Wer lange krank ist, erlebt irgendwann einen Moment, der im Alltag vieler Betroffener wie ein Schnitt wirkt: Die Krankenkasse kündigt an, dass das Krankengeld ausläuft. In der Praxis trifft diese Nachricht oft Menschen, die weiterhin arbeitsunfähig sind, deren Arbeitsverhältnis aber noch besteht.
Genau an dieser Stelle wirkt das Sozialrecht auf den ersten Blick widersprüchlich. Denn obwohl eine Person eigentlich noch krankgeschrieben ist, führt der Weg nach dem Ende des Krankengeldes häufig zur Arbeitsagentur – und damit zum Arbeitslosengeld I.
Dass dieser Übergang funktionieren kann, hängt nicht nur von der bisherigen Beschäftigungsdauer ab. Auch der Zeitraum, in dem Krankengeld bezogen wird, kann für den späteren Anspruch auf Arbeitslosengeld eine Rolle spielen.
Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt beschreibt anhand eines jungen Berufseinsteigers. Das Beispiel zeigt: Eine längere Krankheit kann die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld sogar erst entstehen lassen, obwohl zuvor nur wenige Monate gearbeitet wurde.
Krankengeld: Zeitlich begrenzt, aber oft länger als gedacht
In der gesetzlichen Krankenversicherung ist Krankengeld keine offene Dauerleistung. Für dieselbe Krankheit ist es grundsätzlich auf maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt.
Diese 78 Wochen umfassen allerdings auch die Phase der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Wer zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit zunächst bis zu sechs Wochen weiterhin Lohn bekommt, hat danach rechnerisch noch bis zu 72 Wochen Krankengeld übrig. Das Ende dieser Zahlung wird im Alltag als „Aussteuerung“ bezeichnet.
Gerade bei schweren oder langwierigen Erkrankungen kann das Krankengeld enden, bevor eine Rückkehr in den Beruf realistisch ist oder bevor über Reha- und Rentenfragen entschieden wurde.
Warum die Arbeitsagentur ins Spiel kommt, obwohl man noch krank ist
Im klassischen Verständnis setzt Arbeitslosengeld voraus, dass jemand dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Bei längerer Arbeitsunfähigkeit ist das gerade nicht der Fall.
Dennoch existiert im Recht der Arbeitsförderung eine Regelung, die einen nahtlosen Übergang ermöglichen soll, wenn das Krankengeld ausgeschöpft ist, eine Person aber weiterhin erheblich eingeschränkt ist und eine andere Leistung – etwa eine Erwerbsminderungsrente – noch nicht begonnen hat. Umgangssprachlich wird dieser Übergang häufig als „Nahtlosigkeit“ beschrieben.
Praktisch heißt das: Nach dem Ende des Krankengeldes kann Arbeitslosengeld gezahlt werden, obwohl die betroffene Person noch krankgeschrieben ist. Das wirkt paradox, ist aber sozialpolitisch nachvollziehbar, weil sonst eine Versorgungslücke drohen würde.
Das Arbeitslosengeld übernimmt dann für eine Übergangszeit die Absicherung, während medizinische Prüfungen laufen und geklärt wird, ob und wie eine berufliche Rückkehr möglich ist oder ob andere Leistungen greifen.
Die Anwartschaft zählt – aber sie kann sich auch während des Krankengeldes füllen
Ob überhaupt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I entsteht, hängt zunächst von der sogenannten Anwartschaftszeit ab. Vereinfacht gesagt geht es darum, ob innerhalb eines bestimmten Zeitfensters ausreichend lange Beiträge in die Arbeitslosenversicherung geflossen sind. Im Regelfall müssen innerhalb der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate Versicherungspflicht erfüllt sein. Diese Rahmenfrist beträgt grundsätzlich 30 Monate.
Wichtig: Während des Bezugs von Krankengeld bleibt man nicht automatisch „außen vor“. Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch in dieser Zeit Beiträge abgeführt.
Die Krankenkasse übernimmt dann eine Rolle, die zuvor der Arbeitgeber hatte: Aus dem Krankengeld heraus werden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt. Dadurch kann sich die Anwartschaftszeit auch dann aufbauen, wenn jemand schon früh im Berufsleben schwer erkrankt und lange nicht arbeiten kann.
Das Beispiel „Michael“: Wie aus wenigen Monaten Arbeit am Ende doch ein ALG-Anspruch wird
Ein Beispiel aus der Praxis: Michael hat nach dem Studium erst vier Monate gearbeitet. Dann wird er ernsthaft krank. Zunächst erhält er die übliche Entgeltfortzahlung für sechs Wochen. Danach bezieht er Krankengeld – im Ergebnis über einen sehr langen Zeitraum. Als das Krankengeld nach anderthalb Jahren endet, ist er weiterhin arbeitsunfähig.
Rein über die Beschäftigungszeit wäre Michael beim Arbeitslosengeld I eigentlich nicht dabei. Vier Monate Arbeit reichen nicht, um die üblichen zwölf Versicherungsmonate zu erreichen. Durch die lange Krankengeldphase verschiebt sich jedoch die Bewertung: Wenn während des Krankengeldbezugs Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt werden, summieren sich die Zeiten.
Aus den wenigen Monaten Beschäftigung werden zusammen mit den beitragspflichtigen Zeiten während des Krankengeldes insgesamt mehr als zwölf Monate in der Arbeitslosenversicherung. Damit kann am Ende ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I entstehen – nicht trotz, sondern wegen der langen Krankheitsdauer.
