Kündigung: Über 60.000 Euro Abfindung wegen Mobbing

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat einer langjährig beschäftigten Sekretärin wegen schwerwiegender Ausgrenzung im Betrieb („Bossing“) eine Entschädigung zugesprochen und das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung aufgelöst (10 Sa 933/19).

Am Ende standen 10.000 Euro Entschädigung und 52.800 Euro Abfindung brutto. Das Urteil macht deutlich, dass systematische Isolation am Arbeitsplatz eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein kann.

Worum ging es in dem Urteil?

Das Gericht musste klären, ob das Verhalten der Arbeitgeberin so schwer war, dass eine Geldentschädigung wegen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht erforderlich ist.

Außerdem ging es darum, ob der Klägerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar war.

Ist das der Fall, kann das Gericht das Arbeitsverhältnis auf Antrag auflösen und eine Abfindung festsetzen. Genau das hat das Landesarbeitsgericht hier bejaht, allerdings mit einer etwas niedrigeren Summe als die Vorinstanz.

Der konkrete Fall: So kam es zur Klage

Die Klägerin war 57 Jahre alt und seit 1991 bei der Beklagten beschäftigt, ihr Bruttomonatsgehalt lag bei 3.300 Euro. Viele Jahre arbeitete sie als Sekretärin für einen Prokuristen, dessen Tätigkeit endete. Danach kam es zu einer betriebsbedingten Kündigung, die das Arbeitsgericht später für unwirksam erklärte.

Trotz des Erfolgs im Kündigungsschutzverfahren kehrte die Klägerin nicht in eine normale Arbeitssituation zurück. Nach einer Phase ohne Beschäftigung wurde sie wieder eingesetzt, allerdings nach ihrer Darstellung nicht als Sekretärin, sondern mit wechselnden Hilfs- und Zuarbeiten. Sie empfand dies als Degradierung und als Zeichen, dass man sie im Betrieb nicht mehr haben wollte.

Verbot mit Kollegen zu sprechen

Besonders brisant war eine Arbeitsanweisung, nach der direkter Kontakt mit anderen Beschäftigten „zu unterlassen“ sei und Rückfragen nur über bestimmte Personen laufen sollten.

Das Gericht wertete diese Formulierung als Ausgrenzung, weil es dafür keinen überzeugenden sachlichen Grund sah. Selbst wenn ein bestimmter Kommunikationsweg sinnvoll sein kann, müsse das nicht in einer Art geschehen, die eine Mitarbeiterin sichtbar isoliert.

Hinzu kam, dass der Klägerin zeitweise grundlegende Arbeitsmittel wie Telefon und Outlook nicht regulär zur Verfügung standen. Die Arbeitgeberin argumentierte, sie habe die Dinge ja „bei Bedarf“ bekommen können. Das Gericht sah gerade darin eine Abwertung, weil eine übliche Einbindung in den Arbeitsalltag so nicht stattfindet.

Während Umbau- und Umzugsmaßnahmen im Gebäude blieb die Klägerin nach den gerichtlichen Feststellungen zeitweise allein in einem Stockwerk zurück. Die Beklagte meinte, die Klägerin hätte sich melden können, wenn sie umziehen wolle. Das Gericht hielt dem entgegen, dass ein durchschnittlicher Arbeitgeber in so einer Situation selbst aktiv das Gespräch sucht und die Betroffene nicht in einer offensichtlichen Außenseiterrolle lässt.

Geschäftstführer mahnt wegen emotionalem Gespräch

Ein weiterer Punkt war ein Personalgespräch mit dem Geschäftsführer, das emotional verlief und später in einer Abmahnung mündete, weil die Klägerin das Büro nach Gesprächsende nicht sofort verlassen habe.

Das Landesarbeitsgericht sah die Abmahnung und auch eine spätere Kündigung nicht als den Kern der schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung. Der Schwerpunkt lag für das Gericht vielmehr auf dem länger andauernden Gesamtbild der Ausgrenzung.

Besonders deutlich wurde dies bei der Frage, wer zur Gemeinschaft gehört. Die Klägerin wurde nicht zu betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen eingeladen, etwa zur Weihnachtsfeier und zum gemeinsamen Fußballschauen.

Das Landesarbeitsgericht wertete die Nichteinladung als weitere schwerwiegende Herabsetzung, weil damit erneut signalisiert werde, dass die Klägerin nicht mehr Teil des Teams sein solle.

Warum gab es eine Entschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung?

Das Landesarbeitsgericht stellte klar, dass Ansprüche bei „Mobbing“ nicht automatisch entstehen, sondern eine hohe Schwelle haben. Es geht nicht um Vermögensschäden, sondern um den ideellen Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz. Ob eine Entschädigung erforderlich ist, hängt von Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass, Beweggrund und Verschuldensgrad ab.

