Abfindung auf dem Papier – Lohn auf dem Konto: So frisst der Aufhebungsvertrag Ihr Netto

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Der Aufhebungsvertrag ist unterschrieben, die Summe steht fett im Dokument, und der Arbeitgeber spricht von „Abfindung“. Viele kalkulieren an dieser Stelle schon ihr Netto und verlassen sich darauf, dass die Zahlung steuerlich begünstigt ist.

Genau hier liegt die Falle: Wenn in der „Abfindung“ Resturlaub, Überstunden oder Bonus stecken, wird ein Teil davon wie normaler Monatslohn besteuert – und die Kalkulation bricht.

Merksatz: Nicht die Überschrift im Vertrag entscheidet, sondern der Rechtsgrund der Zahlung.

Fallbeispiel: 38.000 Euro Abfindung – und plötzlich stimmt das Netto nicht mehr

Herr M. (52) bekommt nach einer Umstrukturierung einen Aufhebungsvertrag angeboten. Darin steht ein pauschaler Betrag von 38.000 Euro als „Abfindung“. Gleichzeitig enthält der Vertrag den Satz, mit der Zahlung seien „sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten“. Herr M. geht von einer klassischen Abfindung aus, rechnet mit einem deutlichen Steuereffekt und unterschreibt.

Als die Auszahlung kommt, fällt sie deutlich niedriger aus als erwartet. In der Abrechnung tauchen nämlich mehrere Positionen auf, die im Vertrag nicht separat ausgewiesen waren: 9.500 Euro Urlaubsabgeltung, 4.200 Euro Überstundenvergütung und 3.800 Euro Bonus.

Für Herrn M. wirkt das wie eine Abfindungssumme, die der Arbeitgeber „halt so aufteilt“. Steuerlich ist es jedoch genau umgekehrt: Das Finanzamt ordnet die Bestandteile nach ihrem Charakter ein. Urlaubsabgeltung, Überstunden und Bonus sind typischerweise Arbeitslohn und werden regulär besteuert.

Begünstigt wäre – wenn die Voraussetzungen erfüllt sind – höchstens der echte Entschädigungsteil, also der Betrag, der tatsächlich den Verlust des Arbeitsplatzes ausgleicht.

Warum die Steuerlogik kippt, sobald Lohnansprüche im Abfindungsbetrag stecken

Eine echte Abfindung ist steuerlich eine Entschädigung dafür, dass der Arbeitsplatz endet und künftige Einnahmen wegfallen. Die Begünstigung, die viele im Kopf haben, knüpft an genau diesen Entschädigungscharakter an.

Sobald aber Ansprüche bezahlt werden, die Sie ohnehin aus dem Arbeitsverhältnis hatten, verschiebt sich die Einordnung: Resturlaub ist die Auszahlung eines Urlaubsanspruchs, Überstundenvergütung ist nachgeholte Bezahlung geleisteter Arbeit, Bonus oder Provisionen sind häufig variable Vergütung für Leistung oder Zielerreichung.

Diese Teile tragen in vielen Standardfällen nicht die Entschädigungslogik, sondern gelten als normaler Lohn – unabhängig davon, ob sie im Vertrag in einem Block versteckt wurden.

Resturlaub, Überstunden, Bonus: Drei Klassiker, die im Vertrag oft verschwinden – und später teuer werden

Bei der Urlaubsabgeltung wird es besonders heikel, wenn große Urlaubsbestände aus mehreren Jahren in einer Summe ausgezahlt werden. Grundsätzlich ist das Arbeitslohn. Ob in bestimmten Mehrjahres-Konstellationen eine Begünstigung als „Vergütung für mehrjährige Tätigkeit“ überhaupt in Betracht kommt, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt; für Betroffene heißt das vor allem:

Wer diese Position einfach in den Abfindungsblock packt, riskiert, dass sie wie normaler Lohn besteuert wird und am Ende zusätzlich Streit entsteht, weil die Berechnungsgrundlage im Vertrag nicht sauber dokumentiert ist.

Überstundenvergütung ist ebenfalls in der Regel Arbeitslohn. Eine Begünstigung kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht, wenn die Auszahlung erkennbar zusammengeballt erfolgt und sich auf einen mehrjährigen Zeitraum bezieht, also mehr als zwölf Monate umfasst und über mindestens zwei Veranlagungszeiträume reicht.

Genau deshalb ist die Vertrags- und Abrechnungslogik so wichtig: Ohne nachvollziehbare zeitliche Zuordnung wird die Zahlung steuerlich wie ein normaler Gehaltsbestandteil behandelt.

Beim Bonus ist die Enttäuschung häufig am größten. Viele Bonuszahlungen sind Teil einer wiederkehrenden Vergütungsstruktur und werden deshalb steuerlich meist nicht als „außerordentlich“ angesehen.

Das bedeutet nicht, dass Boni niemals begünstigungsfähig sein können, aber in typischen Zielbonus- oder Tantieme-Konstellationen fehlt regelmäßig das entscheidende Merkmal der Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust. Wer Bonus in den Abfindungsblock hineinzieht, schafft oft vor allem eine falsche Erwartung.

