Grad der Behinderung: Alle Nachteilsausgleiche GdB 10-40 die sich 2026 lohnen

Wer in Deutschland mit Einschränkungen lebt, denkt beim Thema Behinderung oft zuerst an den Schwerbehindertenausweis und an einen Grad der Behinderung von mindestens 50.

Das ist nachvollziehbar, weil der Status „schwerbehindert“ im Alltag sichtbar wird und im Arbeitsleben sowie im Sozialrecht weitreichende Folgen haben kann. Weniger präsent ist dagegen, dass Nachteilsausgleiche nicht erst mit dem Schritt zur Schwerbehinderung beginnen.

Schon ein Grad der Behinderung, kurz GdB, unterhalb der Schwelle von 50 kann spürbare Erleichterungen bringen. Für viele Betroffene ist das der entscheidende Hinweis: Ein Antrag auf Feststellung kann sich auch dann lohnen, wenn man nicht erwartet, die Marke von 50 zu erreichen.

Was der Grad der Behinderung ausdrückt und was nicht

Der Grad der Behinderung ist eine sozialrechtliche Bewertungsgröße. Er beschreibt nicht, wie „krank“ jemand ist, sondern wie stark sich Funktionsbeeinträchtigungen auf die Teilhabe am Leben auswirken. Der GdB wird in Zehnerschritten festgestellt und bewegt sich in der Praxis typischerweise zwischen 20 und 100.

Die Einstufung basiert auf medizinischen Unterlagen, also Befunden, Entlassungsberichten, fachärztlichen Stellungnahmen und dem Gesamtbild der Einschränkungen.

Wichtig ist dabei ein Punkt, der in Beratungen immer wieder zu Missverständnissen führt: Der GdB ist keine Summe einzelner Diagnosen. Diagnosen liefern Hinweise, aber maßgeblich ist die funktionale Auswirkung im Alltag. Zwei Menschen mit derselben Erkrankung können deshalb unterschiedliche GdB-Werte erhalten, wenn Schweregrad, Verlauf und Folgen verschieden sind.

Gesamt-GdB: Warum Werte nicht einfach addiert werden

Viele Betroffene gehen anfangs davon aus, einzelne Beeinträchtigungen würden wie Zahlen in einer Rechnung addiert. Das geschieht so nicht. Wenn mehrere gesundheitliche Einschränkungen vorliegen, wird ein Gesamt-GdB gebildet, der die Auswirkungen in ihrer Gesamtheit abbilden soll.

Entscheidend ist, ob Funktionsbeeinträchtigungen unterschiedliche Lebensbereiche betreffen, ob sie unabhängig voneinander bestehen oder ob sie sich in ihrer Wirkung gegenseitig verstärken. Wer beispielsweise orthopädische Beschwerden und zugleich eine schwere Herz-Kreislauf-Erkrankung hat, kann damit in sehr verschiedenen Alltagssituationen eingeschränkt sein.

Umgekehrt kann es Konstellationen geben, in denen mehrere Diagnosen im Ergebnis in dieselbe Richtung wirken und die Teilhabe ähnlich einschränken, wodurch der Gesamtwert nicht im erwarteten Maß ansteigt.

Dies ist für viele frustrierend, weil sie zunächst wie eine Abwertung der eigenen Beschwerden wirkt. Tatsächlich folgt die Bewertung einem festgelegten Rahmen, der vermeiden soll, dass ein Bündel leichter Einschränkungen automatisch zu einem hohen Gesamtwert führt, obwohl die Teilhabefolgen im Alltag begrenzt bleiben.

GdB 10: Ein häufiges Ergebnis ohne unmittelbare Vergünstigungen

Ein GdB von 10 kann für eine leichte Gesundheitsbeeinträchtigung zwar festgestellt werden, bringt aber in der Regel noch keinen Nachteilsausgleich. Praktisch relevant wird die Feststellung typischerweise ab einem GdB von 20.

