Viele Familien gehen davon aus, dass Kindergeld für volljährige Kinder auch dann weiterläuft, wenn nach dem Abitur zunächst ein freiwilliger Wehrdienst bei der Bundeswehr absolviert wird und das Studium erst danach starten soll. Genau hier setzt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) an, das in der Praxis für Klarheit sorgt, aber zugleich die Anforderungen an die Nachweisführung deutlich macht.
Mit Urteil vom 20.02.2025 (III R 43/22) stellt der BFH heraus, dass der freiwillige Wehrdienst als solcher keinen eigenständigen Anspruch auf Kindergeld begründet. Kindergeld kann während dieser Zeit dennoch möglich sein, wenn das Kind in einen gesetzlichen Berücksichtigungstatbestand fällt – etwa weil es nachweislich einen Ausbildungs- oder Studienplatz sucht und den Beginn der Ausbildung aus objektiven Gründen noch nicht realisieren kann.
Der Fall vor dem BFH: Streit um drei Monate
Im entschiedenen Fall ging es um den Kindergeldanspruch eines Vaters für seinen 2002 geborenen Sohn in den Monaten März, April und Mai 2022. Der Sohn hatte sein Abitur im Sommer 2021 abgelegt und sich bereits zuvor für einen freiwilligen Wehrdienst beworben. Gegenüber der Familienkasse wurde mitgeteilt, der Wehrdienst solle überbrücken; zugleich suche der Sohn einen Studienplatz und wolle sich während der Zeit bei der Bundeswehr zwischen einer Offizierslaufbahn mit Studium und einem zivilen Studium entscheiden.
Die Familienkasse zahlte zunächst Kindergeld für die Zeit bis zur Grundausbildung und ordnete auch die Grundausbildung selbst als berücksichtigungsfähige Ausbildung ein. Nach dem Ende der Grundausbildung stellte sie die Zahlung ab März 2022 ein. Der Sohn leistete ab März 2022 Dienst im Mannschaftsdienstgrad; eine weiterführende militärische Ausbildung – etwa zur Laufbahn als Unteroffizier oder Offizier – fand nach den Feststellungen des Gerichts nicht statt. Im weiteren Verlauf legte der Vater Unterlagen vor, aus denen sich die spätere Studienabsicht ergeben sollte. Über den Kindergeldanspruch für März bis Mai 2022 kam es schließlich bis zum BFH.
Was der BFH entschieden hat – und was nicht
Der BFH hat die Entscheidung der Vorinstanz teilweise korrigiert. Für März 2022 verneinte er den Anspruch, für April und Mai 2022 bejahte er ihn. Diese Differenzierung ist für die Praxis besonders wichtig: Es geht nicht um ein pauschales „Ja“ oder „Nein“ für den gesamten Zeitraum des Wehrdienstes, sondern um eine monatsbezogene Betrachtung mit Blick auf nachweisbare Tatsachen.
Zugleich betont der BFH ausdrücklich, dass der freiwillige Wehrdienst – anders als bestimmte Freiwilligendienste, die das Einkommensteuergesetz ausdrücklich nennt – nicht automatisch zur Kindergeldberechtigung führt. Wer Kindergeld will, muss sich also auf andere gesetzliche Tatbestände stützen und diese belegen.
Rechtlicher Rahmen: Kindergeld für Volljährige und die Rolle der Ausbildungssuche
Beim Kindergeld für volljährige Kinder ist der gesetzliche Ausgangspunkt eng an Ausbildung, Übergangszeiten und vergleichbare Tatbestände gebunden. Ein häufiger Anknüpfungspunkt ist die Konstellation, dass das Kind eine Berufsausbildung oder ein Studium mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann. Genau auf diesen Tatbestand kam es im BFH-Verfahren an.
Entscheidend sind dabei zwei Ebenen: Zum einen muss objektiv nachvollziehbar sein, dass ein Ausbildungsplatz im betreffenden Zeitraum nicht verfügbar ist oder aus organisatorischen Gründen noch nicht angetreten werden kann. Zum anderen muss das Kind ausbildungswillig sein, also ernsthaft und erkennbar auf die Aufnahme der Ausbildung hinarbeiten. Diese Ausbildungsbereitschaft reicht nicht als bloße Behauptung, sondern muss sich in belegbaren Bemühungen zeigen.
