Die sogenannte Mütterrente 3 ist keine eigene Rente, sondern eine bessere rentenrechtliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Derzeit werden für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, bis zu 36 Monate Kindererziehungszeit und damit bis zu drei Entgeltpunkte angerechnet. Für vor 1992 geborene Kinder sind es bislang bis zu 30 Monate beziehungsweise bis zu 2,5 Entgeltpunkte. Die Mütterrente III soll diese Lücke schließen.
Inhaltsverzeichnis
Was die Mütterrente III konkret vorsieht
Verabredet ist, dass für vor 1992 geborene Kinder künftig ebenfalls bis zu 36 Monate anerkannt werden. Das entspricht einem zusätzlichen halben Jahr Erziehungszeit pro Kind – also einem halben Entgeltpunkt.
Damit würden Eltern von vor 1992 geborenen Kindern vollständig den Eltern jüngerer Jahrgänge gleichgestellt.
Der Mehrbetrag bemisst sich am aktuellen Rentenwert. Seit 1. Juli 2025 liegt er bei 40,79 Euro pro Entgeltpunkt; ein halber Punkt entspricht damit derzeit rund 20,40 Euro monatlich. Dieser Betrag verändert sich mit künftigen Rentenanpassungen.
Gesetzesstand im Herbst 2025
Die Bundesregierung hat die Mütterrente III im Rahmen des „Rentenpakets 2025“ beschlossen; der Gesetzentwurf befindet sich im parlamentarischen Verfahren.
Am 26. September 2025 hat der Bundesrat Stellung genommen, der Bundestag beriet Mitte Oktober darüber. Ein endgültiger Beschluss lag bis zum 20. Oktober 2025 noch nicht vor.
Ab wann sie gilt – und ab wann sie ausgezahlt wird
Die Koalition plant das Inkrafttreten zum 1. Januar 2027. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) weist jedoch darauf hin, dass die tatsächliche Auszahlung wegen umfangreicher IT-Umstellungen voraussichtlich erst 2028 starten kann.
Für den Fall eines späteren Zahlbeginns ist eine rückwirkende Auszahlung für 2027 vorgesehen. Hintergrund ist die technisch aufwendige Neuberechnung von über zehn Millionen Rentenkonten und die Abstimmung mit anderen Sozialleistungen.
Muss ein Antrag auf Mütterrente gestellt werden?
Nach dem aktuellen Entwurfsstand soll die Umsetzung weitgehend automatisch erfolgen. Wer bereits eine Rente bezieht, muss grundsätzlich nichts beantragen; die DRV passt die Rente nach der Programmumstellung von Amts wegen an.
Wer noch keine Rente bezieht, erhält die zusätzlichen Zeiten im Rahmen der nächsten Kontenklärung beziehungsweise spätestens bei Rentenantragstellung berücksichtigt.
Wer profitiert – und in welcher Größenordnung?
Anspruchsberechtigt ist das erziehende Elternteil; die Regelung gilt ausdrücklich auch für Väter. Perspektivisch könnten rund zehn Millionen Rentnerinnen und Rentner profitieren.
Pro vor 1992 geborenem Kind erhöht sich die Rente um den Wert eines zusätzlichen halben Entgeltpunkts, derzeit also um etwa 20,40 Euro brutto monatlich. Mit zukünftigen Rentenanpassungen ändert sich dieser Betrag entsprechend.
Tabelle: Wie hoch wird die Mütterrente sein?
Anzahl der Kinder | Monatlicher Zuschlag (brutto) |
---|---|
1 | 20,40 € |
2 | 40,79 € |
3 | 61,19 € |
4 | 81,58 € |
5 | 101,98 € |
Hinweis: Beträge gerundet; gelten je vor 1992 geborenem Kind. Künftige Rentenanpassungen verändern die Euro-Werte entsprechend.
Anrechnung auf andere Leistungen und Wechselwirkungen
Die Mütterrente III ist Teil der gesetzlichen Rente. Sie kann deshalb – je nach individueller Situation – auf andere Sozialleistungen wie Grundsicherung oder Wohngeld angerechnet werden.
Auch bei Hinterbliebenenrenten sind Wechselwirkungen möglich. Solche Effekte werden mit Umsetzung der Reform geprüft und gegebenenfalls rückwirkend neu berechnet.
Finanzierung und Kosten
Die jährlichen Mehrkosten der Mütterrente III werden auf rund fünf Milliarden Euro geschätzt. Geplant ist eine Finanzierung aus Steuermitteln über den Bundeszuschuss an die Rentenversicherung, da es sich um eine nicht beitragsgedeckte, gesamtgesellschaftliche Leistung handelt.
Was Betroffene jetzt tun können
Auch wenn die Auszahlung voraussichtlich erst 2028 beginnt, lohnt es sich, das eigene Rentenkonto im Blick zu behalten. Wer Kindererziehungszeiten noch nicht anerkennen ließ, sollte die Kontenklärung vornehmen.
Für bereits anerkannte Zeiten gilt: Die DRV wird nach Inkrafttreten und technischer Umsetzung automatisch nachberechnen – die Nachzahlung für 2027 ist vorgesehen, falls die Auszahlung erst später starten kann.
Fazit
Die Mütterrente III kommt politisch – aber sie braucht Zeit. Ziel ist die vollständige Gleichstellung aller Eltern bei der Anerkennung von Kindererziehungszeiten. Rechtsgrundlage und Startdatum werden im laufenden Gesetzgebungsverfahren final festgelegt.
Nach heutigem Stand soll die Regelung ab 1. Januar 2027 gelten; erste Auszahlungen erwartet die DRV realistisch erst 2028 – mit Rückwirkung für 2027. Für Betroffene bedeutet das: keine Eile beim Antrag, aber Aufmerksamkeit für die eigene Kontenklärung und die spätere automatische Anpassung der Rente.