Hartz IV: Jobcenter muss Schülerin wegen Online-Unterricht mit PC versorgen

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Werden Schüler im Hartz-IV-Bezug wegen der Corona-Pandemie nur noch Online unterrichtet, können sie vom Jobcenter die Gewährung eines internetfähigen Computers mitsamt Drucker verlangen.

Die Ausgaben hierfür stellen einen unabweisbaren laufenden und nicht nur einmaligen Mehrbedarf dar, der nicht mehr aus den regulären Hartz-IV-Leistungen gedeckt werden kann, entschied das Thüringische Landessozialgericht in einem am Dienstag, 19. Januar 2021, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: L 9 AS 862/20 B ER). Die Erfurter Richter verwiesen darauf, dass Schüler schließlich Anspruch auf Bildung hätten.

Kein Präsenzunterricht für Schüler

Konkret ging es um eine Schülerin einer achten Klasse einer Grund- und Regelschule im Landkreis Nordhausen. Wegen der COVID-19-Pandemie findet an ihrer Schule kein Präsenzunterricht statt. Nur noch Hausschulunterricht über die Thüringer Schulcloud ist möglich.

Dies war der im Hartz-IV-Bezug stehenden jungen Frau jedoch verwehrt, da sie über keinen internetfähigen Computer verfügt. Auch die Schule oder etwa ein Schulverein hatten keine Geräte zur Verfügung gestellt.

Bei ihrem Jobcenter beantragte sie daher die Kostenübernahme für einen internetfähigen Computer mitsamt Drucker und legte ein Angebot in Höhe von 720 Euro vor.

Die Behörde lehnte den Anspruch ab. Das eingereichte Angebot sei zudem weit überzogen.

LSG Erfurt: Hartz-IV-Regelbedarf deckt PC-Ausgaben nicht ab

Das LSG entschied im Eilverfahren, dass das Jobcenter für einen internetfähigen Computer mitsamt Drucker aufkommen müsse. Es liege ein unabweisbarer, laufender und nicht nur einmaliger Bedarf und zudem auch ein Härtefall vor. Die Anschaffung des internetfähigen Endgerätes könne auch nicht aus dem Regelbedarf gedeckt werden. Auch die Schule oder etwa ein Schulverein würden keine Computer zur Verfügung stellen.

Die Antragstellerin habe aber auch während der Schulschließungen ein Recht auf Bildung, so dass sie beim Jobcenter einen Mehrbedarf geltend machen könne. Hierfür müsse der Bedarf nicht nur „unabweisbar”, sondern auch „laufend” sein. Zwar sei die Anschaffung eines Computers einmalig, die Nutzung für den Online-Unterricht sei aber laufend, so dass diese Voraussetzung zur Kostenübernahme ebenfalls erfüllt sei.

Die Schulaufgaben in ausgedruckter Form im Sekretariat der Schule abzuholen, könne dabei den Online-Unterricht nicht ersetzen.

Grundsätzlich Anspruch, aber auch Gebrauchtgeräte zumutbar

Allerdings habe die Schülerin nur Anspruch auf einen Computer mitsamt Drucker im Wert von 500 Euro. Ihr sei es grundsätzlich zuzumuten, Gebrauchtgeräte zu verwenden. Dies sei „in weiten Bevölkerungskreisen üblich”.

Offen ließen die Erfurter Richter in ihrem auch bereits schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 8. Januar 2021, ob ein Anspruch auf einen Computer auch dann besteht, wenn eine Schule nur teilweise Präsenz- und teilweise Online-Unterricht anbietet.

Das LSG Niedersachsen-Bremen hatte am 6. Oktober 2020 in einem vor Ausbruch der Corona-Pandemie handelnden Streit geurteilt, dass das Jobcenter Schülern im Hartz-IV-Bezug kein iPad zum Lernen finanzieren muss (Az.: L 7 AS 66/19;). Hier fand der Präsenzunterricht in der Schule statt.

Zum einen müsse der Schulträger die Schüler mit erforderlichen Lernmitteln ausstatten und dürfe die hierfür anfallenden Kosten nicht auf die Eltern oder das Jobcenter abwälzen, zum anderen seien die Aufwendungen für solch ein Tablet bereits im Regelbedarf enthalten, so die Celler Richter, die allerdings die Revision zum Bundessozialgericht in Kassel zuließen. fle/mwo

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