Jobcenter kürzte Hartz IV trotz Entbindung eines Kindes

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Jobcenter dürfen Hartz-IV-Beziehern nicht das Arbeitslosengeld II mindern, nur weil diese sich wegen der Geburt ihres Kindes zur Unterstützung der Mutter „ortsabwesend” aufgehalten haben. Bis zu einem Zeitraum von drei Wochen ist in solch einem Fall die Abwesenheit vom Wohnort des Hartz-IV-Beziehers zulässig, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Mittwoch, 21. April 2021, veröffentlichten Urteil (Az.: L 12 AS 1677/19).

Im konkreten Fall hatte ein Arbeitsloser aus dem Raum Reutlingen bei seinem Jobcenter um Genehmigung gebeten, dass er zu seiner hochschwangeren Freundin in Schleswig-Holstein fahren wolle. Die Vorsprache erfolgte acht Tage vor der beabsichtigten Reise. Die Genehmigung der Ortsabwesenheit ist nach den geltenden Bestimmungen grundsätzlich erforderlich, da der Arbeitslose in dieser Zeit einer Vermittlung in den Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.

Hier hatte die Behörde jedoch darauf hingewiesen, dass eine Genehmigung erst erteilt werden könne, wenn die Fahrt innerhalb einer Woche erfolgen sollte. Der Hartz-IV-Bezieher solle daher später noch einmal vorsprechen.

Der Arbeitslose fuhr ohne weitere Mitteilung für drei Wochen zu seiner Freundin, war bei der Geburt des gemeinsamen Kindes dabei und unterstützte die Mutter bei der Betreuung des Kindes. Die Vaterschaft erkannte er an.

Als das Jobcenter von der ungenehmigten Ortsabwesenheit des frisch gebackenen Vaters erfuhr, hob es die Bewilligung des Arbeitslosengeldes II für diesen Zeitraum auf und forderte 958 Euro an gezahlten Hartz-IV-Leistungen wieder zurück.

Bei Geburt eines Kindes muss Arbeitsvermittlung aussetzen

Sowohl das Sozialgericht Reutlingen als auch das LSG urteilten, dass der Kläger für den Zeitraum der Ortsabwesenheit Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat. Zwar habe sich der Arbeitslose außerhalb des „zeit- und ortsnahen Bereichs aufgehalten”, so dass er einer Vermittlung in den Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand. Das Jobcenter hätte die Ortsabwesenheit wegen eines wichtigen Grundes aber genehmigen müssen. Rechtlich zulässig sei eine Abwesenheit von bis zu drei Wochen.

Hier könne sich der Kläger auf den im Grundgesetz verankerten besonderen Schutz der Familie berufen und sein Recht als Kindsvater, „die unmittelbare Zeit der Geburt des Kindes zu begleiten sowie im weiteren Verlauf die Kindsmutter zu unterstützen und das Neugeborene zu betreuen”.

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Der Kläger habe auch alles getan, um eine Genehmigung des Jobcenters erhalten zu können. Die Forderung des Jobcenters, unmittelbar vor der geplanten Abreise erneut vorsprechen zu müssen, sei nicht gerechtfertigt gewesen. Zudem habe hier das Jobcenter sogar für den betreffenden Dreiwochenzeitraum gar keine Eingliederungsmaßnahmen beabsichtigt gehabt.

LSG Stuttgart: Ortsabwesenheit von Hartz-IV-Bezieher war zulässig

Über den Dreiwochenzeitraum hinaus habe der Kläger aber keinen Anspruch auf „Ortsabwesenheit”. Dies sei nur in Härtefällen möglich, etwa wegen Krankheit oder wegen eines Verkehrsunfalls. Es habe auch keine Anhaltspunkte gegeben, dass die Kindsmutter nicht im Stande sei, das Neugeborene zu betreuen. Dem Kläger stehe es außerdem frei, zur Überwindung der räumlichen Distanz nach Schleswig-Holstein zu ziehen und dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, entschieden die Stuttgarter Richter in ihrem Urteil vom 9. April 2021. fle/mwo/fle

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