Das Hessische Landessozialgericht (HLSG) hat eine Entscheidung des Jobcenters Kassel kassiert, die für viele Betroffene weit über Nordhessen hinaus relevant werden kann. Im Streit stand eine freiwillige Einmalzahlung der Stadt Kassel, das „Einwohner-Energie-Geld“ (EEG), das im Zuge der Energiekrise 2022 als kurzfristige Entlastung gedacht war.
Das Jobcenter hatte die 75 Euro pro Person bei einer Familie als Einkommen gewertet und die Grundsicherungsleistungen entsprechend gemindert. Die Richterinnen und Richter in Darmstadt stellten dem nun Grenzen: Eine so geringe Einmalzahlung dürfe nicht automatisch zu weniger Bürgergeld führen.
Warum Kassel 75 Euro pro Einwohner auszahlte
Kassel hatte das Programm „Kopf hoch, Kassel! – Einwohner-Energie-Geld (EEG)“ im Sommer 2022 beschlossen. Hintergrund waren deutlich gestiegene Energiekosten, die viele Haushalte spürbar belasteten.
Das EEG war als pauschale, nicht rückzahlbare Unterstützung ausgestaltet und wurde auf Antrag an Einwohnerinnen und Einwohner ausgezahlt. Die Idee dahinter war schlicht: schnelle Hilfe, ohne komplizierte Nachweise, als kommunales Signal in einer außergewöhnlichen Preisphase.
Gerade diese Konstruktion führte jedoch zum Konflikt mit der Grundsicherung. Denn überall dort, wo Menschen Bürgergeld beziehen, stellt sich regelmäßig die Frage, ob zusätzliche Geldzuflüsse als Einkommen zu berücksichtigen sind. Wenn Jobcenter Zahlungen anrechnen, sinkt die Leistung. Aus Sicht Betroffener wirkt das wie ein Nullsummenspiel: Hilfe kommt an, verschwindet aber sofort wieder im System.
Der Streit mit dem Jobcenter und die Linie des Gerichts
Im entschiedenen Fall ging es um eine sechsköpfige Familie mit vier minderjährigen Kindern. Das Jobcenter argumentierte, die Zahlung diene letztlich demselben Zweck wie Leistungen nach dem SGB II, nämlich der Sicherung des Lebensunterhalts, und müsse daher leistungsmindernd berücksichtigt werden. Das Hessische Landessozialgericht folgte dieser Logik nicht.
Die Entscheidung stützt sich auf eine Vorschrift, die im Alltag der Grundsicherung oft unterschätzt wird: Zuwendungen, die Dritte ohne rechtliche oder sittliche Verpflichtung leisten, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn eine Anrechnung grob unbillig wäre oder wenn die Zahlung die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Bürgergeld nicht mehr gerechtfertigt wäre. Der Gesetzgeber lässt damit ausdrücklich Raum für Wertungen, die sich an der Lebenswirklichkeit orientieren.
Die 10-Prozent-Schwelle: Wann „zu wenig“ wirklich zu wenig ist
Entscheidend wurde im Kasseler Fall die Frage, ob 75 Euro pro Person die Lage einer Bedarfsgemeinschaft so verbessern, dass eine Kürzung vertretbar wäre. Das Gericht griff dafür einen Maßstab auf, der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits angelegt ist: Solange eine freiwillige Zuwendung 10 Prozent des jeweils maßgeblichen Regelbedarfs nicht übersteigt, soll sie die Situation typischerweise nicht in einem Ausmaß verbessern, das eine Leistungsminderung rechtfertigt.
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Bescheid prüfenBei Einmalzahlungen kommt es zusätzlich darauf an, über welchen Zeitraum die Zahlung entlasten soll; dann wird der Betrag gedanklich auf mehrere Monate verteilt.
Genau hier lag der Punkt: Selbst bei einer für das Jobcenter günstigen Betrachtung, also einer Aufteilung der Kasseler Pauschale auf nur wenige Monate im Herbst/Winter 2022, blieb die rechnerische Belastungswirkung unter der Schwelle. Eine Leistungskürzung war damit nach Auffassung des HLSG nicht zu rechtfertigen.
Bemerkenswert ist zudem, was das Gericht ausdrücklich nicht zum tragenden Argument gemacht hat. Es hielt eine Anrechnung nicht schon deshalb für ausgeschlossen, weil sie „grob unbillig“ wäre. In der Pressemitteilung wird vielmehr deutlich, dass das Jobcenter bereits erhöhte Heizkosten übernommen hatte und die Regelbedarfe ab Januar 2023 angehoben wurden. Trotzdem blieb es beim Ergebnis: Die Zahlung war schlicht zu gering, um die Grundsicherungsleistungen zu verdrängen.
Was das Urteil für Betroffene und Kommunen bedeutet
Die Entscheidung trifft einen empfindlichen Punkt im Gefüge sozialpolitischer Entlastungsprogramme. Kommunale Hilfen funktionieren politisch nur dann, wenn sie bei den Menschen tatsächlich ankommen. Werden sie in der Grundsicherung regelmäßig verrechnet, verliert ein solches Instrument an Wirkung und Akzeptanz. Das Urteil setzt hier einen Rahmen, der Kommunen Spielraum lässt, ohne dass jede Unterstützung sofort den Bürgergeldanspruch mindert.
Für Leistungsberechtigte ist das Urteil ebenso klar: Nicht jede Einmalzahlung muss automatisch als Einkommen behandelt werden. Bei kleinen, freiwilligen Unterstützungen lohnt es sich, Bescheide sorgfältig zu prüfen und die rechtliche Einordnung zu hinterfragen, besonders wenn die Zahlung erkennbar nur kurzfristig entlasten sollte.
Warum das letzte Wort noch nicht gesprochen ist
Das Hessische Landessozialgericht hat die Revision zugelassen. Damit ist der Weg zum Bundessozialgericht grundsätzlich offen, und die Frage kann bundesweit geklärt werden. Auf der Website des Bundessozialgerichts wird unter dem Aktenzeichen B 4 AS 26/24 R eine anhängige Rechtsfrage zur Berücksichtigung einmaliger kommunaler Energiekostenzuschüsse geführt. Sollte es dort zu einer Entscheidung kommen, könnte sie die derzeitige Linie entweder bestätigen oder nachschärfen – und damit auch beeinflussen, wie Jobcenter künftig mit ähnlichen kommunalen Pauschalen umgehen.
Quellen
Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts (15.08.2024) zum Einwohner-Energie-Geld und zur Nichtanrechnung auf Leistungen nach dem SGB II