Der zusätzliche 2025-Effekt: Begünstigung ist nicht „weg“, wirkt aber oft nicht sofort bei der Auszahlung

Viele rechnen damit, dass sich eine mögliche Tarifermäßigung direkt in der Lohnabrechnung als spürbar höheres Netto zeigt. Seit 2025 wird die Fünftelregelung im Regelfall jedoch nicht mehr bereits im Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber „eingepreist“, sondern die Entlastung – sofern die Voraussetzungen vorliegen – wird typischerweise erst im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung über die Steuererklärung berücksichtigt.

Praktisch heißt das: Selbst ein begünstigungsfähiger Entschädigungsteil kann sich im Auszahlungsmonat zunächst „zu hoch besteuert“ anfühlen, weil die Entlastung zeitversetzt über den Steuerbescheid kommt. Wer zusätzlich eine Mischsumme aus Abfindung und normalem Lohn erhält, erlebt diesen Effekt besonders stark.

Warnsignale im Vertrag: Diese Formulierungen sollten Sie ernst nehmen

Das Risiko beginnt oft mit zwei scheinbar harmlosen Sätzen. Der erste ist die pauschale Abgeltung, etwa „mit der Abfindung sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt“, ohne dass einzelne Posten genannt oder berechnet werden.

Der zweite ist die fehlende Trennung nach Rechtsgrund: Wenn nur eine Gesamtsumme als „Abfindung“ genannt wird, während intern klar ist, dass darin Urlaub, Überstunden oder variable Vergütung stecken, sind Fehlkalkulationen praktisch vorprogrammiert.

Sauber ist es dagegen, wenn die Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes erkennbar beschrieben wird und Urlaubsabgeltung, Überstunden sowie Bonus/variable Vergütung als eigene, nachvollziehbare Positionen mit Zeitraum und Berechnungsgrundlage ausgewiesen werden.

Wenn schon unterschrieben ist: Was Sie jetzt noch tun können

Auch nach der Unterschrift ist nicht alles verloren. Entscheidend ist, wie der Arbeitgeber die Zahlung tatsächlich abgerechnet und in den Lohnunterlagen ausgewiesen hat. Wenn Urlaubsabgeltung, Überstunden und Bonus in der Abrechnung getrennt auftauchen, ist das die beste Grundlage, um in der Steuererklärung sachgerecht zu trennen, statt alles pauschal als „Abfindung“ zu behandeln.

Wenn dagegen nur eine pauschale Summe erscheint, lohnt sich der Blick in Vertragsunterlagen, interne Abrechnungsdetails und Begleitkommunikation, weil daraus häufig doch hervorgeht, welche Bestandteile gemeint waren. Wichtig ist dabei die Erwartungshaltung: Nicht alles, was hoch und „einmalig“ wirkt, ist automatisch steuerlich begünstigt, aber fehlende Trennung macht es fast immer schlechter – weil sie Belege, Argumentation und Nachweislogik erschwert.

FAQ

Gilt die Fünftelregelung automatisch, wenn im Vertrag „Abfindung“ steht?
Nein. Maßgeblich ist der Rechtsgrund der Zahlung. Enthält der Betrag normalen Arbeitslohn, wird dieser Teil regulär besteuert.

Kann Urlaubsabgeltung steuerlich begünstigt sein?
Grundsätzlich ist sie Arbeitslohn. Ob eine Begünstigung bei Mehrjahres-Konstellationen möglich ist, hängt von den Umständen ab und ist nicht in jedem Fall durchsetzbar – als sichere Netto-Kalkulationsbasis taugt es nicht.

Sind Überstunden immer normaler Lohn?
Meist ja. Eine Begünstigung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Auszahlung zusammengeballt erfolgt und die Vergütung erkennbar einen mehrjährigen Zeitraum betrifft.

Warum ist die Auszahlung seit 2025 oft „brutal“ hoch besteuert, obwohl eine Begünstigung möglich wäre?
Die Begünstigung ist nicht abgeschafft, sie wirkt aber typischerweise nicht mehr automatisch im Lohnsteuerabzug, sondern – wenn sie greift – erst über die Einkommensteuer-Veranlagung.

Was muss in der Abrechnung oder Lohnsteuerbescheinigung stehen, damit ich sauber trennen kann?
Ideal ist eine getrennte Ausweisung, etwa Urlaubsabgeltung, Überstundenvergütung und Bonus als eigene Positionen. Je klarer die Posten und Zeiträume in der Abrechnung erkennbar sind, desto leichter lässt sich die steuerliche Einordnung in der Steuererklärung nachvollziehbar begründen; eine einzige pauschale Sammelposition macht die Argumentation deutlich schwerer.

Quellenhinweis 

  • Einkommensteuergesetz: § 34 EStG (Tarifermäßigung), § 24 EStG (Entschädigungen), § 19 EStG (Arbeitslohn);
  • Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Tarifermäßigung und zur „Vergütung für mehrjährige Tätigkeit“ (u. a. Überstunden- und Bonus-Konstellationen);
  • Rechtsprechung der Finanzgerichte zur Urlaubsabgeltung (u. a. FG Hamburg, FG Münster, Urteil vom 13.11.2025, Az. 12 K 1853/23 E);
  • Gesetzesänderungen zum Lohnsteuerabzug ab 2025 (Wachstumschancengesetz).