Sozialhilfe: Rentnerin muss Hausgrundstück zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit verwerten

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Wenn beim Bürgergeld nach dem SGB II sowohl für die Wohnfläche höhere Werte anzusetzen sind als auch darüber hinaus die Grundstücksgröße generell unbeachtlich bleibt, ist dies für das für die Sozialhilfe/ SGB 12 nicht möglich.

Das Sozialgericht Lüneburg hat Ende 2025 geurteilt, dass unangemessen große Hausgrundstücke zur Beseitigung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII zu verwerten sind ( SG Lüneburg, Urteil vom 26.11.2025 – S 38 SO 71/23 – )

Welcher Fall wurde verhandelt?

Eine arme Rentnerin mit Wohngeldbezug bringt gegenüber dem Sozialamt – sehr deutlich zum Ausdruck – dass ihr das Grundstück , welches liebevoll mit heimischen Baum- und Pflanzenarten bestückt worden sei, so dass sich hieraus inzwischen ein artenreicher Mischwald entwickelt hat, ans Herz gewachsen sei und sie es “auch nicht scheibchenweise” dem Sozialamt geben werde. Das war leider ihr Todesurteil (Annmerkung vom Verfasser).

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB 12 können nicht gewährt werden, wenn die alleinstehende Antragstellerin ein ca 72 m2 großes Eigentumshaus aus dem Baujahr 1971 auf einem 2130 m2 großen Eigentumsgrundstück bewohnt.

Dabei ist Hausgrundstück mit einem Verkehrswert von 260.000 € als Vermögen zu betrachten, welches aufgrund einer möglichen Teilung auch sofort verwertbar ist.

Die Pflicht zur Verwertung eines unangemessen großen Hausgrundstücks – hier 2130 m2 Grundstücksfläche – besteht im Leistungsbezug nach dem SGB XII im Gegensatz zum Leistungsbezug nach dem SGB II fort.

Soweit beim SGB 2/ Bürgergeld sowohl für die Wohnfläche höhere Werte anzusetzen sind als auch darüber hinaus die Grundstücksgröße generell unbeachtlich bleibt, ist dies für das SGB 12 nicht möglich.

Entscheidungsbesprechung mit dem Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Grundsätzlich sind Vermögenswerte einzusetzen. Der Vermögensfreibetrag von 10.000 € war hier deutlich überschritten.Die Klägerin verfügt über verwertbares Vermögen in Form des von ihr selbst bewohnten Hausgrundstücks.

Gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen

Gemäß § 90 Abs. 2 Nummer 8 SGB XII darf die Gewährung von Sozialhilfe allerdings nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person allein oder zusammen mit Angehörigen bewohnt wird. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf, der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.

Nach § 90 Abs. 3 SGB XII darf die Sozialhilfe ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt:

Im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bestimmt sich die Angemessenheit nach der im Rahmen zahlreicher höchstrichterlicher Urteile entwickelten “Kombinationstheorie” ( BSG, Urteil vom 27. Februar 2019 – B 8 SO 15/17 R – ).

Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung nach Maßgabe und Würdigung aller in § 90 Abs. 2 Nummer 8 SGB XII bezeichneten personen-, sach- und wertbezogenen Kriterien. Ein einzelnes Kriterium muss daher regelmäßig im Lichte der anderen Kriterien betrachtet werden.

Auch ein unangemessen großes Hausgrundstück kann unter Berücksichtigung der übrigen Kriterien noch angemessenen im Sinne der Vorschrift sein

Insbesondere dann, wenn der Wert des Grundstücks unter dem Wert von Hausgrundstücken bleibt, die zugeschnitten auf den Leistungsfall die angemessenen Größenwerte nicht überschreiten. Geschützt ist das Grundbedürfnis Wohnen in angemessenem Verhältnis zum Heim.

Nach der Rechtsprechung gilt als angemessene Wohnfläche für ein von ein bis zwei Personen bewohntes Eigentumshaus eine Wohnfläche von 90 m2

Als angemessene Wohnfläche hat sich nach der Rechtsprechung in Anlehnung an die Werte des früheren 2. WoBauG eine abgestufte Betrachtung entwickelt, wonach für ein von ein bis zwei Personen bewohntes Eigentumshaus eine Wohnfläche von 90 m2, für drei Personen eine Wohnfläche von 110 m2 und für einen Vierpersonenhaushalt eine Wohnfläche von 130 m2 als angemessen gilt.

Diese Werte gelten auch nach Einführung der parallelen Norm § 12 Abs. 1 Satz 2 Nummer 5 SGB II fort, da der Gesetzgeber gleichzeitig § 90 SGB XII geändert hat, ohne den Wortlaut von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII anders gefasst zu haben.

Soweit daher im SGB II sowohl für die Wohnfläche höhere Werte anzusetzen sind als auch darüber hinaus die Grundstücksgröße generell unbeachtlich bleibt, ist dies für das SGB XII nicht maßgeblich.

Nach der Rechtsprechung ist ein Grundstück dann angemessen

Hinsichtlich der angemessenen Grundstücksgröße geht die Rechtsprechung im ländlichen Raum von einer Angemessenheit aus, soweit mehr als 800 m2 nicht erreicht werden, wobei der Vergleichsraum maßgeblich ist.

