Hartz IV: Bedingter Anspruch auf Kabelanschluss

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Arbeitslosengeld II Empfänger haben einen bedingten Anspruch auf einen Kabelanschluss, wenn keine Gemeinschaftsantenne zur Verfügung steht

Das Bundessozialgericht in Kassel urteilte (Az.: B 4 AS 48/08 R): Empfänger von Hartz IV Sozialleistungen haben einen Anspruch auf einen Kabelanschluss, wenn keine Hausantenne zur Verfügung steht und im Mietvertrag zwingend die Nutzung eines Kabelanschlusses vorgesehen ist. Im konkreten Fall hatte sich eine ALG II Empfängerin sich durch alle Instanzen der Sozialgerichte geklagt. Laut Mietvertrag stand für die Mieterin jeweils eine Gemeinschafts- Hausantenne aber auch ein Kabelanschluss zum Radio- und TV Empfang zur Verfügung. Die zuständige Arge übernahm zwar die zusätzlichen Kosten für die TV-Hausantenne, jedoch nicht für den Kabelanschluss.

Die obersten Sozialrichter sahen jedoch den Zugang zum Fernsehen und Radio gewährleistet, weil die Klägerin die Hausantenne benutzen kann. Die Klägerin hatte argumentiert, dass die Arge einen Eingriff auf das "Grundrecht auf Informationsfreiheit" vornehme. Doch dieses Argument ließen die Richter nicht gelten. Lediglich wenn keine Gemeinschaftsantenne zur Verfügung steht und ein Kabelanschluss als Mietbedingung angegeben ist, müssen die zuständigen Leistungsträger die Kosten übernehmen. Lesen Sie auch: Kein Anspruch auf Kabelfernsehen. (24.06.2009)

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