Für Menschen, die 1964 geboren wurden, beginnt ab 2026 eine Phase, in der Rentenentscheidungen nicht mehr nur theoretisch sind. Viele sind dann in einem Alter, in dem ein vorgezogener Rentenbeginn erstmals greifbar erscheint.
Genau hier setzt der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt von Gegen-Hartz mit seinen Hinweisen an: “Wer jetzt mit älteren Erfahrungswerten plant, kann sich schnell verrechnen, weil Übergänge auslaufen und Altersgrenzen für bestimmte Rentenarten endgültig „hochgezogen“ sind.”
Wichtig ist dabei weniger die Frage, ob ein früherer Start grundsätzlich möglich ist, sondern unter welchen Bedingungen er erfolgt und welche dauerhaften Folgen daran hängen. Denn ab diesem Jahrgang gelten laut Anhalt “die harten Grenzen”.
Die Regelaltersgrenze: 67 für 1964 Geborene
Der Jahrgang 1964 ist der erste Jahrgang, der erst regulär mit 67 in Rente gehen muss. Damit wird die Zeit bis zur Regelaltersrente planbar, aber auch eng genug, dass typische „Ich mache das später“-Fehler spürbar werden können. Deutsche Rentenversicherung arbeitet mit einem
Versicherungsverlauf, der nur so gut ist wie die gespeicherten Zeiten und die dazugehörigen Nachweise. Wer Lücken, falsche Zuordnungen oder fehlende Meldungen erst kurz vor dem Rentenantrag entdeckt, kann zwar oft noch korrigieren, aber längst nicht immer so, dass es ohne Nachteile bleibt.
Schwerbehinderung: Ab 2026 gelten für 1964 Geborene die „harten Grenzen”
Ein Schwerpunkt bei Dr. Utz Anhalt ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, weil hier für nach dem 31. Dezember 1963 Geborene ab 2026 kein Vertrauensschutz mehr hilft.
Für den ersten vollen Jahrgang 1964 ist ein vorgezogener Rentenbeginn ab 62 Jahren möglich, dann aber mit dem maximalen Abschlag von 10,8 Prozent; abschlagsfrei ist diese Rentenart erst ab 65 erreichbar.
Diese Prozentzahl wirkt klein, hat aber eine große Wirkung, weil der Abschlag dauerhaft bleibt und damit Monat für Monat die Rente reduziert.
In der Praxis entsteht die gefährliche Schere dort, wo Erwartungen aus dem Umfeld auf die eigene Lage übertragen werden. Wer etwa von Bekannten hört, dass ein früherer Einstieg „gar nicht so schlimm“ gewesen sei, übersieht häufig, dass andere Jahrgänge in Übergangsstufen steckten und die eigenen Altersgrenzen inzwischen feststehen.
Die Folge ist ein typischer Planungsfehler: Man stellt sich auf einen früheren Beginn ein und rechnet die Kürzung zu optimistisch, obwohl sie über viele Jahre eine fünfstellige Summe erreichen kann.
Befristeter Schwerbehindertenstatus: Wenn eine Nachprüfung zur falschen Zeit droht
Neben den Altersgrenzen betont Dr. Utz Anhalt eine zweite, oft übersehene Risikoquelle: den befristeten Schwerbehindertenstatus.
Anhalt warnt er ausdrücklich, “dass bei befristetem Status Nachprüfungen üblich sind”. Sein Satz dazu wird in der Beratungspraxis besonders ernst genommen, weil er ein reales Risiko beschreibt: „Bei befristetem Schwerbehindertenstatus ist es üblich, dass nach einer gewissen Zeit eine Nachprüfung erfolgt.“
Wer ausgerechnet in der Phase kurz vor dem Rentenbeginn in ein Überprüfungsverfahren rutscht, kann in eine Lage geraten, in der die Voraussetzung für die Rentenart gerade dann wackelt, wenn sie gebraucht wird.
Damit ist nicht gemeint, dass Betroffene Verfahren grundsätzlich vermeiden sollen. Gemeint ist das Timing. Wenn der Rentenzugang von einem Status abhängt, ist es riskant, kurz vor dem geplanten Start durch einen Antrag oder eine Überprüfung zusätzliche Unsicherheit zu erzeugen.
