Wer eine Altersrente bezieht, hat nach der gängigen Logik des Sozialrechts seine Erwerbsphase abgeschlossen. Genau an diesem Punkt setzt der Ausschluss vom Bürgergeld an: Das System der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist auf Menschen ausgerichtet, die dem Arbeitsmarkt grundsätzlich zur Verfügung stehen. Mit dem Rentenbezug wirkt diese Voraussetzung in vielen Fällen nicht mehr erfüllt.
Ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zeigt jedoch, dass die Wirklichkeit nicht immer in die Schubladen der Sozialrechtsregeln passt. Die Richterinnen und Richter haben einem Mann Bürgergeld zugesprochen, obwohl er eine ausländische Altersrente erhält. Ausschlaggebend war nicht die Höhe der Rente, sondern die Frage, warum sie überhaupt gezahlt wird und was dieser Rentenbezug sozialrechtlich bedeutet.
Der Fall
Im Mittelpunkt steht ein türkischer Staatsangehöriger, Jahrgang 1972, der früher als Polizeibeamter in der Türkei tätig war. Nach den im Verfahren festgestellten Umständen geriet er in den Strudel staatlicher Repressionen nach dem gescheiterten Putschversuch. Er wurde aus aus dem Dienst entlassen, zeitweise inhaftiert und strafrechtlich verfolgt. Schließlich floh er nach Deutschland und suchte Schutz; seine Familie blieb zunächst in der Türkei und folgte erst später nach.
In Deutschland erhielt er einen Schutzstatus, der ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte. Kurz darauf beantragte er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Gleichzeitig gab er an, eine türkische Altersrente zu beziehen, die sich damals auf rund 3.000 Türkische Lira belief und – umgerechnet – im niedrigen dreistelligen Eurobereich lag. Der Mann trug vor, diese Zahlungen nicht als Ausdruck eines selbstbestimmten Ruhestands zu verstehen, sondern als eine Art Notanker, um Angehörige in der Türkei überhaupt unterstützen zu können.
Warum Jobcenter bei Rentenbezug regelmäßig „Nein“ sagen
Die Ablehnung durch das Jobcenter stützte sich auf eine Vorschrift, die im Alltag der Behörden eine klare Leitplanke bildet: § 7 Absatz 4 SGB II. Danach sind Personen, die eine Altersrente oder eine vergleichbare öffentlich-rechtliche Leistung beziehen, grundsätzlich von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Dieser Ausschluss greift nach seiner Konstruktion pauschal und unabhängig davon, ob die Rente hoch oder niedrig ist.
Das System dahinter ist verwaltungspraktisch nachvollziehbar. Das SGB II soll Erwerbsfähigkeit fördern und Übergänge in Arbeit ermöglichen. Wer eine Leistung erhält, die ihrem Wesen nach den endgültigen Wechsel in die Phase nach dem Erwerbsleben markiert, soll typischerweise in das SGB XII verwiesen werden, also in die Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt. In der Verwaltungspraxis findet sich diese Trennung als Standardannahme wieder, weil sie Zuständigkeiten sortiert und Doppelstrukturen vermeiden soll.
Der Streit vor Gericht: Was bedeutet „Altersrente“ in einer Zwangslage?
Der Betroffene klagte gegen die Ablehnung. Das Sozialgericht Stuttgart gab ihm Recht und verpflichtete das Jobcenter zur Leistungsgewährung. In der Berufung bestätigte das Landessozialgericht Baden-Württemberg diese Entscheidung.
Die Argumentation des Landessozialgerichts lässt sich als sorgfältige Rückbindung an Sinn und Zweck der Ausschlussregel verstehen. Die Richterinnen und Richter stellten nicht schlicht darauf ab, dass „Rente“ draufsteht, sondern fragten, ob der Rentenbezug in diesem speziellen Lebenssachverhalt tatsächlich das bedeutet, was der Gesetzgeber beim Leistungsausschluss typischerweise vor Augen hatte.
Im Wesentlichen ging es um eine Differenzierung zwischen einem regulären, selbstbestimmten Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und einem erzwungenen Rückzug, der eher einem Bruch der Erwerbsbiografie gleicht. Nach der gerichtlichen Würdigung war der Kläger nicht deshalb „Rentner“, weil er ein Lebensalter erreicht hätte, in dem Erwerbsarbeit üblicherweise endet.
Er war auch nicht aus persönlicher Entscheidung aus dem Arbeitsmarkt ausgestiegen. Er hatte seinen Beruf infolge politischer Maßnahmen verloren, war strafrechtlichen Risiken ausgesetzt, wurde inhaftiert und musste das Land verlassen. Die Rente erschien in dieser Konstellation weniger als Abschluss eines Berufslebens, sondern als Reaktion auf einen staatlich herbeigeführten Ausnahmezustand.
Erwerbsorientierung statt Ruhestand
Besonders wichtig war für das Gericht der Blick darauf, wie sich der Mann in Deutschland verhielt. Wer Bürgergeld beantragt, muss grundsätzlich bereit sein, an Integrations- und Eingliederungsprozessen mitzuwirken. Das Landessozialgericht sah beim Kläger Anhaltspunkte dafür, dass er genau das tat: Er besuchte Sprach- und Integrationskurse und suchte Arbeit. Das passt nicht zum klassischen Bild eines Menschen, der sich endgültig aus dem Erwerbsleben verabschiedet hat.
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Bescheid prüfenDamit wurde eine Brücke geschlagen zwischen dem rechtstechnischen Ausschlussgrund und der sozialen Realität: Wenn die Person trotz Rentenzahlung faktisch und nachvollziehbar auf Erwerbstätigkeit ausgerichtet bleibt, verliert der pauschale Ausschluss seine innere Rechtfertigung. Genau an diesem Punkt setzte die Entscheidung an.