Dann liegt ein Bescheid vor, der auch gegenüber Finanzamt, Arbeitgeber oder anderen Stellen als Nachweis dienen kann, sofern ein entsprechender Anspruch an den GdB geknüpft ist.

Für Betroffene ist diese Schwelle ein wichtiger Orientierungswert: Wer einen Antrag stellt, sollte wissen, dass es durchaus vorkommen kann, dass am Ende nur ein niedriger Wert herauskommt, der zwar „offiziell“ ist, aber zunächst wenig verändert. Gerade deshalb ist eine sorgfältige Antragstellung so bedeutsam.

Nachteilsausgleiche ab GdB 20: Der Alltagseffekt beginnt oft bei der Steuer

Ab einem festgestellten GdB von 20 eröffnet das Steuerrecht einen Behinderten-Pauschbetrag. Er soll behinderungsbedingte Mehraufwendungen pauschal berücksichtigen, ohne dass jede einzelne Ausgabe nachgewiesen werden muss.

Der Pauschbetrag steigt mit der Höhe des GdB an. Für die Jahre 2025 und 2026 werden beispielsweise für einen GdB von 20 384 Euro angesetzt, bei 30 sind es 620 Euro, bei 40 860 Euro und bei 50 1.140 Euro.

Diese Beträge wirken nicht wie eine direkte Auszahlung, sondern mindern das zu versteuernde Einkommen und können damit die Steuerlast senken.

Ob und wie stark sich das auswirkt, hängt vom individuellen Einkommen und Steuersatz ab, dennoch ist der Pauschbetrag für viele ein erster konkreter Vorteil, der aus einem „kleinen“ GdB erwächst.

Gerade für Menschen, die regelmäßig Medikamente zuzahlen, Therapiefahrten organisieren oder im Alltag zusätzliche Aufwendungen haben, ist die steuerliche Pauschale häufig der unkomplizierteste Einstieg in das System der Nachteilsausgleiche.

Sie ersetzt nicht automatisch alle tatsächlichen Kosten, kann aber Verwaltung und Nachweisführung deutlich vereinfachen.

Ab GdB 50: Schwerbehindert – und was sich dann zusätzlich ändern kann

Mit einem GdB von 50 gilt man als schwerbehindert. Dann kann ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden, der in vielen Lebensbereichen als Nachweis dient. Im Arbeitsleben kommen typischerweise Schutzrechte hinzu, etwa ein besonderer Kündigungsschutz.

Auch Zusatzurlaub kann eine Rolle spielen, ebenso besondere Unterstützungsleistungen im beruflichen Kontext.

Außerdem eröffnen sich je nach Lebenssituation Möglichkeiten im Rentenrecht, etwa beim Zugang zu bestimmten Altersrentenarten oder beim Renteneintritt mit Abschlägen. Welche Variante individuell passt, hängt stark von Versicherungszeiten, Geburtsjahrgang und der konkreten Ausgestaltung des Rentenrechts ab.

Viele dieser zusätzlichen Rechte setzen zwar die Schwerbehinderung voraus, aber nicht alle arbeitsrechtlichen Schutzregeln sind strikt an den Ausweis gebunden. Genau an dieser Stelle kommt die Gleichstellung ins Spiel.

Gleichstellung bei GdB 30 oder 40: Mehr Schutz im Arbeitsleben ohne Schwerbehindertenstatus

Wer einen GdB von 30 oder 40 hat, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen mit schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen. Das ist kein Automatismus. Es braucht einen gesonderten Antrag und eine Begründung, warum die Gleichstellung erforderlich ist, um einen Arbeitsplatz zu erlangen oder zu sichern.

Im Ergebnis kann die Gleichstellung insbesondere im Arbeitsleben relevant werden, weil sie bestimmte Schutzrechte annähert, ohne dass der formale Schwerbehindertenstatus vorliegt.

In der Praxis spielt dabei häufig die Frage eine Rolle, ob ein Arbeitsplatz aufgrund der Behinderung gefährdet ist oder ob ohne zusätzliche Schutzmechanismen Nachteile im Bewerbungs- oder Beschäftigungsprozess drohen.

