Laufende Bürgergeld-Bewilligungen sollen nach einer Rechtsänderung grundsätzlich nicht „mittendrin“ auf das neue Recht umgestellt werden. Darauf weist der Erwerbslosenaktivist Harald Thomé hin. Im Gesetzgebungsverfahren ist dafür eine Übergangsregelung vorgesehen: § 65a SGB II-E soll nach den Bundestagsunterlagen Rechtsklarheit für laufende Bewilligungszeiträume schaffen.
Thomés Sorge: Genau diese Übergangslogik könnte in der Praxis unterlaufen werden – nicht durch eine direkte Umstellung im laufenden Zeitraum, sondern durch eine Verkürzung des Bewilligungszeitraums selbst.
Inhaltsverzeichnis
Vorwurf aus der Praxis: Jobcenter könnten bis Ende Juni 2026 „kürzer bewilligen“
Thomé schreibt, es sei zu erwarten, dass Jobcenter Bewilligungszeiträume entgegen der geltenden Rechtslage gezielt auf Ende Juni 2026 verkürzen, um ab dem 1. Juli 2026 unmittelbar verschärfte Regeln anwenden zu können. Er verweist dabei auch auf Erfahrungen aus der Corona-Zeit, in der aus seiner Sicht im vereinfachten Verfahren nach § 67 SGB II ähnliche Verkürzungen häufig vorgekommen seien.
Wichtig für die Einordnung als News: Das ist eine Warnung aus der Beratungspraxis – der zentrale Prüfpunkt bleibt immer, ob der einzelne Bescheid eine tragfähige Rechtsgrundlage für die Verkürzung nennt.
Was das Gesetz als Regelfall vorgibt: 12 Monate Bewilligungszeitraum
Der Normalfall im Bürgergeld ist ein Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten. Genau darauf stützt Thomé seine Argumentation: § 41 Abs. 3 S. 1 SGB II setzt den Regelfall.
Wann eine Verkürzung überhaupt zulässig sein kann
Eine Verkürzung ist nicht „frei gestaltbar“, sondern muss rechtlich begründet sein. Typische gesetzlich vorgesehene Konstellationen sind:
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Bescheid prüfen- Vorläufige Entscheidung
Wenn Leistungen vorläufig bewilligt werden, sieht die Verwaltungspraxis regelmäßig kürzere Zeiträume vor (typischerweise 6 Monate); das ist in den Fachlichen Weisungen zu § 41 erläutert. - Unangemessene Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU)
Auch hier kann ein kürzerer Bewilligungszeitraum in Betracht kommen, weil die Angemessenheit geklärt werden muss.
Sonderfall: Fiktionsbescheinigung – dann ist „längstens 6 Monate“ ausdrücklich vorgeschrieben
Bei Ausländerinnen und Ausländern mit Fiktionsbescheinigung gilt eine gesonderte Regel: Der Bewilligungszeitraum ist abweichend vom Regelfall auf längstens sechs Monate zu verkürzen. Das steht ausdrücklich in § 74 SGB II und wird in den Fachlichen Weisungen zu § 74 konkretisiert.
Das Risiko für Betroffene: „neues Recht“ früher – ohne echte Umstellung im laufenden Zeitraum
Der Knackpunkt an Thomés Warnung ist nicht die direkte Rechtsumstellung während eines laufenden Zeitraums, sondern die indirekte Wirkung: Wenn ein Jobcenter ohne passende Begründung statt zwölf Monaten nur bis 30.06.2026 bewilligt, beginnt ab 01.07.2026 zwangsläufig ein neuer Bewilligungsabschnitt – und damit könnte das dann geltende Recht schneller greifen.
Ob das zulässig ist, hängt allein davon ab, ob im konkreten Bescheid ein anerkannter Grund für die Verkürzung nachvollziehbar ausgewiesen ist.
Praxistipp: Diese drei Stellen im Bescheid entscheiden
- Bewilligungszeitraum (von/bis)
Steht dort auffällig „… bis 30.06.2026“ oder „nur 6 Monate“? - Begründung/Verfügungssatz
Wird eine Vorläufigkeit genannt oder ein KdU-Thema („unangemessen“, „Kostensenkung“, „Prüfung“) – oder fehlt eine Begründung praktisch komplett? - Aufenthaltsstatus
Liegt tatsächlich eine Fiktionsbescheinigung vor? Dann kann die 6-Monats-Begrenzung gesetzlich zwingend sein.
Wenn keine tragfähige Begründung erkennbar ist: Widerspruch kann naheliegen
Thomé rät, bei einer Verkürzung ohne passende Rechtsgrundlage Widerspruch einzulegen und die Einhaltung des regulären Bewilligungszeitraums zu verlangen (grundsätzlich 12 Monate). Seine Warnung und die Argumentation sind in seinem Newsletter und im Tacheles-Hinweis dokumentiert.
Fazit
Die geplante Übergangsregelung (§ 65a SGB II-E) soll nach den Bundestagsunterlagen Rechtsklarheit für laufende Bewilligungszeiträume schaffen. Gleichzeitig warnt Harald Thomé: Wenn Jobcenter Bewilligungszeiträume ohne tragfähige Begründung verkürzen, kann das Betroffene faktisch früher in verschärftes Recht drücken. Entscheidend ist deshalb der konkrete Bescheid: Regelfall 12 Monate, Verkürzung nur mit sauberer Begründung – und bei Fiktionsbescheinigung zwingend längstens 6 Monate.
Quellen (Links)
- Bundestag – Material/Zusammenstellung zum Verfahren (u. a. Übergangsregelung § 65a SGB II-E): https://www.bundestag.de/resource/blob/1149238/21-11-93-Materialzusammenstellung.pdf
- Bundestagsdrucksache (Gesetzentwurf/Unterlagen): https://dserver.bundestag.de/btd/21/035/2103541.pdf
- SGB II § 41 (Bewilligungszeitraum): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__41.html
- Fachliche Weisungen der BA zu § 41 SGB II: https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii-41_ba023465.pdf
- SGB II § 74 (Fiktionsbescheinigung – Begrenzung): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__74.html
- Tacheles e. V. – Hinweis/Warnung zu verkürzten Bewilligungszeiträumen: https://tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/archiv/warnung-vor-verkuerzten-bewilligungszeitraeumen-angesichts-der-geplanten-sgb-ii-aenderungen.html
- Harald Thomé – Newsletter/Archiv (Warnhinweise/Einordnung): https://harald-thome.de/newsletter/archiv/




