Hartz IV: Einmaliger Corona-Zuschlag von 150 Euro wird im Mai 2021 ausgezahlt

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Neben der Kinderbonuszahlung, die allen Haushalten mit Kindern zugute kommt, wird im Mai 2021 ebenfalls ein einmaliger Corona-Zuschlag von 150 Euro zu den Hartz IV-Leistungen an Betroffene ausgezahlt.

Hartz IV-Coronazuschlag für Mai 2021 wird Ende April ausgezahlt

Anfang Februar beschloss die Bundesregierung den einmaligen Zuschlag auf die Hartz IV-Leistungen. Die 150 Euro werden für Mai vorraussichtlich am 30. April 2021 automatisch zusammen mit den Sozialleistungen ausgezahlt.

Einen Anspruch auf die einmalige Sonderzahlung haben alle erwachsenen Personen, die nach der Regelbedarfstufe 1 oder 2, also als Alleinstehende oder Partner in einer Bedarfsgemeinschaft im Mai Anspruch auf Hartz IV, Sozialgeld, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz haben. Auch Aufstocker erhalten den Bonus also.

Erwachsene Hartz IV-Bezieher oder Sozialhilfeempfänger unter 25 Jahren und Hartz IV-Bezieher in stationären Einrichtungen bekommen die Bonuszahlung, wenn ihre Eltern das Kindergeld oder den Kinderbonus nicht an sie weiterleiten.

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Hartz IV-Pandemiezuschlag verfassungswidrig?

Der Corona-Zuschlag bleibt nicht unkritisiert. Ein breites Bündnis fordert einen dauerhaften Pandemiezuschlag sowie eine generelle Anhebung der Hartz IV-Regelsätze auf 600 Euro im Monat. Mit einer einmaligen Zahlung können die anhltenden Mehrkosten durch Lockdown, Energiekosten, Preissteigerung auch bei Lebensmitteln und Hygieneartikel nicht gedeckt werden.

Auch das Sozialgericht Karlsruhe hatte die Corona-Politik der Regierung gerügt und den Corona-Zuschlag sogar als verfassungswidrig bezeichnet. Das einzige Gericht, dass Hartz IV-Beziehern einen Bedarf von 20 FFP2-Masken pro Woche oder 129 Euro monatlich für deren Beschaffung zugesprochen hatte, verurteilte Ende März den geplanten einmaligen Zuschlag. Ob es entsprechend des Urteils zu weiteren Zahlungen kommen wird, hängt davon ab, ob diese Einschätzung in weiteren Verfahren und vor allem auch durch das Bundessozialgericht bzw. das Bundesverfassungsgericht geteilt wird.

Harte Watsche für die Sozialpolitik der Bundesregierung während der Corona-Pandemie

In seinem Urteil in einem weiteren Verfahren über Mehrbedarfe für Masken rügte das Gericht den Bonus als verfassungswidrig (S 12 AS 711/21 ER). Warum ein Zuschlag von 150 Euro ausreichen solle, sei auf Grundlage des § 70 SGB II keineswegs zu erkennen. Außerdem sei der Paragraph verfassungswidrig, weil er ohne hinreichenden Grund rückwirkend nachträgliche Leistungen gewähre, die zum Auszahlungszeitpunkt nicht mehr zweckgemäß eingesetzt werden könnten. Zudem sei das menschenwürdige Existenzminimum für die Monate Januar bis April und Juni 2021 nicht gewährleistet, weil der Anspruch auf die Zahlung allein an eine Bedürftigkeit im Monat Mai gebunden ist, was schließlich auch noch das Gleichheitsgrundrecht verletze. Kurz gesagt: Der Zuschlag kommt zu spät, ist zu gering und erreicht nicht alle Bedürftigen.

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