Für Betroffene kann das ein wichtiger Hebel sein, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen zwar erheblich sind, die Schwelle zur Schwerbehinderung aber nicht erreicht wird oder im Bescheid nicht anerkannt wurde.

GdB 10 bis 40: Wann welche Nachteilsausgleiche gelten

Situation Was der festgestellte GdB konkret bewirken kann
GdB 10 wird festgestellt Der Bescheid dokumentiert eine leichte Beeinträchtigung, es entstehen daraus in der Regel noch keine Nachteilsausgleiche. Für spätere Anträge kann die Akte trotzdem hilfreich sein, wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert und neue Befunde dazukommen.
GdB 20 bis 40 wird festgestellt Ab GdB 20 kann ein steuerlicher Pauschbetrag geltend gemacht werden, der das zu versteuernde Einkommen mindert. Der Bescheid dient als Nachweis gegenüber dem Finanzamt und kann auch im beruflichen Kontext relevant werden, wenn Arbeitsbedingungen angepasst werden sollen.
GdB 30 oder 40 und Arbeitsplatz ist gefährdet Es kann eine Gleichstellung beantragt werden, wenn dadurch die Beschäftigung gesichert oder eine Einstellung erleichtert wird. Das kann im Arbeitsrecht zu einem stärkeren Schutz führen, ohne dass ein Schwerbehindertenstatus vorliegt.
GdB 50 oder höher wird festgestellt Man gilt als schwerbehindert und kann einen Ausweis beantragen. Je nach Lebenslage können zusätzliche Rechte im Arbeitsleben hinzukommen, etwa besonderer Kündigungsschutz und Zusatzurlaub, außerdem können rentenrechtliche Optionen geprüft werden.
Mehrere Einschränkungen liegen vor Es wird ein Gesamtwert gebildet, der die Auswirkungen in ihrer Gesamtheit abbildet. Einzelwerte werden nicht einfach addiert; entscheidend ist, wie die Beeinträchtigungen zusammenwirken und welche Folgen sie für die Teilhabe haben.
Bescheid fällt niedriger aus als erwartet Ein Widerspruch kann sinnvoll sein, wenn Unterlagen fehlen, Befunde nicht berücksichtigt wurden oder sich die Auswirkungen nachvollziehbar stärker zeigen. Für eine erfolgreiche Überprüfung sind aktuelle medizinische Nachweise oft ausschlaggebend.

Praxisbeispiel 1

Eine Bürokraft mit chronischen Rückenbeschwerden und wiederkehrenden Schmerzphasen erhält nach Antragstellung einen GdB von 30. Im Alltag bedeutet das vor allem Einschränkungen beim Sitzen über längere Zeit und bei Wegstrecken. Mit dem Bescheid macht sie den Behinderten-Pauschbetrag in der Steuererklärung geltend.

Als im Betrieb eine Umstrukturierung ansteht und ihr Arbeitsplatz infrage gestellt wird, lässt sie prüfen, ob eine Gleichstellung helfen kann, die Beschäftigung abzusichern.

Praxisbeispiel 2

Ein Lagerist mit Diabetes und Folgebeschwerden beantragt die Feststellung und bekommt einen GdB von 40. Er ist nicht schwerbehindert, aber der Bescheid erleichtert ihm Gespräche mit dem Arbeitgeber über besser planbare Pausen und Schichtzeiten, damit die Blutzuckerwerte stabil bleiben. Parallel nutzt er die steuerliche Entlastung über den Pauschbetrag.

Als sich die gesundheitliche Lage später verschlechtert und zusätzliche Komplikationen ärztlich dokumentiert werden, stellt er einen Neufeststellungsantrag, weil der bisherige Bescheid bereits die Ausgangslage belegt.