Gericht sieht systematische Ausgrenzung

Im Ergebnis sah das Gericht ein systematisches Gesamtverhalten über Monate, das die Klägerin wiederholt und erkennbar ausgrenzte. Die Kontaktbeschränkung, der Umgang mit Telefon und Outlook, die Situation während der Umbauphase sah das Gericht nicht als Zufall an.

Zusammen mit der Ausladung aus Veranstaltungen der Gemeinschaft waren nach Auffassung wirkten sie, so die Richter sinngemäß, wie eine dauernde Botschaft. Deshalb bejahte das Gericht eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung und hielt eine Geldentschädigung für notwendig.

Entschädigung bleibt hoch

Die Vorinstanz hatte 11.500 Euro zugesprochen, das Landesarbeitsgericht reduzierte auf 10.000 Euro. Hintergrund war, dass nicht jeder einzelne Konfliktpunkt für sich als schwerwiegende Verletzung zu werten sei.

So seien zum Beispiel die Abmahnung nach dem erregten Gespräch oder die Tatsache, dass die zugewiesenen Aufgaben formal noch dem Berufsbild nicht völlig fremd waren für sich genommen noch nicht als erheblich anzusehen.

Die Entschädigung blieb aber hoch, weil die Ausgrenzung als Gesamtgeschehen tragend war.

Abfindung: Warum das Arbeitsverhältnis beendet wurde

Obwohl die Kündigung nicht wirksam war, wurde das Arbeitsverhältnis auf Antrag der Klägerin aufgelöst. Maßgeblich war, dass eine Rückkehr in denselben Betrieb objektiv unzumutbar erschien, wenn das Umfeld von „Bossing“ geprägt ist.

Das Gericht sah zudem keine Anzeichen, dass die Arbeitgeberin ihr Verhalten verstanden oder künftig ändern würde, weil sie es im Verfahren weiterhin relativierte.

Das Arbeitsgericht hatte 18 Monatsgehälter als Abfindung angesetzt, also 59.400 Euro brutto. Das Landesarbeitsgericht reduzierte auf 16 Monatsgehälter, also 52.800 Euro brutto.

Begründet wurde das damit, dass es nicht der denkbar schlimmste Fall einer sozialwidrigen Kündigung sei und dass die Klägerin trotz ihres Alters nicht zwingend chancenlos auf dem Arbeitsmarkt sei, auch wenn ihr Profil als „Sekretärin alter Schule“ seltener gefragt sein könne.

Was bedeutet das Urteil für Beschäftigte?

Das Urteil zeigt, dass Ausgrenzung rechtlich mehr sein kann als nur „schlechtes Betriebsklima“. Wenn Beschäftigte über längere Zeit systematisch isoliert werden und dadurch herabgesetzt werden, kann das das Persönlichkeitsrecht verletzen. Gerade wenn die Signale aus der Führungsebene kommen, steigt das Risiko für Arbeitgeber erheblich.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten

1) Muss man „Mobbing“ beweisen, um Geld zu bekommen?
Ja, es braucht konkrete Tatsachen. Entscheidend ist nicht das Etikett, sondern ob ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt.

2) Was war hier der wichtigste Punkt für das Gericht?
Die systematische Ausgrenzung über einen längeren Zeitraum. Dazu gehörten die Kontaktbeschränkung, der Umgang mit Arbeitsmitteln, das Alleinlassen im Stockwerk und der Ausschluss von Gemeinschaft.

3) Reicht eine Abmahnung oder ein Streitgespräch für eine Entschädigung?
In der Regel nicht. In diesem Fall sah das Gericht Abmahnung und Streitgespräch nicht als Kern, sondern als Teil eines größeren Gesamtbildes.

4) Wann kann das Gericht das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung auflösen?
Wenn die Fortsetzung objektiv unzumutbar ist. Ein dauerhaftes „Bossing“-Umfeld kann das begründen, besonders wenn keine Besserung zu erwarten ist.

5) Was sollten Betroffene frühzeitig tun?
Vorfälle zeitnah dokumentieren und Schriftstücke sichern. Das hilft, ein Muster über Zeit nachvollziehbar darzustellen.

Fazit

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg macht klar, dass systematische Ausgrenzung am Arbeitsplatz nicht folgenlos bleibt. Wer Beschäftigte sichtbar isoliert, ihnen die Einbindung in Kommunikation und Gemeinschaft entzieht und das über Monate fortsetzt, riskiert eine Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Im konkreten Fall führte das zu 10.000 Euro Entschädigung und zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen 52.800 Euro brutto Abfindung.