Der Brief, vor dem viele Angst haben, kommt oft kurz nach dem Rentenbescheid: Die Deutsche Rentenversicherung bewilligt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend, und plötzlich steht im Raum, dass für denselben Zeitraum bereits Krankengeld geflossen ist.
Wer in dieser Phase ein hohes Krankengeld bezogen hat, fragt sich fast automatisch, ob die Krankenkasse die Differenz zur niedrigeren Erwerbsminderungsrente später als „private Rechnung“ zurückverlangt.
Für den typischen Fall lautet die Antwort: Nein. Wenn das Krankengeld damals rechtmäßig gezahlt wurde und später rückwirkend eine volle Erwerbsminderungsrente beginnt, ist eine Differenzforderung gegen die versicherte Person gesetzlich gesperrt. Die Abwicklung läuft in aller Regel zwischen den Sozialleistungsträgern, also zwischen Krankenkasse und Rentenversicherung.
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Was Betroffene in der Praxis meist zuerst erleben
In der Realität passiert selten etwas „auf einen Schlag“, sondern in einem Ablauf, der sich für Betroffene trotzdem bedrohlich anfühlen kann. Zuerst kommt die Rentenbewilligung, häufig mit einem rückwirkenden Rentenbeginn, der in Monate fällt, in denen Krankengeld gezahlt wurde.
Danach folgt häufig die Information, dass eine Rentennachzahlung ganz oder teilweise einbehalten wird, weil ein anderer Leistungsträger einen Erstattungsanspruch angemeldet hat. Viele lesen dann nur noch „Einbehalt“ und „Erstattung“ und schließen daraus, sie müssten nun Geld an die Krankenkasse überweisen.
Genau diese Schlussfolgerung ist im Regelfall falsch. Der Einbehalt betrifft in erster Linie die Nachzahlung aus der Rente und dient dazu, dass die Träger untereinander abrechnen. Es geht regelmäßig nicht darum, dass der Versicherte rückwirkend zur Kasse gebeten wird, nur weil die spätere Rente niedriger ist als das zuvor gezahlte Krankengeld.
Warum Krankengeld und volle EM-Rente rechtlich nicht parallel laufen dürfen
Die rechtliche Ausgangslage ist im Sozialrecht klar geregelt: Beginnt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, endet der Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich von Beginn dieser Rente an. Das ist in § 50 Abs. 1 SGB V angelegt. Wird die Rente erst später bewilligt, aber rückwirkend, wirkt diese Regel mit dem rückwirkenden Rentenbeginn, weil der Rentenbeginn juristisch auf einen Zeitpunkt in der Vergangenheit gelegt wird.
Das erklärt den scheinbaren Widerspruch, den Betroffene spüren: Krankengeld wurde damals gezahlt, weil die Krankenkasse zu diesem Zeitpunkt von Arbeitsunfähigkeit ausging und eine Rentenentscheidung noch nicht vorlag; sobald die Rente rückwirkend beginnt, passt diese frühere Zahlung nicht mehr in die Systemlogik nebeneinander laufender Leistungen. Für diesen Konflikt existiert das Erstattungsrecht.
Die Abrechnung läuft zwischen Krankenkasse und Rentenversicherung
Wenn mehrere Leistungsträger für denselben Zeitraum Leistungen erbracht haben oder erbringen sollen, sieht das Gesetz vor, dass sie untereinander ausgleichen, wer am Ende wirtschaftlich belastet wird. Das geschieht über Erstattungsansprüche nach dem SGB X, typischerweise über § 103 SGB X.
Praktisch bedeutet das: Die Krankenkasse meldet bei der Rentenversicherung einen Erstattungsanspruch an, und die Rentenversicherung verrechnet die Rentennachzahlung in entsprechender Höhe, statt den gesamten Nachzahlungsbetrag an die versicherte Person auszuzahlen.
Für Betroffene ist dabei der entscheidende Punkt, dass diese Verrechnung eine interne Abwicklung ist. Sie betrifft vor allem die Frage, wohin die Rentennachzahlung fließt. Sie ist nicht automatisch gleichbedeutend mit einer Rückforderung, die der Versicherte aus eigenen Mitteln begleichen muss.
Was „höher“ und „niedriger“ wirklich heißt: nicht Brutto mit Netto verwechseln
Viele Missverständnisse entstehen, weil Zahlen auf unterschiedlichen Ebenen miteinander verglichen werden. Beim Krankengeld ist es häufig der Auszahlbetrag, den Betroffene auf dem Konto sehen. Bei der Erwerbsminderungsrente tauchen im Bescheid dagegen mehrere Beträge auf, insbesondere die Rente „vor Abzug“ und der Zahlbetrag „nach Abzug“ der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Für die praktische Frage, wie verrechnet wird und ob eine Differenz im Raum steht, ist regelmäßig der Zahlbetrag entscheidend, weil er das ist, was tatsächlich als Geldleistung zur Verfügung steht.
Deshalb kann ein Vergleich „Krankengeld 2.000 Euro, Rente 1.500 Euro“ irreführend sein, wenn die 1.500 Euro ein Betrag vor Abzügen sind, während die 2.000 Euro bereits der Auszahlbetrag sind. Wer solche Zahlen in Schreiben der Träger nebeneinander sieht, sollte zuerst klären, ob wirklich dieselbe Rechenebene gemeint ist.
Die entscheidende Schutzregel: Keine „Differenzrechnung“ an den Versicherten
Der heikelste Fall ist der, der in der Praxis am häufigsten Sorgen auslöst: Das Krankengeld war höher als die später bewilligte volle Erwerbsminderungsrente. Dann entsteht rechnerisch eine Lücke zwischen dem, was die Krankenkasse gezahlt hat, und dem, was die Rentenversicherung für denselben Zeitraum als Zahlbetrag festsetzt.
