รber Jahre โgewachsene Bindungenโ zwischen Pflegeeltern und einem aufgenommenen Kind schlieรen einen Wechsel in eine andere Pflegefamilie nicht aus. Denn wird mit dem Wechsel des Kindes zu anderen Pflegeeltern eher dessen Kindeswohl gewรคhrleistet, wird das Grundrecht der ursprรผnglichen Pflegeeltern auf Schutz der Familie nicht verletzt, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Donnerstag, 7. September 2023, verรถffentlichten Beschluss (Az. 1 BvR 1088/23). Auf das ebenfalls im Grundgesetz verankerte Elterngrundrecht kรถnnten Pflegeeltern sich nicht berufen.
Konkret ging es um ein fรผnfjรคhriges Kind mit Entwicklungsverzรถgerungen. Ursache hierfรผr war der Drogenkonsum der leiblichen Mutter wรคhrend der Schwangerschaft. Direkt nach der Geburt musste bei dem Kind eine mehr als vier Wochen dauernde Drogensubstitutionstherapie mit Morphinsulfat durchgefรผhrt werden.
Das Jugendamt veranlasste daraufhin die Unterbringung des Kindes bei Pflegeeltern. Seitdem ist das Kind auf eine Frรผhfรถrderung durch eine Heilpรคdagogin und auf eine logopรคdische Behandlung angewiesen. Seit September 2021 besucht es als โIntegrationskindโ mit einer 1:1-Betreuung einen integrativen Kindergarten. Dort kam es hรคufig zu Konflikten mit anderen Kindern. Die Zusammenarbeit zwischen Pflegeeltern und Kindergartenpersonal war ebenfalls konfliktreich.
Die Vormรผndin und das Jugendamt befรผrchteten eine รberforderung der Pflegeeltern und eine damit einhergehende Kindeswohlgefรคhrdung. Sie brachten das Kind bei anderen Pflegeeltern unter, die wegen ihrer beruflichen Tรคtigkeit besser mit den Stรถrungsbildern des Kindes vertraut sind. Diese Entscheidung wurde vom Familiengericht und dem Oberlandesgericht Nรผrnberg bestรคtigt.
Bundesverfassungsgericht: Schutz der Familie wird nicht verletzt
Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde der ursprรผnglichen Pflegeeltern hatte keinen Erfolg. Auf das im Grundgesetz enthaltene Elterngrundrecht kรถnnten Pflegeeltern sich nicht berufen, entschieden die Verfassungsrichter in ihrem Beschluss vom 28. August 2023. Infrage komme nur das Recht auf Schutz der Familie. Doch dieses werde mit dem Wechsel des Kindes zu einer neuen Pflegefamilie nicht verletzt.
Langjรคhrige โgewachsene Bindungen des Kindes an seine bisherigen Pflegeelternโ mรผssten bei der Prรผfung, inwieweit das Kindeswohl gewรคhrleistet wird, immer berรผcksichtigt werden. Kรถnne den โkรถrperlichen, geistigen und seelischen Beeintrรคchtigungenโ des Kindes in der neuen Pflegefamilie aber besser begegnet werden, sei der Wechsel dorthin nicht zu beanstanden, entschied das Bundesverfassungsgericht. Im Streitfall sei der Wechsel zu den neuen Pflegeeltern ausreichend begrรผndet worden. fle/mwo