Der Grundrentenzuschlag ist ein Aufschlag innerhalb der gesetzlichen Rente. Er soll Rentnerinnen und Rentner unterstützen, die über viele Jahre gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben, deren Rentenansprüche aber trotzdem vergleichsweise niedrig ausfallen.
Entscheidend ist dabei nicht, welche Rentenart jemand bezieht, sondern was im Versicherungsverlauf steht: Es geht um die anrechenbaren Zeiten und um die daraus entstandenen Entgeltpunkte.
Inhaltsverzeichnis
Wer grundsätzlich Anspruch haben kann
Ein Anspruch kommt grundsätzlich in Betracht, wenn mindestens 33 Jahre sogenannte Grundrentenzeiten vorhanden sind. Diese Grundrentenzeiten sind – in erzählender Form zusammengefasst – vor allem Monate mit Pflichtbeiträgen aus versicherungspflichtiger Beschäftigung oder versicherungspflichtiger Selbständigkeit; dazu zählen auch Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes.
Ebenfalls einbezogen werden Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr eines Kindes. Hinzu kommen Pflichtbeiträge aus der Pflege von Angehörigen und bestimmte Pflege-Berücksichtigungszeiten aus einer historischen Übergangsphase.
Auch Zeiten, in denen Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation bezogen wurden, können Grundrentenzeiten sein, ebenso bestimmte Lohnersatzleistungen wie etwa Kurzarbeitergeld, wenn sie rentenrechtlich als Pflichtbeitrags- oder Anrechnungszeiten geführt werden. Anerkannt werden außerdem bestimmte Ersatzzeiten, etwa Kriegsdienst oder politische Haft in der DDR.
Genauso wichtig ist die Abgrenzung: Zeiten, in denen Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe bezogen wurde, zählen für diesen Zweck nicht als Grundrentenzeiten – selbst dann nicht, wenn dafür Pflichtbeiträge im Konto stehen. Freiwillige Beiträge reichen ebenfalls nicht aus. Auch die sogenannte Zurechnungszeit bei Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrenten zählt hierfür nicht.
Welche Verdienste überhaupt in die Aufwertung einfließen
Der Zuschlag wird nicht aus allen Grundrentenzeiten gebildet, sondern nur aus den Zeiten, in denen der Verdienst eine Untergrenze erreicht. Maßstab ist der Durchschnittsverdienst aller Versicherten; berücksichtigt werden nur Zeiten, in denen mindestens 30 Prozent dieses Durchschnittsverdienstes versichert wurden.
Rentenrechtlich entspricht das 0,3 Entgeltpunkten pro Jahr. Zeiten darunter bleiben bei der Berechnung außen vor, weil der Gesetzgeber dort häufig eher von einer Nebentätigkeit ausgeht als von einer langjährigen existenzsichernden Beschäftigung.
Es gibt außerdem eine Obergrenze in der Systematik: Liegt das durchschnittliche Einkommen in den relevanten Zeiten über 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes, entsteht kein Zuschlag. Diese Grenze wird ebenfalls über Entgeltpunkte beschrieben, nämlich 0,8 Entgeltpunkte pro Jahr.
Wie die Höhe berechnet wird
Die Berechnung folgt einem festen Schema und wirkt auf den ersten Blick technisch, weil sie über Entgeltpunkte läuft. Vereinfacht gesagt passiert Folgendes: Zunächst wird geprüft, ob die erforderlichen mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorhanden sind.
Danach werden aus dem Versicherungsverlauf diejenigen Monate herausgefiltert, in denen die 30-Prozent-Untergrenze erfüllt wurde; nur diese Monate können einen Zuschlag auslösen.
Aus den Entgeltpunkten dieser Monate wird ein Durchschnitt gebildet, dieser Durchschnitt wird verdoppelt und anschließend auf einen Höchstwert begrenzt. Von der so ermittelten „Erhöhung“ werden danach 12,5 Prozent abgezogen. Das Ergebnis wird auf höchstens 35 Jahre angerechnet, selbst wenn mehr Zeiten vorhanden sind.