Genau deshalb rät der Experte dazu, Fristen nicht leichtfertig zu verschenken und Schritte so zu setzen, dass die Anspruchsvoraussetzungen am Stichtag stabil sind.
Die 45 Jahre sind nicht „einfach nur Arbeitsjahre“
Ein weiterer Punkt, den Dr. Utz Anhalt immer wieder aufzeigt, ist das Missverständnis rund um die 45-jährige Wartezeit.
Viele Menschen setzen „seit dem 18. Lebensjahr gearbeitet“ automatisch mit „45 Jahre erfüllt“ gleich.
Rentenrechtlich ist die Wartezeit jedoch eine Definition aus anrechenbaren Zeiten, nicht eine Kalenderzählung des Erwerbslebens.
Dadurch können einzelne Zeiträume, die im Alltag als „vollwertige“ Übergänge gelten, rentenrechtlich anders bewertet werden. Dieses Auseinanderlaufen trifft besonders dann, wenn kurz vor dem geplanten Rentenbeginn Arbeitslosigkeit ins Spiel kommt.
Arbeitslosengeld kurz vor der Rente: Leistung fließt – aber Monate können fehlen
Anhalt räumt mit einer verbreiteten Angst auf, die immer wieder kursiert: “Es gibt kein allgemeines Verbot, in den letzten zwei Jahren vor der Rente Arbeitslosengeld zu beziehen. Wer die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, erhält Arbeitslosengeld, auch wenn die Rente nahe ist.”
Die eigentliche Falle steckt nicht in der Auszahlung, sondern in der Anrechnung für die 45 Jahre bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Hier verweist er auf die Regel, die in der Praxis viele Planungen kippt: „Hier werden die letzten 24 Monate eines etwaigen Arbeitslosengeldbezugs nicht auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet. Geld gibt es trotzdem.“
Das ist der Punkt, an dem Arbeitslosigkeit zur Brücke werden kann und zugleich die rentenrechtliche Tür zuschlägt, wenn wenige Monate fehlen. Wer auf den abschlagsfreien Einstieg über 45 Jahre zusteuert, muss deshalb vor allem wissen, ob er diese Wartezeit bereits sicher erfüllt oder ob er sie erst in der Endphase „zusammensammelt“.
In letzterem Fall kann der falsche Zeitraum dazu führen, dass genau diese Monate am Ende nicht zählen.
Warum Renteninformation nicht genügt und die Rentenauskunft praktisch Pflicht ist
Wenn Anhalt von Planung spricht, meint er nicht Internetrechner und nicht die jährliche Renteninformation. Er kritisiert, dass viele die Renteninformation als Planungsgrundlage missverstehen, obwohl sie vor allem eine grobe Orientierung liefert.
Für konkrete Entscheidungen ist die Rentenauskunft das wichtigere Dokument, weil sie die gespeicherten Versicherungszeiten und die erreichbaren Rentenarten sichtbar macht.
Der Sozialrechtsexperte warnt zudem ausdrücklich vor einem typischen Schaden: “Wer übersieht, dass Informationen zur vorzeitigen Rente erst in der Rentenauskunft stehen, kann zu spät handeln und dadurch Nachteile erleiden.”
Gerade der Jahrgang 1964 profitiert davon, jetzt die Fakten auf den Tisch zu legen. Mit der Rentenauskunft wird erkennbar, ob die 45 Jahre tatsächlich erfüllt sind, ob Zeiten fehlen, ob eine Kontenklärung nötig ist und ab wann welche Rentenart überhaupt möglich ist. Erst dann lässt sich sicher abwägen, ob ein früherer Beginn trotz Abschlägen sinnvoll ist oder ob ein anderer Übergang stabiler und rechtlich sicherer wäre.
Praxisbeispiel: Wenn Arbeitslosengeld die Planung kippt – und wie ein kleiner Nebenjob retten kann
Herr M., geboren im März 1964, arbeitet seit seiner Ausbildung durchgehend in einem mittelständischen Betrieb. Als er 61 ist, ist er überzeugt, dass er „locker“ auf die 45 Jahre kommt und mit 65 abschlagsfrei in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte wechseln kann. In Gesprächen mit Kollegen und im Familienkreis heißt es immer wieder: Wer so lange gearbeitet hat, hat die 45 Jahre „sowieso sicher“. Genau vor dieser Sicherheit aus dem Bauch heraus warnt Dr. Utz Anhalt regelmäßig – weil die 45 Jahre rentenrechtlich nicht einfach das Kalenderleben abbilden.
