmodellen fließen mitunter mehrere Zahlungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten, die alle mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusammenhängen. Gerichte werten diese Bausteine häufig als einheitliche Entschädigung.

Werden sie über mehrere Kalenderjahre verteilt, scheidet die Fünftelregelung trotzdem insgesamt aus, weil es an der Zusammenballung fehlt.

Neue Lage ab 2025: Fünftelregelung nur noch über die Steuererklärung

Ein weiterer Stolperstein: Durch die gesetzliche Änderung im Rahmen des Wachstumschancengesetzes wird die Fünftelregelung ab 2025 im Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber nicht mehr angewendet.

Der Steuervorteil entsteht nur noch, wenn Betroffene in ihrer Einkommensteuererklärung ausdrücklich die ermäßigte Besteuerung für die Abfindung geltend machen.

Wer sich darauf verlässt, „dass das die Lohnbuchhaltung schon richtig macht“, verschenkt damit möglicherweise mehrere Tausend Euro.

Konkretes Rechenbeispiel: Einmalzahlung vs. Raten

Zur Veranschaulichung ein stark vereinfachtes Beispiel (ohne Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sozialabgaben, gerundete Werte):

Eine alleinstehende Person verdient im Jahr der Kündigung 30.000 Euro brutto. Die Abfindung beträgt 50.000 Euro.

Variante A: Einmalzahlung im Kündigungsjahr mit Fünftelregelung

Das Finanzamt rechnet vereinfacht so:

  • Steuer auf 30.000 Euro reguläres Einkommen.
  • Steuer auf 30.000 Euro plus einem Fünftel der Abfindung (10.000 Euro).
  • Die Differenz wird mit fünf multipliziert.

Dadurch wirkt sich die Abfindung nicht voll mit dem Spitzensteuersatz aus, sondern mit einem rechnerisch „geglätteten“ Steuersatz. Die Steuerlast auf die 50.000 Euro fällt spürbar niedriger aus, als wenn man sie einfach oben auf die 30.000 Euro draufschlagen würde.

Variante B: Drei Jahresraten à 16.666 Euro ohne Fünftelregelung

Wird dieselbe Abfindung auf drei Jahre verteilt, fehlt regelmäßig die Zusammenballung. Die Fünftelregelung wird nicht angewandt, jeder Jahresbetrag erhöht das Einkommen wie normale Vergütung.

Die Steuerprogression greift in allen drei Jahren, die Gesamtabgaben können am Ende deutlich höher liegen als bei der Einmalzahlung mit Tarifermäßigung – trotz identischer Gesamtabfindung.

Für Betroffene lohnt es sich, solche Szenarien mit einer Steuersoftware oder Beratung konkret durchzurechnen, bevor sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben.

Was Betroffene vor der Unterschrift unbedingt klären sollten

Wer eine Abfindung angeboten bekommt, sollte die steuerlichen Folgen nicht erst im Nachhinein prüfen, sondern schon bei den Vertragsverhandlungen gezielt ansprechen:

Zunächst ist wichtig, dass im Vertrag ausdrücklich von einer Entschädigung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Rede ist und andere Ansprüche – etwa Restlohn, Boni oder Urlaubsabgeltung – separat geregelt werden. Nur dann ist klar abgrenzbar, welcher Betrag für die Fünftelregelung überhaupt in Betracht kommt.

Danach lohnt sich der Blick auf den Zahlungszeitpunkt: Idealerweise wird der überwiegende Teil der Abfindung in einem Kalenderjahr ausgezahlt. Wenn der Arbeitgeber auf eine Aufteilung besteht, sollte die Gestaltung zumindest so ausfallen, dass eine große Hauptleistung und nur eine geringe Nebenleistung (bis etwa zehn Prozent) vorliegt.

Gleichzeitig sollten Betroffene prüfen, wie hoch ihr übriges Einkommen im Abfindungsjahr voraussichtlich sein wird. Wer etwa ab Mitte des Jahres arbeitslos ist oder früh in Rente geht, hat im Folgejahr oft deutlich geringere Einkünfte. Dann kann es sinnvoll sein, über den Kündigungstermin und den Auszahlungszeitpunkt so zu verhandeln, dass die Abfindung in ein einkommensschwaches Jahr fällt und die Fünftelregelung maximal wirkt.

Wenn der Vertrag schon unterschrieben ist: Spielräume nutzen

Ist der Aufhebungsvertrag bereits geschlossen, sind die Spielräume kleiner, aber nicht immer komplett weg.

In besonderen Fällen kann die Finanzverwaltung aus Billigkeitsgründen dennoch eine ermäßigte Besteuerung zulassen, etwa wenn eine ursprünglich vereinbarte Einmalzahlung nur durch einen späteren Gerichtsvergleich, einen offensichtlichen Fehler oder existenzbedrohende Liquiditätsprobleme des Arbeitgebers in mehrere Jahre verschoben wurde. Hier kommen Anträge nach §§ 163, 227 AO in Betracht.

Unabhängig von der Gestaltung gilt seit 2025: Wer eine Abfindung erhält, sollte zwingend eine Einkommensteuererklärung abgeben und die Anwendung der Fünftelregelung prüfen lassen. Ohne eigene Initiative bleibt der Steuervorteil ungenutzt – selbst dann, wenn alle Voraussetzungen vorliegen.