Wechsel zu neuen Pflegeeltern orientiert sich am Kindeswohl

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Über Jahre „gewachsene Bindungen“ zwischen Pflegeeltern und einem aufgenommenen Kind schließen einen Wechsel in eine andere Pflegefamilie nicht aus. Denn wird mit dem Wechsel des Kindes zu anderen Pflegeeltern eher dessen Kindeswohl gewährleistet, wird das Grundrecht der ursprünglichen Pflegeeltern auf Schutz der Familie nicht verletzt, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Donnerstag, 7. September 2023, veröffentlichten Beschluss (Az. 1 BvR 1088/23). Auf das ebenfalls im Grundgesetz verankerte Elterngrundrecht könnten Pflegeeltern sich nicht berufen.

Konkret ging es um ein fünfjähriges Kind mit Entwicklungsverzögerungen. Ursache hierfür war der Drogenkonsum der leiblichen Mutter während der Schwangerschaft. Direkt nach der Geburt musste bei dem Kind eine mehr als vier Wochen dauernde Drogensubstitutionstherapie mit Morphinsulfat durchgeführt werden.

Das Jugendamt veranlasste daraufhin die Unterbringung des Kindes bei Pflegeeltern. Seitdem ist das Kind auf eine Frühförderung durch eine Heilpädagogin und auf eine logopädische Behandlung angewiesen. Seit September 2021 besucht es als „Integrationskind“ mit einer 1:1-Betreuung einen integrativen Kindergarten. Dort kam es häufig zu Konflikten mit anderen Kindern. Die Zusammenarbeit zwischen Pflegeeltern und Kindergartenpersonal war ebenfalls konfliktreich.

Die Vormündin und das Jugendamt befürchteten eine Überforderung der Pflegeeltern und eine damit einhergehende Kindeswohlgefährdung. Sie brachten das Kind bei anderen Pflegeeltern unter, die wegen ihrer beruflichen Tätigkeit besser mit den Störungsbildern des Kindes vertraut sind. Diese Entscheidung wurde vom Familiengericht und dem Oberlandesgericht Nürnberg bestätigt.

Bundesverfassungsgericht: Schutz der Familie wird nicht verletzt

Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde der ursprünglichen Pflegeeltern hatte keinen Erfolg. Auf das im Grundgesetz enthaltene Elterngrundrecht könnten Pflegeeltern sich nicht berufen, entschieden die Verfassungsrichter in ihrem Beschluss vom 28. August 2023. Infrage komme nur das Recht auf Schutz der Familie. Doch dieses werde mit dem Wechsel des Kindes zu einer neuen Pflegefamilie nicht verletzt.

Langjährige „gewachsene Bindungen des Kindes an seine bisherigen Pflegeeltern“ müssten bei der Prüfung, inwieweit das Kindeswohl gewährleistet wird, immer berücksichtigt werden. Könne den „körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen“ des Kindes in der neuen Pflegefamilie aber besser begegnet werden, sei der Wechsel dorthin nicht zu beanstanden, entschied das Bundesverfassungsgericht. Im Streitfall sei der Wechsel zu den neuen Pflegeeltern ausreichend begründet worden. fle/mwo