Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, stellt oft fest, dass die monatliche Zahlung nicht reicht, um die laufenden Kosten sicher zu decken. In diesen Fällen springt – je nach persönlicher Situation – die Sozialhilfe ein, meist als Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Genau dort gibt es für Menschen mit dem Schwerbehinderten-Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) einen gesetzlichen Mehrbedarf: einen zusätzlichen Betrag, der den Alltag mit Mobilitätseinschränkungen finanziell abfedern soll.
Ausschlaggebend ist dabei “nicht der Rentenstatus allein, sondern die Kombination aus Sozialhilfe-Bezug, voller Erwerbsminderung beziehungsweise Erreichen der Altersgrenze und dem nachgewiesenen Merkzeichen G”, wie der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt bestätigt.
Der rechtliche Rahmen: 17 Prozent auf den maßgebenden Regelbedarf
Der Mehrbedarf ist in § 30 SGB XII geregelt. Danach wird für Personen, die entweder die Altersgrenze erreicht haben oder voll erwerbsgemindert sind und das Merkzeichen G nachweisen, ein Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt.
Entscheidend ist: Es geht um die „maßgebende“ Regelbedarfsstufe – also die Stufe, die im konkreten Fall für die Person gilt. Wer allein lebt, fällt typischerweise unter Regelbedarfsstufe 1; wer als Partner in einem gemeinsamen Haushalt berücksichtigt wird, regelmäßig unter Regelbedarfsstufe 2.
Tabelle: Anspruch auf den Mehrbedarf
| Regelbedarfsstufe (Regelbedarf 2026) | Mehrbedarf 17 % (Merkzeichen G) |
|---|---|
| Regelbedarfsstufe 1 (563 €) | 95,71 € |
| Regelbedarfsstufe 2 (506 €) | 86,02 € |
| Regelbedarfsstufe 3 (451 €) | 76,67 € |
| Regelbedarfsstufe 4 (471 €) | 80,07 € |
| Regelbedarfsstufe 5 (390 €) | 66,30 € |
| Regelbedarfsstufe 6 (357 €) | 60,69 € |
Warum oft von „95 Euro“ die Rede ist
Die Zahl wirkt auf den ersten Blick wie ein pauschaler Bonus. Tatsächlich ist sie das Ergebnis einer Rechnung. Für 2026 wird für Alleinstehende die Regelbedarfsstufe 1 mit 563 Euro ausgewiesen; 17 Prozent davon ergeben 95,71 Euro pro Monat.
Dass in vielen Berichten „rund 95 Euro“ steht, ist also eine gerundete Darstellung dieses Rechenwegs. Bei Paaren ist die maßgebende Regelbedarfsstufe niedriger, entsprechend fällt auch der 17-Prozent-Zuschlag kleiner aus.
Wer den Mehrbedarf tatsächlich bekommt – und wer trotz Merkzeichen G leer ausgehen kann
In der Praxis scheitert der Mehrbedarf weniger am Merkzeichen als an der Einordnung ins richtige Leistungssystem. Wer eine volle Erwerbsminderungsrente erhält, ist häufig nicht im Bürgergeld, sondern im System der Sozialhilfe (SGB XII) – entweder in der Grundsicherung bei Erwerbsminderung oder in der Hilfe zum Lebensunterhalt.
Dort passt § 30 SGB XII. Wer hingegen erwerbsfähig ist und Leistungen vom Jobcenter erhält, muss auf andere Mehrbedarfsregeln schauen; die 17 Prozent in dieser Form sind dann nicht automatisch der passende Anspruch.
Deshalb ist der entscheidende Punkt bei der „Aufstockung“: Erst wenn überhaupt ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen besteht oder festgestellt wird, kann der Mehrbedarf wegen Merkzeichen G den monatlichen Bedarf zusätzlich erhöhen.
So wirkt der Mehrbedarf im Alltag: Er erhöht den anerkannten Bedarf, nicht die Rente
Wichtig ist das Verständnis, wie die Zahlung technisch entsteht. Der Mehrbedarf ist keine Zusatzleistung zur Erwerbsminderungsrente, sondern ein Bestandteil der Sozialhilfe-Bedarfsberechnung.
Das Sozialamt rechnet den monatlichen Gesamtbedarf aus Regelbedarf, Kosten der Unterkunft und anerkannten Mehrbedarfen zusammen und stellt dem das anrechenbare Einkommen gegenüber, zu dem in der Regel auch die EM-Rente gehört.
