Erwerbsminderung: Frau erkämpft mit wegweisendem Urteil EM-Rente trotz Ablehnung

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Manchmal scheitert eine Erwerbsminderungsrente nicht an der Krankheit, sondern an der Arbeitsweise der Rentenkasse. Genau das zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25.09.2013.

Das Gericht stellte klar: Wenn die Rentenversicherung nur vage behauptet, jemand könne „irgendwo anders“ arbeiten, reicht das nicht. (Az.: L 2 R 236/13)

Die Klägerin, Jahrgang 1950, arbeitete jahrzehntelang als Altenpflegerin. Körperlich schwere Hebe- und Tragearbeiten, Schichtdienst und Stress prägten ihren Alltag. Als ihre Gesundheit zusammenbrach, beantragte sie im November 2009 eine Erwerbsminderungsrente.

Altenpflege als Knochenjob – und dann bricht die Gesundheit weg

Die Akten zeichnen ein Bild, das viele Beschäftigte aus der Pflege sofort wiedererkennen. Die Frau schleppte Lasten bis zu 70 Kilogramm, beugte sich ständig und arbeitete unter hoher psychischer Belastung. Gleichzeitig litt sie an einer mittelgradigen depressiven Störung und an Arthrosen, die Feinmotorik und Belastbarkeit einschränkten.

Die Rentenversicherung schickte sie in eine stationäre Maßnahme. Die Klinik stellte Arbeitsunfähigkeit fest, hielt die Rückkehr in den Pflegeberuf aber trotzdem noch für „zumutbar“. Dieser Widerspruch zog sich wie ein roter Faden durch das Verfahren.

Rentenantrag abgelehnt – trotz massiver Einschränkungen

Die Rentenkasse lehnte den Antrag im Januar 2010 ab. Ein nervenärztliches Gutachten sah die Frau zwar eingeschränkt, hielt aber eine Tätigkeit als Altenpflegerin weiterhin für mindestens sechs Stunden täglich möglich. Wer in der Praxis erlebt, wie Pflegearbeit wirklich aussieht, ahnt bereits, wohin das führt.

Die Klägerin akzeptierte die Ablehnung nicht. Sie klagte und machte geltend, sie schaffe nicht einmal leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch verlässlich.

Gerichtsgutachten kippt die Lage – volle Erwerbsminderung wird greifbar

Das Sozialgericht holte ein eigenes nervenärztliches Gutachten ein. Die Sachverständige untersuchte die Klägerin im August 2011 und beschrieb eine mittelschwere Depression trotz Medikation. Sie sah ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich und schloss Publikumsverkehr sowie psychisch belastende Arbeiten klar aus.

Die Rentenversicherung reagierte nicht mit einer erneuten Untersuchung, sondern mit einer Stellungnahme „nach Aktenlage“. Damit schwächte sie ihre eigene Position, weil das Gericht persönliche Befunde regelmäßig stärker gewichtet als Papierbewertungen.

Rentenversicherung versucht im Termin ein Manöver – und blitzt ab

In der mündlichen Verhandlung brachte die Rentenkasse plötzlich einen Befangenheitsverdacht gegen die Sachverständige ins Spiel. Sie wollte das Gutachten „ausschließen“, weil die Gutachterin die Klägerin aus einem anderen Zusammenhang kannte. Das Gericht ließ dieses späte Vorgehen nicht durchgehen.

Entscheidend: Befangenheit muss man substantiiert begründen und rechtzeitig rügen. Wer jahrelang schweigt und erst in der Verhandlung mit vagen „Eventualitäten“ kommt, verspielt diesen Angriff.

Berufung ohne Sachantrag – Gericht stellt klar, was im SGG zählt

Besonders auffällig wirkte das Auftreten der Rentenkasse im Berufungsverfahren. Ihr Vertreter weigerte sich im Termin, einen Sachantrag zu stellen, obwohl er gleichzeitig die Aufhebung des Urteils erreichen wollte. Das Landessozialgericht stellte klar: Das Sozialgerichtsgesetz kennt keine starre Antragspflicht wie die Verwaltungsgerichtsordnung.

Das Gericht prüfte deshalb, ob das Ziel der Rentenversicherung aus dem Verfahren erkennbar blieb. Weil die Rentenkasse in Wahrheit weiter die komplette Klageabweisung anstrebte, ließ das Gericht die Berufung als zulässig zu.

Teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit – weil Verweisung ins Leere läuft

Der Kern des Urteils trifft die Praxis der Rentenkassen direkt. Die Klägerin war gelernte Altenpflegerin und damit fachlich in einem qualifizierten Beruf verankert. Wenn sie diesen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, muss die Rentenversicherung konkret darlegen, welche zumutbare Verweisungstätigkeit realistisch bleibt.

Genau hier rügte das Landessozialgericht die Rentenkasse scharf. Sie behauptete pauschal, die Ausbildung zur Altenpflegerin sei „identisch“ mit der zur Krankenpflegerin oder medizinischen Fachangestellten. Das Gericht wies das als unbelegt zurück und verlangte Substanz statt Behauptungen.

„Fachberaterin“ und „Auskunftsstelle“ reichen nicht – Sammelbegriffe helfen der Rentenkasse nicht

Die Rentenversicherung versuchte, die Frau auf Tätigkeiten wie „Fachberaterin in der Altenhilfe“ oder „Mitarbeiterin an Auskunfts- und Informationsstellen“ zu verweisen. Das Gericht stellte klar: Sammelbezeichnungen ersetzen keine echte Prüfung. Wer auf einen Beruf verweist, muss Aufgaben, Anforderungen, Qualifikation und Zumutbarkeit konkret beschreiben.

