- Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass Kindergeld bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nur dann als Einkommen eines volljährigen behinderten Kindes angerechnet werden darf, wenn es dem Kind tatsächlich zufließt – also etwa an das Kind weitergeleitet oder auf dessen Konto ausgezahlt wird.
Bei volljährigen Kindern ist Kindergeld sozialhilferechtlich grundsätzlich zunächst Einkommen der kindergeldberechtigten Person, meist eines Elternteils.
Inhaltsverzeichnis
Gericht und Entscheidung
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (8. Senat) hat am 15.04.2025 die Berufung eines schwerbehinderten Mannes zurückgewiesen. Er wollte höhere Grundsicherungsleistungen für Januar 2018 bis September 2019 erreichen – ohne Anrechnung des Kindergeldes. Maßgeblich war für das Gericht, dass das Kindergeld im konkreten Fall auf das Konto des Klägers überwiesen wurde und ihm damit tatsächlich zugeflossen war.
Worum ging es konkret?
Der Kläger, Jahrgang 1984, ist schwerbehindert mit einem GdB von 100 und den Merkzeichen G, B, H und RF. Er lebt im Haushalt seiner Eltern und arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Seine Mutter ist rechtliche Betreuerin.
Streitpunkt war das Kindergeld
Das Kindergeld wurde von der Familienkasse auf das Konto des Klägers überwiesen.
Der Landkreis rechnete dieses Kindergeld als Einkommen an und kürzte damit die Grundsicherung.
Der Kläger argumentierte, das Kindergeld stehe eigentlich den Eltern zu und diene ihrem Unterhalt. Außerdem habe seine Mutter als Betreuerin tatsächlich über das Konto verfügt.Das Sozialgericht hatte die Klage bereits abgewiesen. Dagegen ging der Kläger in Berufung.
So entschied das Landessozialgericht
Das Landessozialgericht blieb bei der maßgeblichen Linie im Sozialhilferecht: Bei volljährigen Kindern ist Kindergeld zunächst Einkommen der kindergeldberechtigten Person. Es wird nur dann Einkommen des Kindes, wenn es dem Kind tatsächlich zufließt. Im entschiedenen Fall lag dieser Zufluss vor, weil das Kindergeld auf das Konto des Klägers überwiesen und dort gutgeschrieben wurde. Damit war es als bereites Mittel verfügbar und durfte bedarfsmindernd angerechnet werden.
Wichtig ist: Dass die Mutter als Betreuerin nach eigenem Vortrag später Geld vom Konto entnommen und selbst verwendet haben soll, änderte nach Auffassung des Gerichts nichts an dem vorherigen Zufluss beim Kläger. Ob die Betreuungspraxis rechtmäßig war, ist von der Frage der Einkommensanrechnung zu trennen.
Was bedeutet das Urteil für Betroffene?
Entscheidend ist der tatsächliche Zufluss
Bei volljährigen Kindern reicht es nicht aus, dass die Eltern kindergeldberechtigt sind oder das Kindergeld dem Unterhalt des Kindes dienen soll. Maßgeblich ist, ob das Geld im jeweiligen Bedarfsmonat dem Kind tatsächlich zufließt. Im SGB XII kommt es grundsätzlich auf den tatsächlichen Zufluss an.
Auszahlung an Eltern ist nicht automatisch Einkommen des Kindes
Wird das Kindergeld an einen Elternteil ausgezahlt, ist es nicht automatisch Einkommen des volljährigen Kindes. Es wird dem Kind erst dann zugerechnet, wenn die Eltern es tatsächlich an das Kind weiterleiten oder ihm konkret als Geldleistung zukommen lassen. Eine bloße Verwendung „für das Kind“ genügt dafür nicht ohne Weiteres.
Auszahlung auf das Konto des Kindes ist regelmäßig anrechenbar
Geht das Kindergeld direkt auf das Konto des volljährigen Kindes, spricht das regelmäßig für einen tatsächlichen Zufluss. Dann ist es in der Grundsicherung im Regelfall als Einkommen zu berücksichtigen, weil es dem Kind wertmäßig zugeflossen und damit als bereites Mittel verfügbar ist.
