Kann eine Witwenrente auch dann gezahlt werden, wenn die Ehe nur einen Tag gedauert hat? Genau darum ging es in einem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts.
Trotz Nottrauung im Krankenhaus und Tod des Versicherten bereits am Folgetag bekam die Witwe am Ende Recht: Die gesetzliche „Versorgungsehe“-Vermutung wurde ausnahmsweise widerlegt (Thüringer LSG, Urt., Az. L 3 R 1052/15).
Inhaltsverzeichnis
Der konkrete Fall: Langjährige Lebensgemeinschaft und schwere Krankheit
Die Klägerin (Jahrgang 1950) lebte viele Jahre mit ihrem Partner zusammen. Der spätere Ehemann (ebenfalls Jahrgang 1950) war seit dem 30. Dezember 1998 Dialysepatient und hatte weitere schwere Erkrankungen, unter anderem Osteoporose und Morbus Crohn. Ab dem 1. Oktober 2011 bezog er eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, zuletzt rund 1.015 Euro monatlich.
Die letzten Tage: Krankenhaus, massive Blutung und Nottrauung
Vom 19. September bis zu seinem Tod am 27. September 2013 wurde der Versicherte stationär behandelt.
Am 26. September heirateten die Klägerin und der Versicherte im Krankenhaus im Rahmen einer Nottrauung. Einen Tag später verstarb er.
Rentenantrag und Ablehnung: „Ehe unter einem Jahr“
Die Witwe beantragte am 6. November Witwenrente. Die Rentenversicherung lehnte ab: Die Ehe habe keine zwölf Monate gedauert, daher greife § 46 Abs. 2a SGB VI – die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe.
Nach dieser Vermutung wird unterstellt, dass die Heirat überwiegend dazu diente, einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu begründen.
Widerspruch und Klage: Warum die Witwe sich wehrte
Die Klägerin argumentierte, sie habe schon lange heiraten wollen, der Versicherte habe nach früheren schlechten Erfahrungen gezögert. Erst der zunehmende Pflegebedarf und der Wunsch, zusammen zu bleiben und nicht ins Heim zu müssen, hätten die Haltung verändert.
Außerdem hätten beide bis zuletzt Hoffnung gehabt, dass sich sein Zustand zu Hause stabilisieren könnte. Ursprünglich sei sogar ein Termin im Oktober geplant gewesen – die Nottrauung sei erst durch die Akutsituation im Krankenhaus entstanden.
Warum die erste Instanz trotzdem abwies
Das Sozialgericht hielt die Versorgungsehe-Vermutung nicht für widerlegt. Es verwies auf die lebensbedrohliche Erkrankung, die extrem kurze Ehedauer und darauf, dass nach jahrelangem Zusammenleben nicht nachvollziehbar sei, warum nicht früher geheiratet wurde.
Dass eine Witwenrente die wirtschaftliche Lage verbessert, spreche aus Sicht des Gerichts zusätzlich gegen die Ausnahme.
Die Berufung: Neue Beweise und entscheidende Zeugenaussagen
Vor dem Landessozialgericht wurde umfangreicher aufgeklärt. Es gab mehrere Erörterungstermine, die Krankenakte wurde beigezogen und Zeuginnen wurden gehört. Besonders wichtig waren Aussagen aus dem Krankenhaus.
Eine Schwester habe die Nottrauung überhaupt erst initiiert, weil im Haus bekannt gewesen sei, dass das Paar schon länger heiraten wollte, es aber immer „nicht geklappt“ habe – meist wegen des Gesundheitszustands oder anderer Umstände. Diese Initiative kam also nicht aus einer „Rentenstrategie“, sondern von außen.
Was bedeutet Versorgungsehe?
Als Versorgungsehe bezeichnet man im Rentenrecht eine Ehe, bei der der Gesetzgeber vermutet, dass die Heirat überwiegend oder allein geschlossen wurde, um eine Hinterbliebenenversorgung zu erhalten. Grundlage ist § 46 Abs. 2a SGB VI: Dauert die Ehe weniger als ein Jahr, wird der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente grundsätzlich ausgeschlossen.
Diese Vermutung ist aber nicht absolut. Sie kann widerlegt werden, wenn „besondere Umstände“ zeigen, dass die Ehe aus anderen Gründen geschlossen wurde – etwa aus langjähriger Bindung, familiären Gründen oder einem bereits lange bestehenden Heiratswunsch. Entscheidend ist immer eine Gesamtwürdigung der Motive beider Ehepartner.
