Hartz IV: Jobcenter muss Computer für Hausschulunterricht bezahlen

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Die Corona-Pandemie bestimmt den Alltag. Um trotz geschlossener Schulen am Schulunterricht teilnehmen zu können, haben Kinder in Hartz IV einen unabweisbaren Mehrbedarfsanspruch auf einen internetfähigen Computer.

Recht auf Bildung schafft unabweisbaren Mehrbedarf

Ein internetfähiges Endgerät ist aufgrund der pandemiebedingten Schulschließungen bzw. des Hausschulunterrichts notwendig, damit Schulkinder ihr Recht auf Bildung und Chancengleichheit wahrnehmen können. Die Anschaffungskosten eines Computers mit Zubehör werden durch den Hartz IV-Regelbedarf jedoch nicht abgedeckt und stellen damit einen grundsätzlichen Mehrbedarf dar. Dies hat jetzt auch das Thüringer Landessozialgericht entschieden (L 9 AS 862/20 B ER).

Wann ist der Bedarf tatsächlich unabweisbar?

Die Richter stellten fest, dass das Vorhandensein eines Smartphones im Haushalt oder die Möglichkeit, Aufgaben ausgedruckt in der Schule abzuholen, keine hinreichenden Gründe sind, den Mehrbedarf abzuweisen. Dadurch könne kein adäquater Ersatz geschaffen werden.

Außerdem könne auch die Beschaffung eines zur laufenden Nutzung vorgesehenen Gegenstandes einen laufenden Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II darstellen. Hier sei lediglich die atypische Bedarfssituation ausschlaggebend, die zu einer dauerhaften Einschränkung des Existenzminimus führen würde. Bild: shangarey / AdobeStock

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