Alle Nachteilsausgleiche bei Grad der Behinderung 10 bis 40

GdB-Stufe Nachteilsausgleiche, die typischerweise möglich sind (ohne Merkzeichen)
GdB 10 In der Regel entstehen daraus noch keine unmittelbaren Nachteilsausgleiche. Der Bescheid kann dennoch als amtliche Dokumentation der Beeinträchtigung dienen, etwa wenn sich der Gesundheitszustand später verändert und eine erneute Feststellung beantragt wird.
GdB 20 Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag in der Einkommensteuer in Höhe von 384 Euro pro Jahr. Er mindert das zu versteuernde Einkommen und kann die Steuerlast senken; er wirkt nicht als direkte Auszahlung, sondern über die Steuerberechnung.
GdB 30 Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag in Höhe von 620 Euro pro Jahr. Zusätzlich kann – wenn die Voraussetzungen vorliegen – eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragt werden, vor allem wenn ohne Gleichstellung ein geeigneter Arbeitsplatz nicht erlangt oder nicht behalten werden kann; dadurch können arbeitsrechtliche Schutzwirkungen näher an die der Schwerbehinderung heranrücken.
GdB 40 Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag in Höhe von 860 Euro pro Jahr. Auch hier kommt – bei erfüllten Voraussetzungen – eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen in Betracht, insbesondere zur Sicherung oder Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes; sie ersetzt keinen Schwerbehindertenstatus, kann aber arbeitsrechtlich bedeutsam sein.

Hinweis: In diesem Bereich bis einschließlich GdB 40 sind die meisten Vergünstigungen im deutschen Recht entweder an den steuerlichen Behinderten-Pauschbetrag gebunden oder an zusätzliche Voraussetzungen wie eine Gleichstellung im Arbeitsleben. Viele weitere Nachteilsausgleiche setzen einen Schwerbehindertenausweis (ab GdB 50) und/oder Merkzeichen voraus.

Wo der Antrag gestellt wird und wie das Verfahren typischerweise abläuft

Der Antrag auf Feststellung des GdB wird bei der zuständigen Behörde gestellt, die je nach Bundesland unterschiedlich bezeichnet ist, oft als Versorgungsamt oder Landesamt organisiert. Maßgeblich ist der Wohnort. Die Behörde holt in der Regel medizinische Unterlagen ein oder bittet um Einverständnis, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte Auskünfte erteilen.

Deshalb ist es sinnvoll, beim Antrag nicht nur Diagnosen aufzuschreiben, sondern die behandelnden Stellen vollständig anzugeben und aktuelle Befunde beizulegen, wenn sie die Einschränkungen gut dokumentieren.
Das Verfahren endet mit einem Feststellungsbescheid. Darin steht der Gesamt-GdB und häufig auch, welche Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt wurden.

Auch ein Bescheid mit einem GdB unter 50 kann für Betroffene wertvoll sein, weil er als offizieller Nachweis dient, etwa gegenüber dem Finanzamt für den Pauschbetrag oder im arbeitsrechtlichen Kontext, wenn eine Gleichstellung beantragt werden soll.

Für Menschen in Niedersachsen, etwa in Hannover, ist das Verfahren organisatorisch beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie angesiedelt. Andere Bundesländer haben vergleichbare Strukturen, sodass sich die Grundlogik bundesweit ähnelt, auch wenn Formulare, Online-Portale und Postanschriften variieren.

Warum sorgfältige Unterlagen entscheidend sind

Die behördliche Bewertung ist nur so gut wie die Informationen, die vorliegen. Wer ausschließlich eine Diagnose nennt, ohne Befunde, Funktionsbeschreibungen und Verlauf, riskiert, dass die Einschränkungen im Bescheid zu niedrig abgebildet werden.

Hilfreich sind aktuelle Arztbriefe, Facharztberichte, Reha-Entlassungsberichte und Befunde, die konkrete Funktionsverluste beschreiben. Auch nachvollziehbare Schilderungen, wie sich Beschwerden im Alltag auswirken, können das Bild vervollständigen, sofern sie medizinisch plausibel sind und zu den Unterlagen passen.