In Euro wird das Ganze erst am Ende übersetzt, weil Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert werden. Seit dem 1. Juli 2025 beträgt der aktuelle Rentenwert 40,79 Euro; zum 1. Juli wird dieser Wert regelmäßig angepasst, weshalb Eurobeträge je nach Zeitpunkt variieren können.
Die Staffel zwischen 33 und 35 Jahren: Warum zwei Jahre so viel ausmachen
Ein politisch stark beachtetes Detail ist die Staffelung: Wer genau 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht, bekommt bei der Begrenzung einen deutlich niedrigeren Höchstwert als jemand mit 35 Jahren.
Für 33 Jahre liegt der Begrenzungswert bei 0,4 Entgeltpunkten pro Jahr; er steigt mit jedem zusätzlichen Monat gleichmäßig an und erreicht ab 35 Jahren 0,8 Entgeltpunkte pro Jahr. Dadurch kann derselbe Lebenslauf bei 34 Jahren spürbar anders aussehen als bei 35 Jahren – nicht, weil die Person „mehr wert“ wäre, sondern weil die Rechenlogik eine stärkere Aufwertung zulässt.
Tabelle: Begrenzungswert und damit die mögliche Höhe des Grundrentenzuschlags
| Grundrentenzeiten | Begrenzungswert für die Aufwertung (Entgeltpunkte pro Jahr) |
|---|---|
| 33 Jahre | 0,4 Entgeltpunkte (entspricht 40 % des Durchschnittsverdienstes) |
| 34 Jahre | 0,6 Entgeltpunkte (Beispielwert aus der Staffel) |
| 35 Jahre und mehr | 0,8 Entgeltpunkte (entspricht 80 % des Durchschnittsverdienstes) |
| Zwischen 33 und 35 Jahren | Gleichmäßiger Anstieg von 0,4 auf 0,8 Entgeltpunkte je nach zusätzlichem Monat |
Warum Anspruch nicht automatisch Auszahlung bedeutet: die Einkommensanrechnung
Der Grundrentenzuschlag ist keine Leistung, bei der Vermögen offengelegt oder selbst genutztes Wohneigentum verwertet werden müsste. Gleichzeitig ist er nicht völlig unabhängig vom Einkommen. Wird eine bestimmte Einkommensgrenze überschritten, wird der Zuschlag gekürzt oder kann im Ergebnis entfallen.
Für die Einkommensanrechnung zählt nicht das aktuelle Einkommen, sondern das Einkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr; die Prüfung erfolgt regelmäßig jährlich zum 1. Januar, wobei die Finanzverwaltung die Daten an die Deutsche Rentenversicherung übermittelt.
Besonders relevant für die Praxis sind die seit Januar 2026 geltenden Grenzen: Bei Unverheirateten bleibt ein monatliches Einkommen bis 1.492 Euro anrechnungsfrei; zwischen 1.492 Euro und 1.909 Euro werden 60 Prozent des übersteigenden Teils angerechnet; oberhalb von 1.909 Euro wird der darüberliegende Teil vollständig angerechnet.
Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften wird das Einkommen beider Personen zusammen betrachtet; anrechnungsfrei bleiben bis 2.327 Euro, die 60-Prozent-Zone reicht bis 2.744 Euro, darüber wird der übersteigende Teil vollständig angerechnet.
Welche Einkünfte überhaupt zählen, ist ebenfalls festgelegt: Maßgeblich sind unter anderem das zu versteuernde Einkommen, der steuerfreie Teil der Rente sowie Kapitalerträge. Nicht berücksichtigt werden verschiedene steuerfreie Einnahmen; in den Informationen der Rentenversicherung werden beispielhaft Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit und pauschal besteuerte Minijobs genannt, außerdem verschiedene Sozialleistungen.