Krankengeld verlängert nicht das Arbeitslosengeld „automatisch“. Es kann aber dazu führen, dass die Zugangsvoraussetzungen überhaupt erst erfüllt werden, weil während des Krankengeldbezugs Versicherungszeiten entstehen.
Wie lange Arbeitslosengeld I gezahlt wird: Alter und Versicherungszeiten entscheiden
Ist die Anwartschaft erfüllt, richtet sich die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld I vor allem nach der Länge der versicherungspflichtigen Zeiten und – bei längeren Bezugsdauern – nach dem Alter. Unter 50 Jahren bleibt die maximale Dauer im Regelfall begrenzt, während sie für ältere Versicherte schrittweise ansteigen kann. Die Höchstdauer liegt bei bis zu 24 Monaten, wenn bestimmte Alters- und Versicherungszeiten erfüllt sind.
Für Betroffene nach langer Krankheit ist diese Dauer wichtig. Sie bestimmt, wie viel Zeit bleibt, um medizinische Stabilisierung, Reha, berufliche Neuorientierung oder rentenrechtliche Prüfungen zu klären, ohne sofort auf existenzsichernde Grundsicherung angewiesen zu sein.
Der Ablauf in der Praxis: Aussteuerungsbrief, Meldung, medizinische Prüfung
Viele Krankenkassen kündigen das Ende des Krankengeldes vorab an. Häufig kommt diese Information einige Wochen vorher, teils etwa zwei bis drei Monate vor der Aussteuerung. Spätestens mit diesem Schreiben sollten Betroffene Kontakt zur Arbeitsagentur aufnehmen, weil die Bearbeitung nicht nur die üblichen Anspruchsvoraussetzungen umfasst, sondern bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit in der Regel auch eine medizinische Einschätzung durch den Ärztlichen Dienst der Arbeitsagentur eine Rolle spielt.
Wichtig ist außerdem der Zeitpunkt nach dem Ende des Krankengeldbezugs. Einige Arbeitsagenturen weisen ausdrücklich darauf hin, dass man spätestens am ersten Tag nach dem Ende des Krankengeldes vorsprechen beziehungsweise den Kontakt herstellen soll, damit keine Lücke in der Zahlung entsteht. Für Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht persönlich erscheinen können, gibt es Verfahren, die eine Meldung auf anderem Weg ermöglichen, wobei die Details vom Einzelfall abhängen.
Arbeitsverhältnis, Kündigung, „arbeitslos“: Was sich im Alltag oft falsch anfühlt
Ein wiederkehrendes Missverständnis besteht darin, dass Arbeitslosengeld nur dann möglich sei, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Gerade nach langer Krankheit stimmt das oft nicht.
Die Zahlung kann auch dann erfolgen, wenn der Arbeitsvertrag formal weiterbesteht. Sozialrechtlich wird damit nicht automatisch behauptet, jemand sei gesund oder sofort vermittelbar. Es geht vielmehr um die finanzielle Absicherung nach dem Ende einer anderen Leistung.
Allerdings kann diese Konstellation in der Kommunikation mit Arbeitgebern und Behörden verunsichern. Denn wer Arbeitslosengeld beantragt, bewegt sich in einem System, das grundsätzlich auf Vermittlung und Verfügbarkeit ausgerichtet ist. Deshalb spielen medizinische Feststellungen, Reha-Fragen und gegebenenfalls rentenrechtliche Verfahren in dieser Phase häufig parallel eine Rolle.
Und wie wird das Arbeitslosengeld berechnet, wenn vorher lange Krankengeld gezahlt wurde?
Nach längerer Krankheit kann jedoch die Frage entstehen, welche Entgeltzeiträume überhaupt noch als Grundlage herangezogen werden, wenn die letzte aktive Beschäftigungsphase lange zurückliegt. In manchen Fällen kommt es zu besonderen Berechnungswegen, die nicht mehr schlicht das letzte Gehalt abbilden. Wer davon betroffen ist, sollte sich frühzeitig beraten lassen, weil es im Detail um Zeiträume, Meldungen und Nachweise gehen kann.
Was Betroffene aus dem Beispiel mitnehmen können
Die Geschichte von Michael zeigt, wie eng Krankheitsverläufe und Sozialversicherungssysteme ineinandergreifen. Wer nach kurzer Beschäftigung schwer erkrankt, muss nicht automatisch direkt ins Bürgergeld fallen, wenn das Krankengeld endet.
Entscheidend ist, dass Krankengeldzeiten unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungspflichtzeiten in der Arbeitslosenversicherung auslösen können. Dadurch kann sich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I aufbauen, auch wenn die eigentliche Erwerbsphase zu kurz war.
Gleichzeitig bleibt der Übergang anspruchsvoll. Er verlangt Aufmerksamkeit für Schreiben der Krankenkasse, klare Kommunikation mit der Arbeitsagentur und oft Geduld, weil medizinische Einschätzungen und Folgeentscheidungen Zeit brauchen. Wer in dieser Phase den Überblick verliert, riskiert weniger den „großen Fehler“ als vielmehr kleine Lücken, die in der Praxis schnell zu Verzögerungen oder Nachfragen führen. Umso wichtiger ist es, frühzeitig zu verstehen, welche Leistung wann endet – und welche nächste Leistung den Übergang absichern kann.




