Krankengeld: Krankenkasse verlangt neue AU bei unbegrenztem Attest

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Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat eine formale Falle der Krankenkassen entschärft. Sie setzt den Versicherungen klare Grenzen, wann sie Krankengeld mit dem Hinweis auf eine „fehlende neue Krankmeldung“ stoppen dürfen. (L 1 KR 346/11).

Entscheidend ist demnach nicht, ob Sie in jedem Abschnitt ihrer Erkrankung immer wieder einen Schein nachreichen, sondern ob ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig nachgewiesen ist. Rechtzeitig kann dabei auch bedeuten: zeitlich unbegrenzt.

Ärztliche Feststellung ist keine formale Falle

Das Gericht rückt damit den Kern des Krankengeldrechts in den Mittelpunkt: Arbeitsunfähigkeit, Bewilligungsabschnitt und die ärztliche Feststellung dürfen nicht zu einer Formalfalle werden.

Arbeitsunfähig ohne zeitliche Begrenzung

Eine Arbeitnehmerin wurde wegen einer Depression arbeitsunfähig und erhielt zunächst noch Lohnfortzahlung, danach Krankengeld. Ihre Ärztin bestätigte die Arbeitsunfähigkeit mehrfach und vermerkte schließlich ausdrücklich ein „offenes Ende“, also ohne zeitliche Begrenzung.

Aus ärztlicher Sicht bestand also kein Grund, erneut eine Arbeitsunfähigkeit zu bestätigen. Trotzdem erklärte die Krankenkasse die Erkrankte plötzlich wieder für arbeits- und vermittelbar und stellte die Zahlungen ein.

Wie die Krankenkasse den Stopp begründete

Die Krankenkasse stützte sich zum einen auf Einschätzungen des Medizinischen Dienstes und behauptete, die Betroffene könne wieder arbeiten. Parallel spielte sie jedoch ein zweites Argument aus, das viele Betroffene  kennen.

Nach einem bestimmten Stichtag fehlte angeblich eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, und deshalb sei auch der Anspruch weg. Genau diese Kombination aus „MDK sagt arbeitsfähig“ und „Formalia fehlen“ sollte das Krankengeld beenden.

Doch diesmal kam die Versicherung mit ihrer Routine nicht durch. Diesem üblichen Vorgehen der Krankenkasse machte die Justiz nämlich einen Strich durch die Rechnung.

Was das Gericht zur ärztlichen Feststellung ohne Enddatum sagt

Das Gericht stellte klar: Eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erfüllt die Anforderungen auch dann, wenn die Ärztin das Ende als „offen“ angibt.

Damit ist eine Bescheinigung nicht nur deswegen unwirksam, weil kein konkretes Enddatum im Feld steht. Wenn die Ärztin medizinisch nachvollziehbar von einem längeren Verlauf ausgeht, darf sie Arbeitsunfähigkeit auch ohne feste Grenze feststellen.

Bewilligungsabschnitt heißt nicht: neue Krankschreibung um jeden Preis

Ja, es ist richtig: Krankengeld entsteht grundsätzlich erst ab dem Tag nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Und ja, bei fortlaufender Arbeitsunfähigkeit spielt es oft eine Rolle, dass die Feststellung rechtzeitig erfolgt, damit der Anspruch nicht abreißt.

Aber das Gericht machte deutlich: Wenn die Ärztin vor Ablauf des laufenden Bewilligungsabschnitts die Arbeitsunfähigkeit erneut feststellt und dabei ein offenes Ende dokumentiert, dürfen Krankenkassen daraus keine Lücke fantasieren.

Warum die Kasse sich nicht herausreden konnte

Das Gericht schaute genau hin, wie die Praxis wirklich läuft. Wenn die Krankenkasse die Auszahlung einstellt, nimmt sie Ihnen faktisch die Möglichkeit, den Ablauf so zu bedienen, wie sie ihn später verlangt.

Die Versicherung würde ihnen dann gleichzeitig den Weg blockieren und Ihnen im nächsten Schritt vorwerfen, Sie seien ihn nicht gegangen. Für die Krankenkasse ist das sicherlich effektiv, um Geld zu sparen. Rechtlich ist es ein No-Go.