Unter Umständen kann in sehr kleinen Gemeinden, in denen sehr große Grundstücke vorherrschen, auch ein bis zu 1500 m2 großes Grundstück ausnahmsweise noch angemessen sein, wenn dies ortsüblich ist.

Die Grundstücksgröße von 2130 m2 überschreitet die im ländlichen Raum für den einfachen Wohnbedarf üblichen Grundstücksgrößen am Ort der Klägerin erheblich. Maßgeblich ist dabei der gesamte Wohnort, nicht lediglich die Wochenendhaussiedlung, in der sich das Grundstück der Klägerin befindet.

Das Gericht betont dabei, dass die Unangemessenheit der Grundstücksgröße vorliegend nicht durch einen unterdurchschnittlichen Verkehrswert ausgeglichen wird

Da sowohl für das Grundstück der Klägerin als auch für ein vergleichbares, der Sache nach angemessenes Hausgrundstück am selben Wohnort ein Verkehrswert von jeweils 260.000 € anzusetzen ist.

Allein die Angemessenheit des Verkehrswerts des Grundstücks an sich im Vergleich zu einem Hausgrundstück, dessen Grundstücksgröße und Wohngebäudefläche für einen ein-Personen-Haushalt angemessen wäre, führt nicht zu einer Angemessenheit des Hausgrundstücks insgesamt (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Juli 2016 – L 20 SO 241/1 – ).

Das nicht geschützte Vermögen war vorliegend auch absehbar verfügbar

Die Verfügbarkeit ist ein Aspekt der Verwertbarkeit innerhalb des Tatbestandes von § 90 Abs. 1 SGB XII.

Die Verwertung muss innerhalb eines angemessenen Zeitraums möglich sein, weil andernfalls von – jedenfalls vorübergehender – Hilfebedürftigkeit auszugehen ist, so dass zuschussweise Leistungen zu gewähren sind (BSG, Urteil vom 2. September 2021 – B 8 SO 4/20 R -).

Dabei nimmt die Rechtsprechung einen Zeitraum von 12 Monaten an, innerhalb dessen eine Verwertung prognostisch möglich sein muss, um von einer Verwertbarkeit auszugehen.

Für die Dauer von Verwertungsbemühungen ist ein Darlehen zu gewähren, wenn dies von der nachfragenden Person gewünscht wird, § 91 SGB XII. Ist eine Verwertung prognostisch erst nach einem Jahr möglich, so sind Leistungen für ein Jahr als Zuschuss zu gewähren und hernach ist eine neue Prognoseentscheidung zu treffen.

An der Verwertbarkeit des im Großraum Hamburg gelegenen Hausgrundstücks innerhalb eines Jahres bestehen weder Zweifel noch sind solche vorgetragen.

Als Formen der Verwertung kommen die auf der Hand liegenden Möglichkeiten des Verkaufs und der Beleihung in Betracht

Ohne dass darauf angesichts der Offenkundigkeit hingewiesen werden müsste.

Angeboten hat der Sozialhilfeträger gar eine dauerhaft darlehensweise Gewährung von Grundsicherungsleistungen gegen Eintragung einer Grundschuld als mildeste Form der in Betracht kommenden Verwertungsarten. Dies wurde aber nicht von der Klägerin gewünscht.

Die Verwertbarkeit des derzeit nicht liquiden Vermögens innerhalb eines Jahres ist der Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung immanent

Dass eine Verwertbarkeit innerhalb eines Jahres nicht möglich gewesen wäre, hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist dies aus anderen Gründen anzunehmen. Eine Verwertung wäre der Klägerin darüber hinaus durch Annahme des vom Sozialamts gemachten Angebots sofort möglich gewesen.

Eine Verwertung war der Klägerin – auch nicht unzumutbar

Nach § 90 Abs. 3 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung des Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde.

Die Klägerin verweist hierzu auf die Frage der Teilbarkeit des Grundstücks, was ein Aspekt der Verwertbarkeit ist. Ist eine Teilung möglich, so darf sich die Verwertung darauf beschränken.

Es handelt sich um eine Möglichkeit der Klägerin, die Teilung anzustreben und hierdurch eine Verwertung des gesamten Grundstücks zu verhindern. Die Klägerin hat jedoch bislang nicht vorgetragen, dass sie eine Teilung bevorzuge, wenn eine solche baurechtlich zulässig wäre.

Vielmehr hat sie deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ihr das Grundstück ans Herz gewachsen sei und sie es “auch nicht scheibchenweise” dem Sozialamt geben werde.

Der Empfänger eines solchen Schreibens muss davon ausgehen, dass die Klägerin nicht mit einem Teilverkauf einverstanden wäre. Die Klägerin selbst verweist zudem auf den artenreichen Baumbestand und das angelegte Biotop, die einer Bebauung aus naturschutzrechtlicher Sicht entgegenstünden.

Eine konkrete Ermittlungspflicht des Sozialamtes über die Teilbarkeit des Grundstücks wurde hierdurch nicht ausgelöst. Eine abstrakte Ermittlungspflicht der Behörde besteht nicht.

Hinweis vom Verfasser

Auch das SG Reutlingen legt als Orientierungswert für eine angemessene Wohnflächebei Wohneigentum bei einer Einzelperson 90 m² zugrunde ( SG Reutlingen Az. S 4 SO 1049/23 ER – ).

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