Pflegegeld rückwirkend sichern: So zahlt die Kasse deutlich mehr

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Seit Januar 2025 erhalten Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 spürbar mehr Geld – vorausgesetzt, sie organisieren ihre Pflege zu Hause selbst oder durch Angehörige. Die Beträge steigen um 4,5 Prozent. Wer rechtzeitig handelt, sichert sich nicht nur höhere Zahlungen, sondern auch rückwirkende Nachzahlungen.

Doch es gibt Fristen, Fallstricke und Sonderregelungen, die man kennen muss.

Pflegegeld 2025: Mehr Geld für häusliche Betreuung

Zum Jahresbeginn 2025 hat der Gesetzgeber das Pflegegeld erhöht. Die monatlichen Leistungen liegen nun je nach Pflegegrad zwischen 347 und 990 Euro. Diese Beträge gelten für Personen, die auf ambulante Hilfe durch Angehörige, Freunde oder selbst engagierte Kräfte setzen. Die Pflege muss dabei zu Hause erfolgen.

Im Vergleich zu 2024 wurde das Pflegegeld um 4,5 Prozent angehoben. Ziel ist es, pflegende Angehörige stärker zu entlasten und ihre wichtige Rolle im Pflegesystem anzuerkennen. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten weiterhin keine Geldleistung, sondern ausschließlich Zugang zu unterstützenden Sachleistungen.

Voraussetzungen: Wer bekommt Pflegegeld?

Pflegegeld wird gezahlt, wenn Betroffene nicht auf professionelle Pflegedienste setzen, sondern sich privat versorgen lassen. Entscheidend ist dabei, dass die Pflege im häuslichen Umfeld erfolgt – entweder durch Angehörige, Nachbarn oder andere Vertrauenspersonen. Der Anspruch besteht bei Pflegegrad 2 bis 5.

Wichtig: Pflegegeld ist nicht zweckgebunden. Die Empfänger können frei entscheiden, wie sie es verwenden. Das ermöglicht individuelle Lösungen, ist aber auch mit Pflichten verbunden, etwa der Teilnahme an regelmäßigen Beratungseinsätzen.

Wann wird das Geld ausgezahlt – und wie lange rückwirkend?

In der Regel überweisen Pflegekassen das Pflegegeld am ersten Werktag eines Monats. Manche Versicherer – etwa die Techniker Krankenkasse – zahlen bereits am letzten Bankarbeitstag des Vormonats aus. Die Zahlung erfolgt im Voraus.

Rückwirkende Zahlungen sind ab dem Tag des Antragseingangs möglich. Wer also zögert, verliert bares Geld. Nur bei nachweisbaren Versäumnissen der Pflegekasse – etwa bei fehlerhafter Beratung – kann das Pflegegeld auch weiter zurückwirken. Ein Urteil des Bundessozialgerichts (Az.: B 3 P 5/19 R) hat dies ausdrücklich bestätigt.

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Antrag stellen: So sichern Sie Ihre Ansprüche

Ein formloser Antrag reicht, um das Verfahren in Gang zu setzen – telefonisch, per E-Mail oder schriftlich. Entscheidend ist das Eingangsdatum. Ab dann beginnt die Zahlungspflicht der Kasse.

Nach Antragseingang prüft der Medizinische Dienst den Pflegegrad. Diese Begutachtung muss laut Gesetz innerhalb von 25 Arbeitstagen erfolgen. In akuten Fällen gelten deutlich kürzere Fristen (5 bis 14 Tage). Danach folgt der Bescheid der Pflegekasse – in der Regel spätestens nach fünf Wochen.

Verpasst die Kasse diese Frist, steht dem Antragsteller eine Entschädigung von 70 Euro pro angefangener Woche zu. Das ist gesetzlich festgeschrieben und kann eingefordert werden.

Pflegegeld kann ruhen oder gekürzt werden – das sind die Fälle

In bestimmten Situationen wird das Pflegegeld nicht oder nur eingeschränkt ausgezahlt. Besonders häufig betroffen sind:

  • Kurzzeit oder Verhinderungspflege: Hier wird das Pflegegeld für maximal acht Wochen jährlich nur zur Hälfte weitergezahlt.
  • Längere Klinik- oder Rehaaufenthalte: Ab dem 29. Tag ruht der Anspruch vollständig.
  • Auslandsaufenthalte außerhalb Europas: Wer länger als sechs Wochen im Nicht-EU-Ausland verweilt, verliert vorübergehend den Anspruch.
  • Versäumte Beratungseinsätze: Wer sich nicht regelmäßig beraten lässt, riskiert eine Kürzung oder vollständige Streichung des Pflegegelds.

Beratungspflicht: Termine einhalten – Geld behalten

Pflegegeldempfänger sind verpflichtet, regelmäßig Beratungsgespräche wahrzunehmen. Diese dienen der Qualitätssicherung und der Entlastung pflegender Angehöriger.

  • Bei Pflegegrad 2 und 3: halbjährlich
  • Bei Pflegegrad 4 und 5: vierteljährlich

Die Einsätze sind kostenlos und können von Pflegediensten oder anerkannten Beratungsstellen durchgeführt werden. Wer den Nachweis nicht erbringt, muss mit Konsequenzen rechnen.

Pflegepersonen profitieren von Rentenpunkten

Pflegende Angehörige erhalten unter bestimmten Bedingungen Rentenpunkte. Voraussetzung: Sie pflegen wöchentlich mindestens zehn Stunden an zwei Tagen und arbeiten maximal 30 Stunden pro Woche. In diesem Fall übernimmt die Pflegekasse die Rentenbeiträge. Das stärkt die soziale Absicherung und mindert Altersarmut.

Pflegegeld, Sachleistung oder Kombination – was passt zu wem?

Pflegebedürftige können zwischen drei Varianten wählen:

  • Pflegegeld: Die Organisation erfolgt privat. Das Geld geht direkt an die pflegebedürftige Person.
  • Pflegesachleistung: Ein ambulanter Dienst übernimmt die Pflege. Die Kasse zahlt direkt an den Dienstleister.
  • Kombinationsleistung: Beide Formen werden kombiniert. Das Pflegegeld reduziert sich entsprechend dem Anteil der Sachleistung.

Diese Flexibilität erlaubt es, individuelle Pflegekonzepte umzusetzen – je nach familiärer Situation und Entlastungsbedarf.

Auch bei privaten Pflegeversicherern: gleiche Rechte, andere Wege

Für privat Pflegeversicherte gelten dieselben Leistungen wie in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Allerdings erfolgt Antragstellung und Auszahlung über den privaten Anbieter. Versicherte sollten sich dort rechtzeitig informieren, um Verzögerungen zu vermeiden.

Konkrete Schritte: So verlieren Sie kein Geld

Wer Pflegegeld erhalten möchte, sollte den Antrag so früh wie möglich stellen – denn jede Verzögerung kann finanzielle Nachteile mit sich bringen. Es lohnt sich außerdem, den eigenen Pflegegrad regelmäßig überprüfen zu lassen.

Steigt der Pflegebedarf, ist eine Höherstufung möglich, die zu höheren monatlichen Leistungen führt. Ebenso wichtig ist es, alle vorgeschriebenen Beratungstermine wahrzunehmen. Werden diese Pflichttermine verpasst, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder ganz aussetzen.

Und schließlich gilt: Auch bei einem ablehnenden oder fehlerhaften Bescheid sollten Sie nicht zögern, Widerspruch einzulegen. Wird dieser erfolgreich geprüft, kann Ihnen das Pflegegeld rückwirkend nachgezahlt werden.