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Betreuung schützt nicht vor Anrechnung
Auch wenn ein Betreuer Zugriff auf das Konto hat, beseitigt das den sozialhilferechtlichen Zufluss nicht ohne Weiteres. Für die Grundsicherung kommt es darauf an, ob das Geld dem Leistungsberechtigten gutgeschrieben und damit zunächst verfügbar geworden ist.
Praxistipps: So vermeiden Betroffene spätere Rückforderungen und Streit
Klären Sie frühzeitig, auf welches Konto das Kindergeld ausgezahlt wird. Gerade bei volljährigen Kindern in der Grundsicherung kann das erhebliche Folgen haben.
Wenn Eltern das Kindergeld selbst behalten, weil sie tatsächlich Unterhalt leisten, sollte besonders sorgfältig geprüft werden, ob und in welcher Form eine Weiterleitung an das Kind stattfindet. Denn erst ein tatsächlicher Zufluss beim Kind eröffnet die Anrechnung als dessen Einkommen.
Bei bestehender Betreuung sollten Konto- und Geldflüsse sauber dokumentiert werden. Nicht nur das Sozialamt, sondern gegebenenfalls auch betreuungsrechtliche Stellen können auf unklare Entnahmen schauen.
Bei alten Bescheiden und Überprüfungsanträgen nach § 44 SGB X sollte vorab geprüft werden, ob das Kindergeld im jeweiligen Monat tatsächlich beim Kind angekommen ist. Ist das der Fall, sind die Erfolgsaussichten gegen die Anrechnung meist gering.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Zählt Kindergeld bei Grundsicherung immer als Einkommen des volljährigen behinderten Kindes?
Nein. Bei volljährigen Kindern ist Kindergeld grundsätzlich Einkommen der kindergeldberechtigten Person. Es wird nur dann Einkommen des Kindes, wenn es dem Kind tatsächlich zufließt.Was ist, wenn das Kindergeld an die Mutter ausgezahlt wird, aber sie davon Kosten des Kindes bezahlt?
Dann ist entscheidend, ob dem Kind das Geld tatsächlich als eigene Geldleistung zufließt. Die bloße Verwendung zugunsten des Kindes reicht nicht automatisch aus.Reicht die Unterhaltspflicht der Eltern aus, damit Kindergeld nicht angerechnet wird?
Nein. Entscheidend ist nicht allein die Unterhaltspflicht, sondern der tatsächliche Zufluss im jeweiligen Bedarfsmonat.Was ist, wenn das Kindergeld auf das Konto des Kindes geht, aber der Betreuer nimmt es anschließend weg?
Dann bleibt es für die Grundsicherung in der Regel trotzdem Einkommen des Kindes, weil der Zufluss bereits mit der Gutschrift erfolgt ist. Die spätere Verwendung ist eine andere Frage.Kann man gegen die Anrechnung klagen, wenn das Kindergeld nur formal auf dem Konto landet?
Das ist schwierig. Gerichte stellen regelmäßig darauf ab, ob das Geld gutgeschrieben wurde und damit als bereites Mittel zur Verfügung stand.Fazit
Kindergeld zählt bei der Grundsicherung für ein volljähriges behindertes Kind nicht automatisch als dessen Einkommen. Entscheidend ist, ob es dem Kind im Bedarfsmonat tatsächlich zufließt. Wird es auf das Konto des Kindes überwiesen, ist die Anrechnung in der Regel rechtmäßig.
Quellen
- Landesrecht Sachsen-Anhalt: Urteil des LSG Sachsen-Anhalt, Az. L 8 SO 39/23 vom 15.04.2025.
- Der Paritätische: Empfehlungen des Deutschen Vereins zu Einkommen und Vermögen in der Sozialhilfe.
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