Lassen sich Krankenkassen zu viel Zeit bei einem Antrag und รผberschreiten die Bearbeitungsfrist ohne ausreichende Form, muss der Antrag als genehmigt gelten
Wenn Krankassen sich bei einem Antrag zu viel Zeit lassen ohne eine Begrรผndung dafรผr abzugeben, muss der Antrag genehmigt werden. Das entschied das Sozialgericht Heilbronn (AZ:S 14 KR 3166/18).
Krankenkasse muss 5-Wochen-Frist einhalten
Krankenkassen mรผssen bei einem Antrag die 5-Wochen-Frist fรผr eine Entscheidung einhalten. Wรคhrend dieser Frist kรถnnen Kassen dem Versicherten Bescheid geben, dass diese Frist nicht eeinzuhalten ist. Aber: Die Versicherungen mรผssen die Grรผnde darlegen, warum sich die Frist verlรคngert. Tut sie das nicht, muss der Antrag positiv beschieden werden. Bloรe Info-Schreiben reichen hierfรผr nicht aus, so die Richter.
Durch Magenbypass-Operation Haut-Op notwendig
In dem konkreten Fall reichte eine Versicherte eine Klage ein. Sie hatte durch eine Magenbypass-Operation รผber 40 Kilogramm abgenommen. Da durch den Gewichtsverlust die Haut รผbermรครig hing, beantragte die Klรคgerin bei ihrer Krankenkasse eineย Operation zur Straffung der Haut an Bauch, Brรผsten, Oberarmen und Oberschenkeln.
Krankenkasse informierte ohne vorgeschriebene Form einzuhalten
Im Verlauf der Antragstellung informierte die Krankenversicherung, dass sie den Antrag nicht Innerhalb der gesetzlichen 5-Wochen-Frist bearbeiten kรถnne. Der medizinische Dienst mรผsse eingeschaltet werden. Die Kasse wรผrde aber davon ausgehen, dass alsbald eine Entscheidung getroffen wird.
Das Schreiben war allerdings weder unterschrieben, noch war ein Sachbearbeiter angegeben. Das Anschreiben endete lediglich mit “Mit freundlichen Grรผรen ihre Krankenkasse”.
Nach Ablauf der Frist teilte die Kasse mit, dass lediglich die Operation fรผr die Bauchstraffung รผbernommen werde, nicht allerdings fรผr die Brust, Oberarme und Unterschenkel. Weitere Ops wรผrden nach Ansicht der Kasse lediglich “kosmetischer Natur” sein. Einen medizinischen Nutzen wollte die Krankenkasse nicht erkennen.
Sozialgericht gab Klรคgerin Recht
Hiergegen klagte die Frau. Das Sozialgericht entschied allerdings nicht darรผber, ob die Operationen medizinisch sinnvoll seien oder nicht. Vielmehr bemรคngelten die Richter, dass die Kasse ohne wesentliche Angaben von Grรผnden die Bearbeitungsfrist รผberschritten hatte. Es reiche nicht aus, lediglich ein nicht unterschriebenes Informationsschreiben zu senden. Auch war ein Sachbearbeiter in dem Schreiben fรผr Rรผckfragen nicht zu erkennen. Beides sei aber unbedingt erforderlich.
Die Krankenkasse konnte zudem nicht argumentieren, es wรผrde sich nur um kosmetische Eingriffe handeln. Vielmehr sei entscheidend, โob die Klรคgerin die Leistung fรผr erforderlich halten durfte und die Leistungen nicht offensichtlich auรerhalb des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenversicherung steheโ, so das Sozialgericht. Das Gericht verurteilte die Kasse zur รbernahme sรคmtlicher Operations- und Gerichtskosten.