Praxisbeispiel: Wie ein Grundrentenzuschlag entstehen kann
Frau M. ist 67, lebt allein und bekommt seit Kurzem Altersrente. In ihrem Versicherungskonto stehen 36 Jahre Grundrentenzeiten: viele Jahre sozialversicherungspflichtige Teilzeit im Einzelhandel, dazu mehrere Jahre Kindererziehungszeiten und eine Phase, in der sie einen Angehörigen gepflegt hat. Ihre Verdienste lagen in vielen Jahren deutlich unter dem Durchschnitt, aber meist über der Schwelle, ab der diese Jahre für die Grundrente überhaupt berücksichtigt werden.
Als ihre Rente berechnet wird, prüft die Deutsche Rentenversicherung, ob ein Zuschlag möglich ist. Weil Frau M. mehr als 35 Jahre Grundrentenzeiten hat und ihr Lohnniveau in den relevanten Jahren im Bereich liegt, in dem eine Aufwertung vorgesehen ist, ergibt sich ein Grundrentenzuschlag. In der Auszahlung zeigt sich das so: Zu ihrer bisherigen Monatsrente kommt ein zusätzlicher Betrag hinzu, der die Rente spürbar erhöht, aber die Rente nicht „verdoppelt“.
Wichtig ist anschließend die Einkommensprüfung: Frau M. hat keine nennenswerten zusätzlichen Einkünfte, nur die Rente selbst. Deshalb wird ihr Zuschlag nicht gekürzt und läuft regulär weiter. Hätte sie dagegen zum Beispiel hohe Kapitalerträge oder eine gut bezahlte Nebenbeschäftigung, könnte der Zuschlag teilweise oder ganz wegfallen, obwohl die Versicherungszeiten an sich passen.
Ausland, Sonderfälle und die Frage nach dem Antrag
Ein Antrag ist in der Regel nicht erforderlich; der Zuschlag wird im Rentenverfahren automatisch geprüft und – wenn die Voraussetzungen vorliegen – mit der Rente ausgezahlt.
Auch ein Wohnsitz im Ausland schließt die Zahlung nicht grundsätzlich aus. Bei Auslandswohnsitz kann sich aber die Einkommensabfrage anders darstellen, weil die Datenübermittlung über deutsche Finanzbehörden nicht immer greift; dann fordert die Rentenversicherung Angaben gegebenenfalls direkt an.
Bei den anrechenbaren Zeiten ist außerdem relevant, dass bestimmte ausländische Versicherungszeiten in EU-/EWR-Staaten, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich sowie in Abkommensstaaten berücksichtigt werden können, während andere Konstellationen ausgeschlossen sind.
Was der Zuschlag in der Realität bewirkt
Wie stark der Zuschlag wirkt, hängt von Biografie, Teilzeitphasen, Lohnniveau und den anrechenbaren Jahren ab. Studienauswertungen, die sich auf das Jahr 2023 beziehen, zeigen einen durchschnittlichen monatlichen Zuschlag in der Größenordnung um 97 Euro und eine deutliche Konzentration bei Frauen. Solche Zahlen erklären, warum die Grundrente politisch als Anerkennung langer Erwerbs- und Sorgearbeit diskutiert wird, zugleich aber auch Kritik auslöst: Gerade die Einkommensanrechnung – insbesondere in Partnerschaften – führt dazu, dass ein Teil der rechnerisch Anspruchsberechtigten am Ende keinen oder einen reduzierten Betrag ausgezahlt bekommt.
Quellen
Grundlagen zu Anspruch, Grundrentenzeiten, Ausschlüssen, Unter- und Obergrenzen der Entgeltpunkte sowie Rechenbeispielen: Informationsbroschüre der Deutsche Rentenversicherung „Grundrente: Zuschlag zur Rente“, 4. Auflage (12/2024).
Offizielle FAQ der Deutsche Rentenversicherung zur Berechnung, zur jährlichen Einkommensprüfung (vorletztes Kalenderjahr), zu den Einkommensgrenzen ab Januar 2026 sowie dazu, welches Einkommen angerechnet wird: „Fragen und Antworten zum Grundrentenzuschlag“.
Aktueller Rentenwert (ab 01.07.2025: 40,79 Euro) und weitere Rechengrößen: PDF „Werte, Zahlen, Tabellen Januar bis Juni 2026“ der Deutsche Rentenversicherung.