Der Maßstab für Arbeitsunfähigkeit bleibt der letzte Beruf

Die Richter stellten außerdem klar, worauf es bei Arbeitsunfähigkeit ankommt: Maßgeblich ist die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, nicht irgendein abstrakter „allgemeiner Arbeitsmarkt“.

Die Frau musste sich also nicht darauf verweisen lassen, sie könne ja vielleicht irgendeine leichtere Tätigkeit irgendwo schaffen. Entscheidend war, ob sie die Anforderungen ihres letzten Berufs wieder erfüllen konnte.

Warum der Medizinische Dienst hier nicht überzeugte

Das Gericht folgte den behandelnden Ärztinnen und sah die MDK-Einschätzung kritisch. Ein zentraler Punkt: Der MDK legte den falschen Maßstab an und orientierte sich nicht sauber am letzten Beruf der Betroffenen.

Und wenn eine Beendigung der Arbeitsunfähigkeit eher als „Erziehungsmittel gegen Regression“ begründet wird, ohne den Krankheitswert der Depression solide zu würdigen, trägt das eine Leistungseinstellung nicht.

Was Sie aus dem Urteil für Ihr Krankengeld mitnehmen

Dieses Urteil stärkt Sie, wenn Ihre Krankenkasse Krankengeld mit formalen Tricksereien einstellt, obwohl Ärzte die Arbeitsunfähigkeit klar dokumentieren. Es zeigt auch, dass ein „offenes Ende“ keine rechtliche Schwachstelle öffnet, sondern vielmehr eine zulässige medizinische Prognose bietet.

Und es schützt Sie vor dem Kassen-Trick, erst die Zahlung zu stoppen und anschließend fehlende Nachweise zu monieren, obwohl die Kasse selbst verhindert, praktische Nachweisführung zu erbringen.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen

Muss ich im Krankengeld wirklich ständig neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bringen?
Oft ja, aber entscheidend ist, dass die ärztliche Feststellung lückenlos und rechtzeitig erfolgt. Wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf des laufenden Abschnitts erneut festgestellt wurde und als fortbestehend dokumentiert ist, darf die Kasse daraus nicht beliebig einen Abbruch machen.

Ist eine Arbeitsunfähigkeitsfeststellung ohne Enddatum wirksam?
Ja. Wenn die Ärztin ein „offenes Ende“ vermerkt, kann das eine wirksame Feststellung sein, solange es medizinisch nachvollziehbar ist.

Gilt als Maßstab der allgemeine Arbeitsmarkt, wenn mein Job endet?
Nein, nicht automatisch. Maßgeblich bleibt in der Regel die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits während dieses Beschäftigungsverhältnisses begonnen hat.

Darf die Krankenkasse Krankengeld mit Verweis auf den Medizinischen Dienst einfach einstellen?
Sie darf prüfen, aber sie muss überzeugend begründen und den richtigen Maßstab anlegen. Wenn der Medizinische Dienst am falschen Beruf anknüpft oder die Beurteilung dünn bleibt, kann das vor Gericht scheitern.

Was, wenn die Kasse keine Formulare mehr gibt und mir dann „fehlende Nachweise“ vorhält?
Dann lohnt sich Widerspruch besonders. Wenn die Kasse die Fortzahlung stoppt und dadurch die übliche Nachweisroutine praktisch abwürgt, darf sie daraus nicht ohne Weiteres einen Anspruchsverlust basteln.

Fazit: Richter entschärfen Krankenkassen-Falle

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg räumt mit einer gefährlichen Taschenspielerei der Krankenkassen auf: Eine Arbeitsunfähigkeit kann auch ohne zeitliche Begrenzung wirksam ärztlich festgestellt werden.

Eine Krankenkasse darf den Krankengeldanspruch nicht allein deshalb kappen, weil sie eine „erneute Krankmeldung“ verlangt, die medizinisch und praktisch nicht angebracht ist. Wer Krankengeld stoppt, muss sauber prüfen, richtig begründen und den Maßstab des letzten Berufs beachten.