Bürgergeld Gerichtshammer: Heizkostenguthaben gehört nicht dem Jobcenter

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Betriebskostenguthaben bei nicht vollständig anerkannter Miete mindern nicht die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bei Leistungsempfängern von Bürgergeld

Heizkostenguthaben, die nicht die Kosten für Haushaltsenergie betreffen, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nur dann nicht, wenn und soweit sie auf Zahlungen des Leistungsempfängers beruhen, die dieser während des Leistungsbezugs aus eigenen Mitteln erbracht hat.

Weil das Jobcenter statt der tatsächlichen nur die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt hat ( SG Berlin, Urteil vom 25.08.2022 – S 116 AS 4758/20 – rechtskräftig).

Gesetz klar geregelt

Die Grundkonstellation ist im Gesetz klar geregelt: § 22 Abs. 3 SGB 2. Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

Es kam eine Betriebskostenabrechnung, die unter anderem ein Guthaben für die Heizkosten auswies. “Nach dem Gesetz wäre der Fall klar: Da das JobCenter die Miete nicht in voller Höhe übernimmt, wäre dieses Guthaben anrechnungsfrei”, so der Rechtsanwalt Kay Füßlein.

Dieser Meinung wollte sich das Jobcenter aber nicht anschließen und sagte: Wir haben ja die Heizkosten in tatsächlicher Höhe gezahlt, also gehört das Guthaben uns und rechnete dieses an.

Das Jobcenter hatte aber die Rechnung ohne das Sozialgericht Berlin gemacht: Der Gesetzgeber hat § 22 Abs. 3 Halbsatz 2 SGB I mit Wirkung zum 1. August 2016 dahingehend geändert, dass auch Rückzahlungen, die sich auf nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, außer Betracht bleiben.

Daraus schlussfolgert die Kammer des SG Berlin:
1. Das Guthaben für die Kosten der Unterkunft und Heizung – ohne Rücksicht darauf, ob es nun für die nicht anerkannte Grundmiete, die Betriebskosten oder für Heizkosten erfolgte – kann keine Berücksichtigung finden.

2. Unerheblich ist, dass das Jobcenter die tatsächlichen Heizkosten monatlich anerkannt hat und es sich hier (nur) um ein Heizkostenguthaben handelte, denn auch in diesem Fall ist ein Teil der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung aus Eigenmitteln finanziert worden.

3. Dies dürfte der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes entsprechen (Urteil vom 24.06.2020 – B 4 AS 7/20 R – ).

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Anmerkung vom Experten für Sozialrecht

Dazu gab es in der Rechtsprechung schon dutzende Meinungen und Entscheidungen, doch das SG Berlin trifft den Nagel auf den Kopf. Übernehmen die Jobcenter nicht die volle Miete, gehört das Guthaben immer dem Leistungsbezieher ( § 22 Abs. 3 HS. 2 SGB II ).