Genau an dieser Stelle setzt § 50 SGB V eine klare Grenze. Der Gesetzgeber schließt aus, dass die Krankenkasse den Betrag, der über der Rentenleistung liegt, beim Versicherten zurückholt, wenn Krankengeld über den Rentenbeginn hinaus gezahlt wurde und dieses Krankengeld den Betrag der Rente übersteigt.
Das ist der Punkt, der Betroffene im Regelfall schützt: Die Krankenkasse kann die Differenz nicht als private Forderung „durchreichen“.
Der Gedanke dahinter ist für Betroffene entscheidend: Krankengeld wird nach den Regeln gezahlt, die zum damaligen Zeitpunkt gelten, und Versicherte dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine rechtmäßig bewilligte Leistung nicht später allein deshalb zur persönlichen Schuldenfalle wird, weil eine andere Behörde rückwirkend eine andere Leistungszuständigkeit feststellt.
Was passiert, wenn die Rente höher ist als das Krankengeld?
Es gibt auch die umgekehrte Konstellation: Das Krankengeld war niedriger als die spätere Rente. Dann wird zwar ebenfalls zwischen den Trägern verrechnet, aber eben nur in der Höhe dessen, was die Krankenkasse tatsächlich gezahlt hat.
Der darüber hinausgehende Teil der Rentennachzahlung bleibt beim Versicherten und wird in der Praxis an ihn ausgezahlt, sofern nicht noch weitere Erstattungsansprüche anderer Stellen bestehen.
Das zeigt, wie das System angelegt ist: Der vorleistende Träger erhält Ersatz für das, was er geleistet hat. Mehr nicht. Ob am Ende zusätzlich Geld beim Versicherten ankommt, hängt davon ab, wie hoch die Rentennachzahlung ist und ob weitere Träger beteiligt sind.
Vorsicht bei teilweiser Erwerbsminderung: Dann gilt eine andere Rechenlogik
Die klare Schutzwirkung betrifft vor allem den Fall der vollen Erwerbsminderung. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist die Lage anders ausgestaltet, weil Krankengeld nicht schlicht endet, sondern das Gesetz eine Anrechnung vorsieht.
In der Praxis bedeutet das häufig: Der Krankengeldanspruch wird um den Rentenzahlbetrag reduziert, sodass der Versicherte nicht „beides oben drauf“ bekommt, sondern eine gekürzte Leistung.
Ob Sie eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente haben, steht im Rentenbescheid meist ausdrücklich in der Überschrift oder im Verfügungssatz, häufig mit Formulierungen wie „Rente wegen voller Erwerbsminderung“ oder „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung“. Wer hier unsicher ist, sollte genau diesen Passus zuerst prüfen, bevor er die eigene Lage mit Beispielen aus dem Internet vergleicht.
Wenn statt Krankengeld Arbeitslosengeld I im Spiel war
Viele Versicherte wechseln nach Ende des Krankengeldes in Arbeitslosengeld I, etwa nach der Nahtlosigkeitsregelung, solange die Rentenfrage offen ist. Kommt später eine rückwirkende Erwerbsminderungsrente, können auch hier Erstattungsansprüche zwischen den Trägern eine Rolle spielen, was sich in der Praxis häufig dadurch zeigt, dass die Rentennachzahlung nicht vollständig ausgezahlt wird.
Für Betroffene gilt als Leitlinie: Eine Verrechnung zwischen Behörden ist zunächst ein technischer Vorgang. Wer in einem Schreiben liest, dass Beträge „erstattet“ oder „verrechnet“ werden, sollte nicht automatisch annehmen, es handele sich um eine private Rückzahlungsforderung, die sofort aus eigenen Mitteln zu begleichen ist.
Wann Betroffene dennoch genau hinschauen sollten
So eindeutig der Schutz vor einer Differenzforderung bei höherem Krankengeld und rückwirkender voller EM-Rente ist, so wichtig ist eine Abgrenzung: Die Sperre richtet sich gegen den Rückgriff allein wegen der Überschneidung mit der Rentenbewilligung. Sie verhindert nicht jede denkbare Rückforderung aus anderen Gründen.
Wenn Krankengeld unabhängig von der Rentenfrage zu Unrecht gezahlt wurde, etwa weil Voraussetzungen nicht vorlagen oder weil es zu einer echten Überzahlung kam, können Rückforderungen im System trotzdem vorkommen.
Deshalb ist die Formulierung im Schreiben entscheidend. Wird eine Rentennachzahlung „einbehalten“ oder „zur Erstattung an einen Leistungsträger“ verwendet, spricht vieles für die normale Trägerabrechnung.
Wird hingegen ausdrücklich eine Zahlung vom Versicherten verlangt, verbunden mit einer Frist und einer konkreten Forderungssumme, sollte die Begründung geprüft werden. Bei der reinen Konstellation „rückwirkende volle EM-Rente, Krankengeld war höher“ ist § 50 SGB V aber genau das Schutzschild, das eine private Differenzforderung grundsätzlich ausschließt.
Quellen
- § 50 SGB V (Krankengeld und Rentenleistungen): https://dejure.org/gesetze/SGB_V/50.html
- § 50 SGB V (amtlicher Gesetzestext, Gesetze im Internet): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__50.html
- § 103 SGB X (Erstattungsansprüche zwischen Leistungsträgern): https://dejure.org/gesetze/SGB_X/103.html
- § 103 SGB X (amtlicher Gesetzestext, Gesetze im Internet): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__103.html




