Die Kosten, die durch Ausübung des Umgangsrechts mit den leiblichen Kindern entstehen, die beim anderen Elternteil leben, hat (zivilrechtlich) der Umgangsberechtigte zu tragen. Hierzu gehören u.a. Fahrtkosten und die Verpflegungskosten während der Anwesenheit des Kindes. Bezieht der Umgangsberechtigte laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, kann er den entsprechenden Mehrbedarf beim Sozialhilfeträger geltend machen. Das Verwaltungsgericht Schleswig setzte den Sozialhilfeanspruch für den Besuchstag des Kindes auf 1/30 des maßgeblichen Regelsatzes fest.
Urteil des VG Schleswig vom 13.06.2002- 10 A 37/01- NJW 2003, 79
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