Besonders relevant ist dies bei Erkrankungen, deren Auswirkungen schwanken oder schwer messbar sind. Dann braucht es häufig eine gute Dokumentation über längere Zeit, damit die Beeinträchtigung nicht als vorübergehend oder gering eingestuft wird.

Wenn der Bescheid niedriger ausfällt als erwartet: Widerspruch als Teil des Systems

Nicht selten erleben Antragstellende, dass der festgestellte GdB unter den Erwartungen bleibt oder dass bestimmte Einschränkungen aus ihrer Sicht zu wenig berücksichtigt wurden. Das Sozialrecht sieht dafür Rechtsbehelfe vor. Ein Widerspruch kann sinnvoll sein, wenn neue Unterlagen vorliegen, wenn Befunde nicht berücksichtigt wurden oder wenn die Auswirkungen im Alltag im Bescheid erkennbar verfehlt werden.

Entscheidend ist dabei weniger Empörung als Substanz: Ein Widerspruch hat dann Aussicht, wenn er mit medizinischen Nachweisen untermauert wird oder wenn sich im Verfahren nachvollziehbare Lücken zeigen.

Beratungsstellen und Sozialverbände unterstützen viele Betroffene bei genau dieser Frage, weil das Verfahren für Laien schwer zu überblicken ist und formale Fristen beachtet werden müssen.

Wo bekommt man Hilfe?

Sozialverbände wie der VdK  oder auch SoVD werden im Zusammenhang mit dem GdB häufig genannt, weil sie Beratung anbieten und Mitglieder im Verfahren unterstützen können. Das betrifft die Antragstellung ebenso wie Widerspruchsverfahren.

Für viele ist diese Hilfe nicht nur eine juristische Entlastung, sondern auch eine Übersetzungsleistung: Was zählt als Funktionsbeeinträchtigung? Welche Befunde sind überzeugend? Was sollte im Antrag stehen, damit die Auswirkungen realistisch abgebildet werden?

Gerade bei komplexen Krankheitsbildern oder mehreren Einschränkungen kann professionelle Unterstützung dazu beitragen, dass das Verfahren auf einer vollständigen Tatsachengrundlage geführt wird.

Warum die Feststellung auch ohne Schwerbehindertenausweis sinnvoll sein kann

Die Debatte um einen GdB unter 50 wird oft auf eine Frage verkürzt: „Lohnt sich das überhaupt?“ In vielen Fällen lautet die Antwort: Ja, weil schon ab GdB 20 ein Nachteilsausgleich im Steuerrecht greifen kann und weil ein offizieller Bescheid eine Grundlage schafft, um weitere Schritte zu prüfen, etwa eine Gleichstellung im Arbeitsleben.

Hinzu kommt, dass gesundheitliche Einschränkungen nicht statisch sind. Wer heute einen niedrigeren GdB bekommt, kann bei einer Verschlechterung später erneut eine Bewertung anstoßen. Ein bereits bestehender Aktenstand kann dann die Einordnung erleichtern, weil Verlauf und Dokumentation nachvollziehbar sind.

Nicht jeder Antrag führt zu spürbaren Vorteilen, und nicht jede Einschränkung wird so anerkannt, wie Betroffene es erwarten. Dennoch kann der Schritt zur Feststellung eine Form von Rechtssicherheit schaffen, weil er den Zustand amtlich dokumentiert und Ansprüche überprüfbar macht.

Quellen

Die Angaben zur Zahl schwerbehinderter Menschen in Deutschland und zum Bevölkerungsanteil beziehen sich auf Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamts, Die rechtliche Grundlage für den Behinderten-Pauschbetrag und die Voraussetzung „GdB mindestens 20“ ergibt sich aus dem Einkommensteuergesetz, Beispielhafte Pauschbeträge für die Jahre 2025 und 2026 wurden einem Informationsangebot entnommen, das die Beträge übersichtlich zusammenstellt.