Bonus-Monate beim Elterngeld Plus bleiben laut Urteil jetzt erhalten

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Das Elterngeld Plus bleibt bei lรคngerer Krankheit auch wรคhrend der sogenannten Bonusmonate in voller Hรถhe erhalten. Fรผr den Anspruch reicht es aus, wenn das Arbeitsverhรคltnis fortbesteht und die Arbeit spรคter voraussichtlich wieder aufgenommen wird, urteilte am Donnerstag, 7. September 2023, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 10 EG 2/22 R). Es stellte sich damit gegen eine Weisung des Bundesfamilienministeriums.

Strittig waren die Bonusmonate

Das Elterngeld Plus soll Paare unterstรผtzen, bei denen sich beide Elternteile Zeit fรผr ihr Kind nehmen sollen. Deshalb dรผrfen nach geltendem Recht beide Eltern maximal 32 Stunden pro Woche erwerbstรคtig sein. Die Leistungen sind halb so hoch wie das regulรคre Elterngeld, werden aber doppelt so lange gezahlt. Hinzu kommen bis zu vier Monate โ€žPartnerschaftsbonusโ€œ, wenn beide Elternteile jeweils zwischen 24 und 32 Wochenstunden erwerbstรคtig sind. Damit soll eine partnerschaftliche Aufteilung auch der Erwerbsarbeit unterstรผtzt werden.

Streitig sind die Bonusmonate nach altem Recht. Der Mann hatte seine Arbeitszeit auf 30 Stunden pro Woche reduziert, die Frau arbeitete 25 Stunden pro Woche. Nach einigen Tagen im ersten Bonusmonat verletzte sich der Mann schwer am Knie. Er verbrachte vier Tage im Krankenhaus, wo er am Meniskus operiert wurde.

Danach war er dreieinhalb Monate krank. Nach Ablauf der sechswรถchigen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber erhielt er Krankengeld von seiner Krankenkasse.

Nach einer Weisung des Bundesfamilienministeriums endet in solchen Fรคllen der Anspruch auf Elterngeld Plus mit dem Ende der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Entsprechend forderte die Elterngeldstelle in diesem Fall รผberzahlte Leistungen zurรผck. Der Mann sei nicht mehr โ€žerwerbstรคtigโ€œ gewesen.

Das BSG hatte bereits entschieden, dass – wie beim regulรคren Elterngeld – auch beim Elterngeld Plus das Krankengeld teilweise anzurechnen ist (Urteil Az.: B 10 EG 3/20 R).

Zudem fรผhrt eine lรคngere Erkrankung auch wรคhrend der Bonusmonate nicht zum Verlust oder zur weiteren Kรผrzung des Elterngeld Plus, entschieden die obersten Sozialrichter in ihrem neuen Urteil.

BSG: Fortbestand des Arbeitsverhรคltnisses entscheidend

Zur Begrรผndung verwiesen sie insbesondere auf den Zweck der Leistung, teilzeitbeschรคftigte Eltern wirtschaftlich abzusichern. Dem widerspreche es, wenn das Elterngeld Plus bei unvorhersehbaren Ereignissen wie Krankheit entfalle. Insbesondere der Anreiz fรผr die Partnermonate wรคre dann deutlich geringer.

Zwar gebe es keine gesetzliche Definition des Begriffs โ€žerwerbstรคtigโ€œ. Nach allgemeinem Wortverstรคndnis wรผrden aber auch Personen, die wegen Krankheit oder Urlaub nicht erwerbstรคtig sind, weiterhin als โ€žerwerbstรคtigโ€œ gelten.

Ein anderes Verstรคndnis wรผrde zudem zu einer Ungleichbehandlung von Selbstรคndigen fรผhren, die keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben. Denn schon ein einziger Tag der Arbeitsunfรคhigkeit kรถnnte dann zum Verlust des Anspruchs auf Elterngeld Plus fรผr einen Monat fรผhren, frรผher sogar fรผr alle vier Bonusmonate.

Weisung des Bundesfamilienministeriums nicht bindend

Die anders lautende Weisung des Bundesfamilienministeriums sei fรผr die Sozialgerichte nicht bindend, betonte das BSG. Es stellte auch klar, dass es dem Anspruch im vorliegenden Fall nicht entgegenstehe, dass der Mann wรคhrend seines Krankenhausaufenthaltes vier Tage lang nicht zur Betreuung des Kindes beitragen konnte. mwo/fle