Hartz IV: Keine Bagatellgrenze bei Fahrtkosten

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Hartz IV: Keine Bagatellgrenze bei Fahrtkosten
Die Agentur für Arbeit muss die Fahrtkosten für Arbeitslosengeld II (ALG II) Empfänger erstatten, die bei Besuchen der Agentur entstehen. Dies hat im Dezember 2007 das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.

Bisher verwiesen die Agenturen (auch in Celle) immer auf die so genannte "Bagatellgrenze" von 6 Euro, bis zu der Fahrtkosten nicht erstattet würden. Das Bundessozialgericht sprach aber jetzt einem Empfänger von Arbeitslosengeld II auch Fahrtkosten in Höhe von 1,76 Euro zu. (Az.: B 14/7b AS 50/06 R). Mit Verweis auf dieses Urteil können Sie sich künftig, bei jedem Termin in der Arbeitsagentur die Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel erstatten lassen. (04.05.2008)

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