Warum März 2022 verloren ging: Bloße Erklärungen reichen nicht
Der Knackpunkt für März 2022 lag in der Beweisführung. Der Vater hatte im Klageverfahren eine undatierte Stellungnahme des Sohnes vorgelegt, wonach der Entschluss zu einem konkreten zivilen Studium bereits im März gefallen sei. Der BFH hält das für nicht ausreichend. Der Hinweis, man habe sich „schon“ in einem bestimmten Monat entschieden, genüge nicht, wenn sich dieser Entschluss und die daraus folgenden Bemühungen nicht durch objektive Anhaltspunkte untermauern lassen.
Auch frühere Mitteilungen aus dem Jahr 2021 halfen im März 2022 nicht weiter. Der Sohn hatte damals erklärt, er wolle sich während des Wehrdienstes zwischen militärischer Laufbahn mit Studium und zivilem Studium entscheiden. Aus Sicht des BFH war das noch keine nach außen erkennbare Festlegung auf ein ziviles Studium, sondern eher eine Ankündigung, später entscheiden zu wollen. Hinzu kam, dass der Sohn zunächst die Grundausbildung begonnen hatte und damit gerade nicht den Weg in ein ziviles Studium eingeschlagen hatte. Für März 2022 fehlte damit die belastbare Tatsachengrundlage, ab wann ernsthaft ein Studienplatz gesucht wurde.
Warum April und Mai 2022 gewonnen wurden: Nachweise, Fristen und Plausibilität
Für April und Mai 2022 sah der BFH die Lage anders, weil sich die Ausbildungsabsicht ab diesem Zeitpunkt anhand von Unterlagen und dem tatsächlichen Verlauf nachvollziehen ließ. Ausschlaggebend war, dass im April 2022 bei der Familienkasse eine Bescheinigung einging, die ausdrücklich darauf verwies, der Sohn werde nach Ende des freiwilligen Wehrdienstes ein ziviles Studium beginnen und befinde sich in der Bewerbungsphase. Damit war die Ausbildungsbereitschaft nicht mehr nur behauptet, sondern durch ein Dokument objektiviert.
Die Ernsthaftigkeit wurde aus Sicht des BFH zudem durch das anschließende Verhalten bestätigt. Der Sohn bewarb sich am 15.05.2022 – dem ersten Tag der Bewerbungsfrist – für einen Studiengang, der nur zum Wintersemester begonnen werden konnte. Der BFH bewertet das als konsequentes Handeln zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Gleichzeitig stellt das Gericht fest, dass ein Studienbeginn zum Sommersemester im April 2022 ohnehin nicht mehr realistisch war, weil das Sommersemester regelmäßig bereits Anfang April startet. Der Sohn war also nicht „wegen Wehrdienstes“ an einem früheren Studium gehindert, sondern der spätere Studienbeginn ergab sich aus dem Studien- und Bewerbungsrhythmus.
Die zweite große Frage: Ist die Grundausbildung eine „schädliche“ Erstausbildung?
Neben der Ausbildungssuche spielte im Verfahren noch ein weiterer Punkt eine bedeutende Rolle: Wenn ein Kind bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat, gelten strengere Regeln. Dann kann eine umfangreiche Erwerbstätigkeit – typischerweise mehr als 20 Wochenstunden – dem Kindergeldanspruch entgegenstehen. In der Praxis hätte das bedeuten können, dass der Dienst bei der Bundeswehr nach der Grundausbildung den Anspruch blockiert.
Der BFH verneint das im konkreten Fall, weil die Grundausbildung im Rahmen des freiwilligen Wehrdienstes nicht als abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung gilt. Maßgeblich ist für das Gericht unter anderem, dass die Grundausbildung im Allgemeinen nicht mit einer Laufbahnprüfung endet. Damit fehlt ein typisches Merkmal, das für einen abgeschlossenen Ausbildungsgang spricht. Die Folge ist praxisrelevant: Solange keine abgeschlossene Erstausbildung vorliegt, ist eine Erwerbstätigkeit dem Grunde nach nicht automatisch schädlich; sie kann allenfalls bei der Frage eine Rolle spielen, ob die Ausbildungssuche tatsächlich ernsthaft betrieben wird.