Hinzu kam die psychische Lage der Klägerin. Beratende Tätigkeiten verlangen soziale Stabilität, Stressresistenz und Konfliktfähigkeit. Gerade diese Fähigkeiten fehlten nach den medizinischen Feststellungen.

Das Urteil stärkt Betroffene – Rentenkasse trägt Darlegungs- und Beweislast

Das Landessozialgericht betonte einen Punkt, der Betroffenen im Alltag oft hilft. Nicht die Versicherte muss beweisen, dass jede denkbare Ersatztätigkeit unmöglich ist. Die Rentenversicherung muss nachvollziehbar darlegen und notfalls beweisen, dass eine konkrete, zumutbare Verweisungstätigkeit existiert und die Person sie vollwertig ausüben kann.

Wer nur „ins Blaue hinein“ argumentiert, verliert. Genau das passierte hier: Die Rentenkasse lieferte keine belastbaren Fakten und keine greifbare Alternative, obwohl sie dafür die Ressourcen hat.

Volle Erwerbsminderung nur befristet – und erst ab März 2012

Trotz der klaren Worte bekam die Klägerin die volle Erwerbsminderungsrente nicht rückwirkend ab Antragstellung. Das Gericht sah für die Zeit vor August 2011 keine tragfähige Grundlage, um den Eintritt der vollen Erwerbsminderung sicher zu datieren. Diese Unsicherheit fiel der Klägerin zur Last, weil sie den früheren Eintritt beweisen musste.

Ab dem Leistungsfall im August 2011 sprach das Gericht jedoch eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zu. Sie startete wegen der rentenrechtlichen Regeln erst am 01.03.2012 und lief bis zum 31.07.2012, weil ab 01.08.2012 bereits die Altersrente begann.

Kostenfolge: Rentenkasse zahlt den Großteil – ein klares Signal

Das Gericht legte der Rentenversicherung drei Viertel der außergerichtlichen Kosten auf. Das zeigt, wie deutlich das Gericht die Verfahrensführung und den Vortrag der Kasse bewertete. Wer mit pauschalen Verweisungen arbeitet und erst spät formale Angriffe startet, riskiert nicht nur eine Niederlage, sondern auch eine teure.

Was Betroffene aus dem Urteil mitnehmen können

Dieses Urteil zeigt, wie wichtig saubere Angriffsflächen im EM-Verfahren sind. Wer einen qualifizierten Beruf ausgeübt hat, muss sich nicht mit Fantasie-Berufen abspeisen lassen. Wer psychisch erkrankt ist, darf sich nicht auf Tätigkeiten verweisen lassen, die genau die Belastungen verlangen, die krankheitsbedingt nicht mehr funktionieren.

Gleichzeitig warnt der Fall: Für den Beginn der vollen Erwerbsminderung zählt oft die beweisbare Datierung. Wer Unterlagen, Befunde und Verlaufsberichte lückenhaft führt, verliert Monate oder Jahre, obwohl die Krankheit real längst alles blockiert.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zum Urteil und zur Erwerbsminderungsrente

Warum rügte das Gericht die Rentenkasse so deutlich?
Weil sie nur pauschal behauptete, die Klägerin könne andere Tätigkeiten ausüben, ohne diese konkret zu belegen. Das Gericht verlangte eine nachvollziehbare Verweisung und keine Sammelbegriffe.

Was bedeutet „teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“?
Das betrifft Versicherte, die ihren erlernten oder gleichwertigen Beruf nicht mehr ausüben können, obwohl sie theoretisch noch einige Stunden arbeiten könnten. Bei bestimmten Jahrgängen eröffnet das einen eigenständigen Rentenanspruch.

Wer muss beweisen, dass ein Verweisungsberuf zumutbar ist?
Die Rentenversicherung trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine konkrete zumutbare Tätigkeit existiert und die betroffene Person sie vollwertig ausüben kann. Ohne Substanz scheitert die Verweisung.

Warum bekam die Klägerin die volle Erwerbsminderungsrente nicht ab 2009?
Weil sich der Eintritt der vollen Erwerbsminderung für die Zeit vor August 2011 nicht sicher objektivieren ließ. Diese Beweislast traf die Klägerin.

Was bringt Betroffenen ein eigenes gerichtliches Gutachten?
Ein Gerichtsgutachten kann die entscheidende Wende bringen, wenn es belastbare Befunde erhebt und die Leistungsfähigkeit realistisch bewertet. Papier-Stellungnahmen „nach Aktenlage“ wirken dagegen oft schwächer.

Fazit – Widerstand lohnt sich

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen stärkte Betroffene, die ihre Erwerbsminderungsrente gegen Widerstände durchsetzen müssen. Es rügte eine Rentenkasse, die mit Sammelbegriffen, Mutmaßungen und späten Ausflüchten arbeitete, statt eine echte Verweisung sauber zu belegen. Wer eine qualifizierte Tätigkeit wie Altenpflege ausgeübt hat, muss keine Fantasie-Alternative akzeptieren. Wer seine medizinische Entwicklung sauber dokumentiert, verbessert zusätzlich die Chancen, den richtigen Leistungsfall durchzusetzen und keine Rentenmonate zu verschenken.