Ein Urteil mit Signalwirkung – und mit engen Grenzen
Die Tragweite eines solchen Urteils liegt nicht darin, dass Rentenbezug plötzlich „egal“ wäre. Die Entscheidung zeigt vielmehr, dass § 7 Absatz 4 SGB II nicht als starres Etikett verstanden werden darf, wenn außergewöhnliche Zwangslagen die Lebensbiografie prägen. Das Gericht öffnete keine generelle Hintertür für niedrige Renten oder für Fälle, in denen jemand sich aus finanziellen Gründen für eine frühe Rente entscheidet. Es geht um Konstellationen, in denen der Rentenstatus eine Form der erzwungenen Statuszuweisung ist und nicht das Ergebnis eines üblichen Lebensverlaufs.
Gerade deshalb ist die Abgrenzung heikel. Die Praxis wird sich fragen müssen, wann eine Lage „außergewöhnlich“ genug ist, um die typisierende Annahme hinter dem Leistungsausschluss zu erschüttern. Politische Verfolgung, Haft, erzwungener Berufsverlust und Flucht sind Faktoren, die in ihrer Intensität und Dokumentierbarkeit eine besondere Qualität haben.
Das Urteil dürfte sich deshalb vor allem auf Fälle übertragen lassen, in denen der Zusammenhang erzwungener Erwerbsunterbrechung und Rentenantrag nachvollziehbar belegt werden kann.
Ausländische Renten bleiben ein sensibles Feld
Das Urteil steht in einem Spannungsfeld, das die Sozialgerichte seit Jahren beschäftigt: Wann ist eine ausländische Rentenleistung einer deutschen Altersrente vergleichbar, und welche Folgen hat das im SGB II? In anderen Verfahren hat die höchstrichterliche Rechtsprechung betont, dass auch eine geringe ausländische Altersrente den Ausschluss nach § 7 Absatz 4 SGB II auslösen kann, wenn die Leistung ihrem Typ nach einer deutschen Altersrente entspricht. Die Diskussion dreht sich dann um Funktion, Struktur und sozialrechtliche Einordnung, nicht um die Höhe.
Gleichzeitig zeigt die aktuelle Debatte, dass das Thema praktisch brisant bleibt. Sobald etwa Geflüchtete oder Zugewanderte kleine Rentenansprüche aus ihren Herkunftsländern haben, kollidiert die Systemtrennung zwischen SGB II und SGB XII mit realen Integrationsverläufen. Viele Betroffene sind arbeitsfähig, wollen arbeiten und sind in Qualifizierungsprozessen. Ein Wechsel in andere Leistungssysteme kann diese Prozesse komplizieren. Das erklärt, warum Gerichte in Einzelfällen genauer hinschauen, ob die typisierende Regelannahme wirklich trägt.
Was Betroffene aus dem Urteil ableiten können
Für Menschen, die in Deutschland Bürgergeld beantragen und zugleich eine ausländische Altersrente beziehen, bleibt die Ausgangslage weiterhin schwierig. Der Regelfall ist der Ausschluss. Das Urteil macht jedoch deutlich, dass der Einzelfall zählt, wenn der Rentenbezug nicht Ausdruck eines üblichen Renteneintritts ist, sondern in einer besonderen Zwangslage entstanden ist und die betroffene Person erkennbar auf Erwerbstätigkeit ausgerichtet bleibt.
Wer sich in einer vergleichbaren Lage befindet, muss damit rechnen, dass Jobcenter zunächst schematisch ablehnen. Der Weg zur Korrektur führt dann meist über Widerspruch und – falls nötig – über die Sozialgerichte. Dabei kommt es auf eine belastbare Darstellung der Lebensumstände, der Entstehung des Rentenanspruchs und der eigenen Integrations- und Erwerbsbemühungen an.
Zwischen Rechtsklarheit und menschlicher Wirklichkeit
Die Entscheidung aus Baden-Württemberg zeigt, dass das Sozialrecht nicht nur Rechenwerk ist. Es arbeitet mit Typisierungen, weil Verwaltung handlungsfähig bleiben muss. Doch Typisierungen geraten dort an ihre Grenzen, wo Biografien durch politische Gewalt, Verfolgung oder Flucht zerbrochen sind und Begriffe wie „Ruhestand“ eine andere Bedeutung bekommen.
Das Urteil ist deshalb auch eine Erinnerung daran, dass Gerechtigkeit im Sozialstaat manchmal erst dann sichtbar wird, wenn Gerichte hinter das Etikett einer Leistung schauen und die Funktion im konkreten Leben bewerten. Bürgergeld ist als arbeitsmarktbezogene Existenzsicherung gedacht. Wenn ein Rentenbezug diesen arbeitsmarktbezogenen Bezug im Einzelfall nicht tatsächlich beendet, kann die sozialrechtliche Regel des Ausschlusses nicht treffend sein.
Quellen
Hinweis auf Verfahrensgang und Aktenzeichenangaben zum Verfahren L 2 AS 2146/22 (LSG Baden-Württemberg) einschließlich Vorinstanz S 22 AS 839/22 (SG Stuttgart) sowie Hinweis auf eine weitere Instanzangabe, Landesrecht Baden-Württemberg, Dokumenthinweis zu L 2 AS 2146/22 mit ECLI und Leitsatz-Kontext, Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 7 SGB II (Auslegung und Verwaltungspraxis).




