Ab 2026 liegt das Höchstkrankengeld bei 135,63 Euro pro Kalendertag (brutto). Das ist die rechnerische Obergrenze, wenn das beitragspflichtige Arbeitsentgelt an der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Kranken- und Pflegeversicherung von 5.812,50 Euro im Monat liegt oder darüber.
Für Betroffene ist in der Praxis jedoch meist nicht der Höchstwert entscheidend, sondern ob der Auszahlbetrag plausibel ist und ob sich die Berechnung im Bescheid sauber nachvollziehen lässt.
Warum der Höchstwert 2026 steigt
Krankengeld wird aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt berechnet, allerdings nur bis zur BBG. Wer mehr verdient, wird für die Krankengeldberechnung so behandelt, als läge das Entgelt nur bei der BBG. Steigt die BBG, steigt automatisch auch die Obergrenze des Krankengeldes.
Genau deshalb ist 2026 für viele ein Jahr, in dem der Höchstwert erstmals deutlich in Berechnungsblättern auftaucht, während die Auszahlung trotzdem niedriger wirken kann, weil sie mit Abzügen und Deckeln arbeitet.
Mini-Rechenweg: So entsteht die Zahl 135,63 Euro
Die Obergrenze ergibt sich aus einer Standardrechnung. Grundlage ist die BBG KV/PV 2026 von 5.812,50 Euro monatlich. Diese wird auf einen Kalendertag umgerechnet, indem typischerweise durch 30 geteilt wird; daraus werden 193,75 Euro pro Tag.
Auf diesen Tageswert werden 70 Prozent angewendet, weil Krankengeld höchstens 70 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts betragen darf. Das ergibt 135,625 Euro, gerundet 135,63 Euro pro Kalendertag als Brutto-Obergrenze.
Der wichtigste Prüfpunkt: Brutto-Krankengeld ist nicht der Auszahlbetrag
Der Höchstwert ist ein Bruttobetrag. Ausgezahlt wird in der Regel weniger, weil vom Krankengeld Beiträge zur Rentenversicherung, zur Arbeitslosenversicherung und zur Pflegeversicherung einbehalten werden.
Das Krankengeld selbst ist in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei; die Mitgliedschaft läuft weiter, aber auf diese Leistung werden üblicherweise keine Krankenversicherungsbeiträge erhoben. Zusätzlich ist Krankengeld grundsätzlich steuerfrei, kann aber über den Progressionsvorbehalt später den Steuersatz auf andere Einkünfte erhöhen.
Dieser Effekt zeigt sich nicht in der Krankengeldabrechnung, sondern gegebenenfalls erst im Steuerbescheid.
So lassen sich die relevanten Werte im Bescheid finden
Viele Krankenkassen fügen ein Berechnungsblatt bei oder nennen die Rechengrößen im Bescheidtext. Relevant sind Begriffe wie „Regelentgelt (kalendertäglich)“ oder „Regelentgelt pro Kalendertag“ als Brutto-Basis. Daneben steht häufig „Nettoarbeitsentgelt (kalendertäglich)“ oder „Nettoarbeitsentgelt pro Kalendertag“, das für die 90-Prozent-Grenze maßgeblich ist.
Anschließend sollte „Krankengeld (kalendertäglich)“ auftauchen, also das Brutto-Krankengeld pro Tag. Danach folgen im Idealfall die Abzüge, meist ausgewiesen als Beiträge zur RV, ALV und PV, und am Ende steht der Auszahlbetrag, häufig als „Zahlbetrag“ oder „Auszahlbetrag“ bezeichnet.
Wenn diese Kette nicht erkennbar ist, sollte eine detaillierte Berechnungsdarstellung angefordert werden, denn ohne Rechenkette lässt sich kaum prüfen, ob ein Fehler vorliegt.
Konkretes Mini-Rechenbeispiel: So lässt sich der Bescheid nachbauen
Ein typischer Normalfall unterhalb der BBG kann so aussehen: Monatsbrutto 3.000 Euro und Monatsnetto 2.100 Euro. Vereinfacht wird beides auf kalendertäglich umgerechnet, indem durch 30 geteilt wird; daraus werden 100,00 Euro brutto pro Tag und 70,00 Euro netto pro Tag. Nun greift die Deckelprüfung: 70 Prozent vom Brutto wären 70,00 Euro, 90 Prozent vom Netto wären 63,00 Euro.
Weil die Netto-Grenze niedriger ist, läge das Brutto-Krankengeld in diesem Beispiel bei 63,00 Euro pro Kalendertag. Von diesen 63,00 Euro werden anschließend typischerweise Beiträge zur Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung abgezogen; wie hoch der Zahlbetrag genau ausfällt, hängt von den im Einzelfall anzuwendenden Beitragssätzen ab. Entscheidend ist, dass der Bescheid diese Abzugskette transparent ausweist.
Einmalzahlungen: Wann es bei der Krankengeldhöhe besonders oft knallt
Einmalzahlungen wie Bonus, Prämien oder Urlaubs- und Weihnachtsgeld führen häufig zu Rückfragen, weil sie in Entgeltmeldungen und Bemessungen zu Verschiebungen führen können.
