Witwenrente: LAG Köln bestätigt knallharte Regelung zum Entfallen der Hinterbliebenenrente

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Wer erst nach dem 60. Geburtstag heiratet, muss jetzt genauer denn je hinschauen. Das Landesarbeitsgericht Köln hat am 26. Februar 2025 (Az. 5 S La 286/24) ein Urteil gefällt, das Witwen und Witwer tief trifft.

Es bestätigte die harte Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 7. Mai 2024: Eine Witwenrente aus der betrieblichen Altersversorgung entfällt vollständig, wenn die Ehe nach dem 60. Lebensjahr geschlossen wurde und nicht mindestens fünf Jahre bestand.

Altersbezogene Klausel bleibt wirksam

Für die betroffene Witwe, die jahrzehntelang mit ihrem Partner zusammenlebte, endet der Kampf um ihre Rente erneut mit einer schmerzhaften Niederlage. Die Richter legten die Versorgungsordnung streng aus und bewerteten die „altersbezogene Mindestehedauerklausel“ als wirksam – und ausdrücklich nicht diskriminierend. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht bleibt allerdings zugelassen.

Warum das Urteil Witwen und Witwer besonders hart trifft

Für viele langjährige Partner, die erst spät heiraten, wirkt das Urteil wie ein Schlag ins Gesicht. Es ignoriert das gelebte gemeinsame Leben und stellt ausschließlich auf das formale Datum der Eheschließung ab. Die betriebliche Altersversorgung betrachtet das 60. Lebensjahr als klare Zäsur – eine Grenze, die über den Anspruch auf Hinterbliebenenrente entscheidet.

Auch in der zweiten Instanz kein Erfolg

Unabhängig davon, wie lange ein Paar zuvor sein Leben geteilt hat, zählt nur die Eheschließung nach festen Regeln. Die Klägerin versuchte, in der Berufung das erstinstanzliche Urteil zu kippen, doch die Richter des LAG Köln folgten konsequent der Argumentation ihrer Kollegen. Sie betonten, die Klausel sichere die Finanzierbarkeit und berechenbare Struktur betrieblicher Versorgungssysteme.

Die juristische Begründung: Warum die Spätehenklausel standhält

Die Richter argumentierten, die Klausel benachteilige zwar ältere Menschen unmittelbar, erfülle jedoch die Voraussetzungen des § 10 AGG. Eine Altersgrenze von 60 Jahren stuften sie als sachgerecht ein und verwiesen auf deren Bedeutung in vielen Versorgungsordnungen.

Sie stellten zudem klar, dass die fünfjährige Mindestehedauer keinen zusätzlichen Nachteil schafft, sondern vielmehr einen begrenzten Zugang zur Witwenrente auch bei später Heirat ermöglicht. Wer nach dem 60. Geburtstag heiratet und fünf Jahre verheiratet bleibt, kann also trotz Spätehe anspruchsberechtigt werden.

Die Gerichte sahen auch keine Notwendigkeit, individuelle Ausnahmefälle zu prüfen. Eine schematische Betrachtung sei zulässig und diene der Rechtssicherheit aller Beteiligten.

Der konkrete Fall: Eine Witwe kämpft vergeblich um ihre Rente

Im Jahr 2023 verlor die Klägerin ihren Mann, mit dem sie über Jahrzehnte zusammenlebte. Die beiden heirateten jedoch erst, als er 75 Jahre alt war. Die Ehe dauerte nur 1 Jahr und 9 Monate – deutlich kürzer als die geforderten fünf Jahre.

Die Witwe focht die Ablehnung an und verwies auf die gesetzliche Rentenversicherung, die bereits nach einem Jahr Ehe Leistungen vorsieht. Beide Gerichte stellten jedoch klar, dass die betriebliche Altersversorgung eigenen Regeln folgt und strengere Voraussetzungen festlegen darf.

Damit blieb es bei der Entscheidung: Die Witwe hat keinen Anspruch auf eine betriebliche Hinterbliebenenrente.

Was dieses Urteil für Hinterbliebene bedeutet

Witwen und Witwer, die spät heiraten, müssen mit empfindlichen Konsequenzen rechnen. Jahrzehntelange Partnerschaften ohne Trauschein bleiben unberücksichtigt, da ausschließlich die Dauer der formell geschlossenen Ehe zählt.

Wer erst nach dem 60. Lebensjahr „Ja“ sagt und die fünf Jahre nicht erreicht, riskiert den vollständigen Verlust der betrieblichen Hinterbliebenenrente. Für Unternehmen bringt das Urteil dagegen Klarheit und Rechtssicherheit bei der Gestaltung ihrer Versorgungsordnungen.

Gleichzeitig bleibt offen, wie das Bundesarbeitsgericht den Fall beurteilen wird. Die zugelassene Revision eröffnet die Chance auf eine grundsätzliche höchstrichterliche Klärung.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen für Witwen und Witwer

1. Bekomme ich eine betriebliche Witwenrente, wenn wir erst nach dem 60. Geburtstag geheiratet haben? Bei entsprechender Klausel nur dann, wenn die Ehe mindestens fünf Jahre bestand. Andernfalls entfällt der Anspruch vollständig.

2. Spielt es eine Rolle, wie lange wir zuvor unverheiratet zusammengelebt haben?
Nein, die Dauer des Zusammenlebens zählt nicht. Maßgeblich sind allein das Hochzeitsdatum und die Ehedauer.

3. Warum gilt ausgerechnet das 60. Lebensjahr als Grenze?
Gerichte werten dieses Alter als betriebsrentenrechtliche Zäsur. Ab 60 können Beschäftigte regulär Leistungen aus der betrieblichen Versorgung beantragen.

4. Was ist, wenn die Ehe wegen Krankheit oder Unfall früher endete?
Auch dann greifen die festen Regeln. Eine Einzelfallprüfung erfolgt nicht, die Klausel gilt strikt.

5. Kann das Bundesarbeitsgericht das Urteil noch kippen?
Ja, die Revision ist zugelassen. Das Bundesarbeitsgericht kann die Spätehenklausel grundsätzlich überprüfen.

Ein unüberhörbares Signal für spät Verheiratete

Das Kölner Urteil ist „knallhart“, weil es den Totalverlust einer betrieblichen Witwenrente bestätigt. Gleichzeitig ist es ein Lehrstück darüber, wie schnell Schlagzeilen in die falsche Richtung führen. Es geht nicht um die gesetzliche Witwenrente, sondern um betriebliche Hinterbliebenenversorgung. Und hier gilt: Die Versorgungsordnung ist das Maßband.

Wer Klarheit will, kommt um einen nüchternen Blick in die eigenen Unterlagen nicht herum. Denn der Zeitpunkt, ab dem „keine Rente mehr“ fließt, kann je nach System völlig unterschiedlich definiert sein: mal die Wiederheirat, mal das Ende einer Befristung, mal die Eheschließung nach einem Stichtag im betrieblichen Regelwerk. Das Urteil aus Köln führt vor Augen, wie weit diese Regeln reichen können – und warum ein spätes „Wir heiraten jetzt noch schnell“ bei der Betriebsrente unter Umständen genau das Gegenteil bewirkt.