Was bedeutet das für Familien mit studienwilligen Bundeswehr-Freiwilligen?
Das Urteil liefert vor allem eine Handlungsanleitung, wie Familien ihren Anspruch absichern können, wenn nach dem Wehrdienst ein Studium oder eine Ausbildung geplant ist. Es reicht nicht, der Familienkasse allgemein mitzuteilen, das Kind wolle „später studieren“. Entscheidend ist, ab wann sich der Wille zur Ausbildung im konkreten Handeln zeigt und durch Unterlagen belegbar wird. Wer frühzeitig dokumentiert, wann Bewerbungsportale öffnen, welche Fristen gelten und ab wann Bewerbungen tatsächlich abgegeben werden, steht im Streitfall deutlich besser da.
Dabei ist auch das Timing bedeutsam. Der BFH orientiert sich sichtbar am Prinzip des „nächstmöglichen Ausbildungsbeginns“. Wenn ein Studiengang nur zum Wintersemester startet, wird erwartet, dass das Kind sich zum ersten realistischen Zeitpunkt um den Platz bemüht. Wenn Bewerbungen erst Monate nach Öffnung der Fristen erfolgen oder Nachweise erst sehr spät nachgereicht werden, steigt das Risiko, dass einzelne Monate kindergeldrechtlich „verloren“ gehen – so wie im März 2022.
Verfahrenspraxis: Kommunikation mit der Familienkasse und Streitpotenzial
Der Fall zeigt außerdem, wie schnell die Auseinandersetzung eskalieren kann, wenn Nachweise nicht zeitnah vorliegen. Die Familienkasse forderte im Mai 2022 ausdrücklich Unterlagen dazu an, seit wann Bewerbungen für ein ziviles Studium laufen. Solche Nachforderungen sind im Alltag typisch, weil die Behörde die Ernsthaftigkeit und den zeitlichen Beginn der Ausbildungssuche prüfen muss. Wer dann nur nachträgliche Erklärungen liefert, statt zeitnah belegbare Dokumente vorzulegen, gerät in eine ungünstige Beweislage.
Gerade weil der Kindergeldanspruch monatlich zu beurteilen ist, lohnt sich eine saubere Aktenlage: Wann fiel die Entscheidung für Studium oder Ausbildung, wann waren Bewerbungen möglich, wann wurden sie tatsächlich eingereicht und welche Rückmeldungen gab es. Das Urteil macht deutlich, dass Gerichte bei fehlender Objektivierbarkeit nicht „aus Gefälligkeit“ schätzen, sondern Monate konsequent streichen können.
Einordnung: Keine Gleichbehandlung mit FSJ/FÖJ – und verfassungsrechtlich akzeptiert
Manche Familien empfinden es als überraschend, dass ein freiwilliger Wehrdienst nicht ähnlich behandelt wird wie ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr. Der BFH bleibt hier bei seiner Linie: Der Gesetzgeber hat den freiwilligen Wehrdienst nicht in den Katalog der Berücksichtigungstatbestände aufgenommen. Das Gericht sieht darin keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Für die Praxis heißt das: Wer Kindergeld während des Wehrdienstes sichern will, muss sich auf die Ausbildung, eine Übergangszeit oder die nachweisbare Ausbildungssuche stützen – nicht auf den Wehrdienst als solchen.
Fazit: Kindergeld ist möglich – aber nur mit nachprüfbarer Ausbildungssuche
Das BFH-Urteil vom 20.02.2025 ist vor allem eine Entscheidung über Beweise und Zeitpunkte. Der freiwillige Wehrdienst trägt den Kindergeldanspruch nicht von selbst. Kindergeld kann dennoch weiterlaufen, wenn das Kind erkennbar auf Studium oder Ausbildung zusteuert, der Ausbildungsbeginn objektiv noch nicht möglich ist und die Ausbildungswilligkeit durch Unterlagen und fristgerechtes Handeln nachvollziehbar wird. Wer diese Logik versteht und die eigene Dokumentation daran ausrichtet, kann Streit vermeiden oder in einem Einspruchs- und Klageverfahren deutlich bessere Karten haben.
Quellnachweise
Bundesfinanzhof, Urteil AZ: III R 43/22.