Ende 2025 verliert Herr M. seinen Arbeitsplatz betriebsbedingt und meldet sich arbeitslos. Ab Januar 2026 bezieht er Arbeitslosengeld I. Finanziell ist das zunächst stabil: Das Arbeitslosengeld liegt spürbar über dem, was er als vorgezogene Altersrente mit Abschlägen erwarten würde. Herr M. fühlt sich bestätigt und denkt, er habe sich den Übergang „perfekt“ gebaut. Dann fordert er – auf den Rat hin, die Fakten zu prüfen – eine aktuelle Rentenauskunft an und stellt fest: Für die 45-jährige Wartezeit werden die letzten 24 Monate Arbeitslosengeld vor dem Rentenbeginn nicht angerechnet. Dr. Utz Anhalt beschreibt genau diese Konstellation in seinen Hinweisen sinngemäß so: Geld kann fließen, aber für die 45 Jahre zählen die letzten zwei Jahre Arbeitslosengeld häufig nicht.
Im konkreten Fall heißt das: Herr M. fehlt nicht etwa ein Jahr, sondern „nur“ fünf Monate, weil ihm kurz vor dem 65. Geburtstag genau diese Monate aus der Wartezeit herausfallen. Das Problem ist jedoch nicht klein, sondern entscheidend: Wenn er die 45 Jahre nicht erfüllt, bekommt er die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht zum 65. Geburtstag. Er müsste entweder länger arbeiten, den Rentenbeginn verschieben oder auf eine andere Rentenart ausweichen, die dann Abschläge mit sich bringt. Aus dem vermeintlich komfortablen Übergang droht ein dauerhafter finanzieller Nachteil.
Weil er die Rentenauskunft früh genug angefordert hat, kann er noch reagieren. Er nimmt während des Arbeitslosengeldbezugs eine kleine, rentenversicherungspflichtige Beschäftigung an – einen Minijob mit wenigen Stunden pro Woche. Es geht nicht darum, viel zu verdienen, sondern darum, Pflichtbeitragsmonate zu erzeugen, die für die 45 Jahre zählen. Genau diese Logik nennt Dr. Utz Anhalt in seinen Beiträgen: Wenn in einem Minijob tatsächlich in die Rentenversicherung eingezahlt wird, können die Monate rentenrechtlich wieder „voll“ zählen.
Herr M. wählt den Umfang so, dass sein Nebeneinkommen nicht unnötig auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Nach einigen Monaten sind die fehlenden fünf Monate als Pflichtbeitragszeit geschlossen. Als er 65 wird, erfüllt er die 45 Jahre und kann die gewünschte abschlagsfreie Rente tatsächlich beantragen.
Die Lehre aus diesem Fall ist nicht der Nebenjob an sich, sondern die Reihenfolge: Erst Rentenauskunft, dann die Prüfung der Wartezeit, dann ein rechtlich sauberer Schritt, um Lücken zu schließen. Ohne diese Kontrolle hätte Herr M. erst kurz vor Rentenbeginn gemerkt, dass er die Zielmarke verfehlt – und dann wäre der Handlungsspielraum deutlich kleiner gewesen.
Ein nüchternes Fazit aus Anhalts Empfehlungen
Das Fazit von Dr. Utz Anhalt: “Wer 1964 geboren ist, sollte ab 2026 nicht nach Bauchgefühl entscheiden, sondern nach belegbaren Zeiten und klaren Stichtagen. Bei Schwerbehinderung sind die Altersgrenzen und der Wegfall von Vertrauensschutz für nach 1963 Geborene die große Veränderung.”
Bei der 45-jährigen Wartezeit ist es die Zwei-Jahres-Zone vor Rentenbeginn, in der Arbeitslosengeld zwar gezahlt wird, aber nicht immer hilft. Und als Grundlage für alles gilt: “Ohne aktuelle Rentenauskunft bleibt jede Planung eine Annahme – und Annahmen sind im Rentenrecht oft teurer als man denkt.”