Der Mehrbedarf erhöht also den Bedarf – und kann dadurch den Auszahlungsbetrag der Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt anheben. Das Ergebnis fühlt sich wie „mehr Geld“ an, bleibt aber rechtlich eine bedarfsabhängige Aufstockung.
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Wie der Anspruch in der Praxis durchgesetzt wird
Viele Betroffene gehen davon aus, dass der Zuschlag automatisch berücksichtigt wird, sobald ein Schwerbehindertenausweis vorliegt. Das kann passieren, muss es aber nicht – etwa wenn das Merkzeichen neu festgestellt wurde oder dem Amt noch nicht aktenkundig ist. Der Mehrbedarf setzt den Nachweis des Merkzeichens G voraus und knüpft an den Zeitpunkt an, ab dem die Voraussetzungen vorliegen.
Wird das Merkzeichen erst später zuerkannt, kann es sinnvoll sein, eine Korrektur früherer Bescheide prüfen zu lassen, weil der Mehrbedarf grundsätzlich ab dem Monat berücksichtigt wird, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind und der Nachweis vorliegt; in der Verwaltungspraxis wird dabei häufig der Beginn an den Monat der Bescheiderteilung beziehungsweise den maßgeblichen Zeitpunkt der Feststellung angelehnt.
Typische Stolpersteine: Regelbedarfsstufe, Wohnform und „falscher“ Leistungsträger
Konflikte entstehen häufig an drei Stellen. Erstens bei der Regelbedarfsstufe: Wer nicht als alleinstehend gilt, bekommt nicht automatisch den Betrag, der in den Medien für Alleinstehende genannt wird.
Zweitens bei der Wohnform: Auch in besonderen Wohnformen oder Einrichtungen kann die Frage, welche Bedarfe wie angesetzt werden, die Höhe des Zuschlags verändern, weil stets die individuelle Regelbedarfsstufe zählt.
Drittens beim Leistungsträger: Manche EM-Rentner werden – etwa bei befristeter Konstellation oder unklarer Erwerbsfähigkeit – zwischen Jobcenter und Sozialamt hin- und hergeschoben. Dann lohnt ein genauer Blick auf die Feststellung „voll erwerbsgemindert“ und darauf, welcher Rechtskreis tatsächlich zuständig ist.
Ein Beispiel aus der Praxis
Sebastian ist 52 Jahre alt, bezieht eine volle Erwerbsminderungsrente und hat im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G.
Seine Rente liegt bei 780 Euro netto. Da seine Miete inklusive Heizkosten 520 Euro beträgt und er damit insgesamt nicht genug Geld für den Lebensunterhalt hat, erhält er ergänzend Grundsicherung nach dem SGB XII.
Das Sozialamt setzt bei ihm die Regelbedarfsstufe 1 an (2026: 563 Euro). Weil das Merkzeichen G vorliegt, wird zusätzlich der Mehrbedarf von 17 Prozent berücksichtigt. Das sind 95,71 Euro im Monat (17 % von 563 Euro).
Sein anerkannter monatlicher Bedarf steigt dadurch um genau diese 95,71 Euro.
Praktisch bedeutet das: Die Grundsicherung fällt um diesen Betrag höher aus, als sie ohne Merkzeichen G wäre, weil das Amt einen höheren Gesamtbedarf feststellt und die Differenz zu seinem Einkommen entsprechend größer wird.
Einordnung: Was der Mehrbedarf leisten soll – und was nicht
Der Zuschlag soll den finanziellen Druck mindern, der durch erhebliche Einschränkungen der Mobilität entsteht. Er ersetzt jedoch keine individuellen Leistungen wie Mobilitätshilfen, Fahrdienste oder Mehrkosten, die in anderen Bereichen geltend gemacht werden können.
Außerdem ist er keine pauschale „Prämie“ für einen Schwerbehindertenausweis, sondern an konkrete sozialhilferechtliche Voraussetzungen gebunden. Wer diese Voraussetzungen erfüllt, kann mit dem Mehrbedarf die monatliche Lücke spürbar verkleinern – gerade dann, wenn die EM-Rente knapp über oder unter dem Grundsicherungsniveau liegt.
Quellen
§ 30 SGB XII (Mehrbedarf; Merkzeichen G, 17 Prozent)




