Die Pflegereform zum 1. Januar 2025 führte zur größten Leistungsanpassung seit Einführung der Pflegegrade. Wer auf professionelle Hilfe zu Hause angewiesen ist, bekommt seither deutlich mehr aus der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Für viele Familien ist das eine Entlastung, für ambulante Dienste eine überfällige Honoraranpassung im Kampf gegen steigende Kosten. Und die nächste Erhöhung ist bereots geplant.
Was sich hinter dem Begriff „Pflegesachleistung“ verbirgt
Trotz seines Namens fließt bei der Pflegesachleistung kein Geld an die pflegebedürftige Person. Die Leistung ist vielmehr ein Budget, das ambulante Pflegedienste oder zugelassene Einzelkräfte direkt mit der Pflegekasse abrechnen.
Abgedeckt werden alle Tätigkeiten, die den Alltag sichern: Unterstützung beim Aufstehen, Hilfe bei der Körperpflege oder der Mahlzeitenzubereitung, Anleitung zur Krankheitsbewältigung sowie Begleitung bei sozialen Aktivitäten. Die Versicherten bleiben in ihrer häuslichen Umgebung und verlieren keine Zeit mit Rechnungsformalitäten.
Die Reformschritte und die neuen Beträge
Bereits 2024 stiegen die Pflegesachleistungen um fünf Prozent; zum 1. Januar 2025 folgte eine weitere Erhöhung von 4,5 Prozent. Seither stehen monatlich 796 Euro im Pflegegrad 2, 1.497 Euro im Pflegegrad 3, 1.859 Euro im Pflegegrad 4 und 2.299 Euro im Pflegegrad 5 zur Verfügung. Pflegegrad 1 behält ausschließlich den Entlastungsbetrag von 131 Euro.
Wichtig: Die nächste automatische Erhöhung erfolgt am 1. Januar 2028 und orientiert sich dann am kumulierten Anstieg der Kerninflationsrate der drei vorangegangenen Jahre.
Tabelle: Alle Erhöhungen, alle Pflegegrade für die Pflegesachleistung 2025
In dieser Tabelle haben wir noch einmal die Erhöhung der einzelnen Pflegegrade übersichtlicher dargestellt:
Pflegegrad | Erhöhung ab 1. Januar 2025 → Gesamtbetrag 2025 |
2 | + 35 € → 796 € |
3 | + 65 € → 1.497 € |
4 | + 81 € → 1.859 € |
5 | + 99 € → 2.299 € |
Die Mehrbeträge ergeben sich aus dem Vergleich der Pflegesachleistungen 2024 (761 €, 1.432 €, 1.778 €, 2.200 €) mit den ab 2025 geltenden Beträgen (796 €, 1.497 €, 1.859 €, 2.299 €).
Zugangsvoraussetzungen und rechtlicher Rahmen
Anspruchsberechtigt sind Versicherte der Pflegegrade 2 bis 5, die zu Hause, in einer betreuten Wohneinheit oder im Haushalt von Angehörigen gepflegt werden. Stationäre Pflegeheime sind ausdrücklich ausgenommen.
Die Vorversicherungszeit muss erfüllt sein, ein Gutachten den Pflegegrad bestätigen und ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Pflegesachleistungen sind auf das Inland beschränkt; bei dauerhaftem Aufenthalt im europäischen Ausland kann lediglich Pflegegeld weitergezahlt werden.
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Umfang der häuslichen Hilfe
Das Leistungsspektrum reicht von der Mobilitätshilfe bis zur Alltagsgestaltung. In der Praxis entscheiden Pflegefachkräfte gemeinsam mit den Betroffenen, welche Module nötig sind. So kann ein Dienst morgens beim Waschen und Ankleiden unterstützen, mittags Medikamente richten und abends einen Spaziergang begleiten. Ziel bleibt stets, die Selbstständigkeit so lange wie möglich zu erhalten und Klinikeinweisungen zu vermeiden.
Der Umwandlungsanspruch als flexible Reserve
Nicht ausgeschöpfte Pflegesachleistungen dürfen bis zu 40 Prozent in sogenannte „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ umgewidmet werden. Darunter fallen Haushaltshilfen, Fahr- und Begleitdienste oder Demenzcafés.
Die Rechnung wird zunächst privat beglichen, anschließend erstattet die Pflegekasse nach Vorlage der Belege. Ein Beispiel verdeutlicht die Mechanik: Bleiben im Pflegegrad 3 von 1.497 Euro 523,95 Euro ungenutzt, kann genau dieser Betrag noch im selben Monat für anerkannte Alltagsangebote eingesetzt werden.
Wenn mehrere Pflegebedürftige zusammenwohnen
Teilen sich etwa in einer Senioren-WG mehrere Pflegebedürftige eine Fachkraft, dürfen sie ihre individuellen Budgets in einen gemeinsamen Pool einbringen.
Gemeinsame Tätigkeiten wie Einkaufen oder Kochen lassen sich so effizienter organisieren, und das Zeit- sowie Kostenersparnis fließt in zusätzliche Leistungen. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt noch ein monatlicher Wohngruppenzuschlag von 224 Euro je Bewohner hinzu, plus eine Anschubfinanzierung bei Neugründung.
Kombinationen mit anderen Leistungsarten
Pflegesachleistung und Pflegegeld schließen sich grundsätzlich aus, können aber als Kombinationsleistung anteilig miteinander verknüpft werden. Auch Tages- und Nachtpflege, Kurzzeit- oder Verhinderungspflege lassen sich parallel in Anspruch nehmen, ohne dass das Sachleistungsbudget gekürzt wird.
Zusätzlich bewilligt die Pflegeversicherung Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Wohnraumanpassung und seit Kurzem digitale Pflegeanwendungen. Wer die Voraussetzungen der Sozialhilfe erfüllt, kann ergänzend „Hilfe zur Pflege“ beantragen, selbst wenn bereits Pflegekassenleistungen fließen.
Welchen Leistungsanbieter nehmen?
Ambulante Dienste benötigen einen Versorgungsvertrag mit jeder Pflegekasse, Einzelpflegekräfte ebenfalls.
Die Kassen führen Verzeichnisse aller zugelassenen Anbieter und müssen auf Nachfrage nicht nur deren Kontaktdaten, sondern auch aktuelle Preislisten herausgeben. Damit erhalten Verbraucher eine echte Vergleichsgrundlage und können sich vor Vertragsabschluss umfassend informieren.
Beratungsbesuche sichern Qualität und Pflegegeld
Damit Pflegegeld in voller Höhe ausgezahlt wird, ist eine regelmäßige Beratung im häuslichen Umfeld Pflicht: halbjährlich bei Pflegegrad 2 und 3, vierteljährlich bei Pflegegrad 4 und 5. Ein Pflegedienst überprüft dabei die Pflegesituation, gibt Tipps und informiert über neue Leistungsansprüche. Wer ausschließlich Sachleistungen bezieht, kann zwar auf diese Termine verzichten, profitiert aber von der gleichen Expertise als freiwilliges Angebot in Pflegegrad 1.
Anlaufstellen für Ratsuchende
Erste Ansprechpartner bleiben die Pflegekassen und die regionalen Pflegestützpunkte. Das Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums hilft unter 030 340 60 66-02 von Montag bis Freitag weiter. Online bieten Portale wie pflegeberatung.de oder pflegelotse.de Suchfunktionen für anerkannte Anbieter.