Kritisch wird es vor allem dann, wenn eine Einmalzahlung zeitlich in den Bemessungszeitraum fällt oder wenn der Arbeitgeber eine Korrektur- oder Nachmeldung abgibt, nach der die Krankenkasse neu rechnet.
Bei Gutverdienern kommt zusätzlich der BBG-Effekt hinzu: Wer ohnehin an der Beitragsbemessungsgrenze liegt, sollte prüfen, ob korrekt gedeckelt wurde, denn Einmalzahlungen erhöhen das Krankengeld nicht automatisch, wenn bereits die Obergrenze erreicht ist.
Ein praktischer Ansatz ist, zunächst zu kontrollieren, ob sich im Bescheid das Regelentgelt gegenüber der letzten Lohnabrechnung unerwartet verändert; genau dort liegt häufig die Ursache.
Häufige Irrtümer, die schnell auszuräumen sind
Viele Konflikte entstehen aus falschen Vergleichen. Der Höchstwert ist kein Netto-Betrag, sondern eine Brutto-Obergrenze. Außerdem kommt nicht zwingend „70 Prozent vom Brutto“ heraus, weil die 90-Prozent-Netto-Grenze früher greifen kann.
Die 30-Tage-Systematik ist kein Rechenfehler, sondern Teil der üblichen Umrechnung auf Tageswerte. Und schließlich wird keine Einkommensteuer vom Krankengeld abgezogen; der steuerliche Effekt läuft, wenn überhaupt, später über den Progressionsvorbehalt.
Welche Unterlagen für eine saubere Prüfung erforderlich sind
Für eine Prüfung reichen meist die letzten Lohnabrechnungen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, die Entgeltbescheinigung beziehungsweise Entgeltmeldung des Arbeitgebers an die Krankenkasse, das Krankengeld-Berechnungsblatt oder der Bescheid mit den Tageswerten und, falls Einmalzahlungen eine Rolle spielen, die Abrechnung dieser Zahlung inklusive Zeitraum.
Mit diesen Unterlagen lässt sich die Entgeltbasis nachvollziehen und die Berechnung Schritt für Schritt abgleichen.
Was bei der Krankenkasse konkret angefordert werden kann, wenn die Rechnung nicht passt
Wenn sich eine Abweichung nicht erklären lässt, hilft eine gezielte Anforderung statt allgemeiner Kritik. Sinnvoll ist eine schriftliche Bitte um die angesetzten Werte für das Regelentgelt und das Nettoarbeitsentgelt jeweils kalendertäglich, um den zugrunde gelegten Zeitraum und um die Information, ob und an welcher Stelle die Kappung über 70 Prozent brutto oder 90 Prozent netto vorgenommen wurde.
Zusätzlich sollten die Abzüge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung mit den angesetzten Beitragssätzen benannt werden, ebenso die vollständige Rechenkette bis zum Zahlbetrag.
Erst damit wird die Berechnung prüfbar, und es lässt sich erkennen, ob ein Zeitraum, eine Meldung oder eine Kappung falsch gesetzt wurde.
FAQ: Höchst-Krankengeld 2026 kurz erklärt
Gilt 135,63 Euro pro Tag für alle?
Nein. 135,63 Euro pro Kalendertag ist die Brutto-Obergrenze und wird nur erreicht, wenn das beitragspflichtige Entgelt an der Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung liegt oder darüber.
Warum kommt weniger aufs Konto als „Krankengeld pro Tag“ im Bescheid steht?
Der Tageswert ist in der Regel brutto. Von diesem Betrag werden typischerweise Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen. Der Zahlbetrag ergibt sich erst danach.
Was bedeutet „70 Prozent brutto, maximal 90 Prozent netto“?
Es greifen zwei Deckel: höchstens 70 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts und zugleich höchstens 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Maßgeblich ist der niedrigere Wert.
Welche Angaben im Bescheid sind für die Prüfung entscheidend?
Wichtig sind „Regelentgelt (kalendertäglich)“, „Nettoarbeitsentgelt (kalendertäglich)“, „Krankengeld (kalendertäglich)“, die Abzüge (RV/ALV/PV) und der daraus abgeleitete „Zahlbetrag“.
Können Einmalzahlungen (Bonus, Weihnachtsgeld) das Krankengeld verändern?
Ja, vor allem wenn sie in den Bemessungszeitraum fallen oder der Arbeitgeber Korrekturen/Nachmeldungen übermittelt. Wer ohnehin an der Beitragsbemessungsgrenze liegt, erreicht dadurch aber nicht automatisch mehr als den Höchstwert.
Wird Krankengeld besteuert?
Krankengeld ist grundsätzlich steuerfrei, kann aber über den Progressionsvorbehalt später den Steuersatz auf andere Einkünfte erhöhen.
Quellenübersicht
- Verband der Ersatzkassen (vdek): Angaben zum Höchstkrankengeld 2026
- Bundesregierung: Rechengrößen und Beitragsbemessungsgrenzen 2026, BBG KV/PV 5.812,50 Euro monatlich
- Informationsseiten einzelner Krankenkassen zur Krankengeldberechnung, zur kalendertäglichen Systematik, zu Abzügen sowie zum Progressionsvorbehalt




