Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass „erhebliches Vermögen“ beim Wohngeld nicht automatisch schon ab 40.000 Euro angenommen werden darf und dass die Maßstäbe der bisherigen Rechtsprechung weiter gelten (OVG 6 B 3/25).
Inhaltsverzeichnis
Worum es beim Ausschluss wegen Vermögen geht
Wohngeld soll Haushalte entlasten, die ihre Miete oder Belastung nicht gut aus dem laufenden Einkommen zahlen können.
Gleichzeitig aber kann Wohngeld versagt werden, wenn die Inanspruchnahme missbräuchlich ist, etwa weil genügend Vermögen vorhanden ist. Der Knackpunkt ist dabei der unbestimmte Begriff „erhebliches Vermögen“, der eine Einzelfallprüfung verlangt.
Der konkrete Fall
Ein 1957 geborener Mann beantragte im Januar 2023 Wohngeld. Das Bezirksamt Pankow lehnte ab und begründete das mit „missbräuchlicher Inanspruchnahme“, weil der Mann über Vermögen von 57.510,33 Euro verfüge. Die Behörde ging dabei von einer Vermögensfreigrenze von 40.000 Euro aus und hielt alles darüber für erheblich.
Was der Kläger dagegen einwandte
Der Mann argumentierte, erhebliches Vermögen liege erst bei einem Bestand von über 60.000 Euro vor. Er berief sich außerdem auf die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift, die einen Wert um 60.000 Euro als Orientierung nennt, und machte geltend, dass seine individuellen Belastungen berücksichtigt werden müssten. Zusätzlich schilderte er gesundheitliche Einschränkungen und damit verbundene Kosten.
Warum das Verwaltungsgericht zunächst die Ablehnung bestätigte
Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage im Dezember 2024 ab. Es meinte, seit dem Bürgergeld-Gesetz und der neuen Vermögensgrenze im Bereich des Bürgergeldes sei Vermögen bereits ab 40.000 Euro als erheblich zu bewerten und diese Wertung sei auf das Wohngeld übertragbar.
Die Verwaltungsvorschrift mit dem Wert über 60.000 Euro hielt das Gericht für rechtswidrig und sah daraus keinen Anspruch.
Was in der Berufung vorgetragen wurde
In der Berufung erklärte der Kläger, sein Vermögen diene der Alterssicherung und sei nicht einfach „frei verfügbar“. Er schilderte zwei Schlaganfälle, die zu erheblichen Einschränkungen geführt hätten, und führte Gesundheitsausgaben aus den Vorjahren an.
Außerdem legte er dar, dass sein Vermögen aus einem früheren Bestand, dem Verkauf eines Druckgrafik-Ateliers und einer ausgezahlten Lebensversicherung angewachsen sei.
Das Oberverwaltungsgericht stellte klar, dass „erhebliches Vermögen“ nicht über eine starre Grenze definiert werden darf. Entscheidend ist, ob es dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Umständen zumutbar ist, das Vermögen zur Deckung des Wohnbedarfs einzusetzen.
Zur Orientierung kann ein Wert von rund 61.000 Euro herangezogen werden, allerdings ausdrücklich nur als Richtwert und nicht als feste Grenze.
Nach Auffassung des Gerichts hat die Vermögensgrenze aus dem Bürgergeldrecht keine automatische Wirkung für das Wohngeld. Der Gesetzgeber hat zwar im Bürgergeldrecht eine konkrete Grenze geregelt, aber das Wohngeldrecht nicht entsprechend geändert, obwohl dafür Gelegenheit bestanden hätte.
Das spricht dagegen, die 40.000-Euro-Grenze als neue Standardmesslatte für das Wohngeld zu verwenden.
Was das Urteil im Fall des Klägers bedeutet
Das Vermögen des Mannes lag bei etwa 57.000 Euro und damit unter dem Orientierungswert von rund 61.000 Euro. Besondere Gründe, die ausnahmsweise eine Absenkung dieses Orientierungswerts im konkreten Fall rechtfertigen könnten, waren nicht ersichtlich und wurden auch nicht tragfähig vorgetragen.
Deshalb durfte das Wohngeld nicht wegen „erheblichen Vermögens“ abgelehnt werden, und das Bezirksamt muss Wohngeld ab dem 1. Januar 2023 in gesetzlicher Höhe bewilligen.
Was Betroffene daraus mitnehmen können
Wer Wohngeld beantragt und wegen Vermögens abgelehnt wird, sollte genau prüfen, ob die Behörde wirklich eine Einzelfallabwägung vorgenommen hat. Gleichzeitig bleibt es dabei, dass auch unterhalb eines Richtwerts die Umstände im Einzelfall entscheidend sein können.
FAQ
Gibt es beim Wohngeld eine feste Vermögensgrenze?
Nein, „erhebliches Vermögen“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und verlangt eine Bewertung der Zumutbarkeit im Einzelfall.
Beginnt erhebliches Vermögen automatisch bei 40.000 Euro?
Nein, die 40.000-Euro-Grenze stammt aus dem Bürgergeldrecht und ist nicht ohne Weiteres auf das Wohngeld übertragbar.
Welche Bedeutung hat der Richtwert von rund 61.000 Euro?
Er kann als Orientierung dienen, darf aber nicht wie eine starre Grenze behandelt werden.
Kann Wohngeld auch bei Vermögen über dem Richtwert möglich sein?
Ja, weil am Ende die Gesamtumstände zählen und die Frage, ob der Vermögenseinsatz im konkreten Fall zumutbar ist.
Müssen gesundheitliche Einschränkungen und besondere Kosten berücksichtigt werden?
Sie können bei der Zumutbarkeitsprüfung relevant sein, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in die Einzelfallbewertung einfließen.
Fazit
Das Urteil stärkt Wohngeldberechtigte, weil es pauschalen Grenzziehungen eine klare Absage erteilt. „Erhebliches Vermögen“ wird nicht automatisch durch die 40.000-Euro-Grenze aus dem Bürgergeld definiert, sondern bleibt eine Frage der Zumutbarkeit im Einzelfall.
Wer wegen Vermögens abgelehnt wird, hat damit ein wichtiges Argument, wenn die Behörde nur schematisch gerechnet hat und keine echte Einzelfallprüfung erkennbar ist.