Deswegen war dieser Fall eine Ausnahme
Das Landessozialgericht hat ausdrücklich betont, wie extrem dieser Fall ist: eine eintägige Ehe bei offenkundig lebensbedrohlicher Erkrankung. Gerade in solchen Konstellationen sind die Anforderungen besonders hoch, weil die Zweifel an einem Versorgungsgedanken naturgemäß steigen.
Nottrauung auf Initiative des Krankenhauses
Trotzdem sah das Gericht hier starke besondere Umstände. Entscheidend war, dass die Nottrauung nicht aus einem kurzfristigen, zielgerichteten Rentenmotiv heraus „organisiert“ wurde, sondern von Krankenhauspersonal angestoßen wurde, das den langjährigen Heiratswunsch kannte.
Witwe ist nicht auf Rente angewiesen
Hinzu kam, dass die Klägerin nachweislich nicht „auf Versorgung aus war“: Sie erbte nach einem bereits früher errichteten Testament 60.000 Euro und zwar zu gleichen Teilen wie die Geschwister – die Eheschließung änderte daran nichts. Aus Sicht des Gerichts passte das nicht zu der Vorstellung, man habe „noch schnell“ geheiratet, um die Witwe maximal abzusichern.
Entscheidung des Landessozialgerichts: Witwenrente muss gezahlt werden
Das Thüringer Landessozialgericht hob die ablehnenden Bescheide auf und verurteilte die Rentenversicherung zur Zahlung von Witwenrente ab dem 1. Oktober 2013 nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Versorgungsehe-Vermutung sei im Vollbeweis widerlegt, weil die Gesamtumstände – insbesondere die belegte Initiative von dritter Seite und das nachvollziehbare, über Jahre bestehende Heiratsmotiv – gegen eine überwiegende Versorgungsabsicht sprachen.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Kann man nach weniger als einem Jahr Ehe überhaupt Witwenrente bekommen?
Ja, aber nur ausnahmsweise. Wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat, greift die Versorgungsehe-Vermutung. Witwenrente gibt es dann nur, wenn besondere Umstände den Versorgungsgedanken widerlegen.
Reicht es aus, wenn man vorher lange zusammengelebt hat?
Allein das lange Zusammenleben genügt oft nicht. Es kann aber ein wichtiger Baustein sein, wenn zusätzlich nachvollziehbar erklärt und belegt wird, warum die Ehe erst später geschlossen wurde und welche Motive tatsächlich entscheidend waren.
Spielt die Schwere der Krankheit eine Rolle?
Ja, und zwar stark. Je offenkundiger und lebensbedrohlicher die Erkrankung bei Eheschließung ist, desto gewichtiger müssen die Umstände sein, die gegen eine Versorgungsehe sprechen.
Warum hat die Witwe hier trotz eintägiger Ehe gewonnen?
Weil das Gericht besondere, belegte Umstände sah: Der Heiratswunsch bestand länger, die Nottrauung wurde von Krankenhauspersonal angestoßen, und es gab keine Hinweise auf „Rentenoptimierung“, etwa weil das Testament schon vorher bestand und durch die Eheschließung nicht geändert wurde.
Was sollte man tun, wenn die Rentenversicherung wegen Versorgungsehe ablehnt?
Widerspruch einlegen und so konkret wie möglich besondere Umstände darlegen. Hilfreich sind objektive Belege wie Schriftstücke, Zeugenaussagen (z.B. aus dem Umfeld oder Krankenhaus), frühere Heiratspläne, gemeinsame Lebensplanung und nachvollziehbare Gründe für die späte Eheschließung.
Fazit
Witwenrente nach nur einem Tag Ehe ist extrem selten – aber nicht ausgeschlossen. Das Urteil zeigt: Auch in Fällen einer Nottrauung kurz vor dem Tod kann die Versorgungsehe-Vermutung widerlegt werden, wenn besonders gewichtige Umstände nachweisbar sind.
Wer betroffen ist, sollte sich nicht mit einer pauschalen Ablehnung abfinden, sondern die Motive und die Geschichte der Beziehung sauber dokumentieren und rechtlich prüfen lassen.




