Neben der Kinderbonuszahlung, die allen Haushalten mit Kindern zugute kommt, wird im Mai 2021 ebenfalls ein einmaliger Corona-Zuschlag von 150 Euro zu den Hartz IV-Leistungen an Betroffene ausgezahlt.
Hartz IV-Coronazuschlag fรผr Mai 2021 wird Ende April ausgezahlt
Anfang Februar beschloss die Bundesregierung den einmaligen Zuschlag auf die Hartz IV-Leistungen. Die 150 Euro werden fรผr Mai vorraussichtlich am 30. April 2021 automatisch zusammen mit den Sozialleistungen ausgezahlt.
Einen Anspruch auf die einmalige Sonderzahlung haben alle erwachsenen Personen, die nach der Regelbedarfstufe 1 oder 2, also als Alleinstehende oder Partner in einer Bedarfsgemeinschaft im Mai Anspruch auf Hartz IV, Sozialgeld, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz haben. Auch Aufstocker erhalten den Bonus also.
Erwachsene Hartz IV-Bezieher oder Sozialhilfeempfรคnger unter 25 Jahren und Hartz IV-Bezieher in stationรคren Einrichtungen bekommen die Bonuszahlung, wenn ihre Eltern das Kindergeld oder den Kinderbonus nicht an sie weiterleiten.
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Hartz IV-Pandemiezuschlag verfassungswidrig?
Der Corona-Zuschlag bleibt nicht unkritisiert. Ein breites Bรผndnis fordert einen dauerhaften Pandemiezuschlag sowie eine generelle Anhebung der Hartz IV-Regelsรคtze auf 600 Euro im Monat. Mit einer einmaligen Zahlung kรถnnen die anhltenden Mehrkosten durch Lockdown, Energiekosten, Preissteigerung auch bei Lebensmitteln und Hygieneartikel nicht gedeckt werden.
Auch das Sozialgericht Karlsruhe hatte die Corona-Politik der Regierung gerรผgt und den Corona-Zuschlag sogar als verfassungswidrig bezeichnet. Das einzige Gericht, dass Hartz IV-Beziehern einen Bedarf von 20 FFP2-Masken pro Woche oder 129 Euro monatlich fรผr deren Beschaffung zugesprochen hatte, verurteilte Ende Mรคrz den geplanten einmaligen Zuschlag. Ob es entsprechend des Urteils zu weiteren Zahlungen kommen wird, hรคngt davon ab, ob diese Einschรคtzung in weiteren Verfahren und vor allem auch durch das Bundessozialgericht bzw. das Bundesverfassungsgericht geteilt wird.
Harte Watsche fรผr die Sozialpolitik der Bundesregierung wรคhrend der Corona-Pandemie
In seinem Urteil in einem weiteren Verfahren รผber Mehrbedarfe fรผr Masken rรผgte das Gericht den Bonus als verfassungswidrig (S 12 AS 711/21 ER). Warum ein Zuschlag von 150 Euro ausreichen solle, sei auf Grundlage des ยง 70 SGB II keineswegs zu erkennen. Auรerdem sei der Paragraph verfassungswidrig, weil er ohne hinreichenden Grund rรผckwirkend nachtrรคgliche Leistungen gewรคhre, die zum Auszahlungszeitpunkt nicht mehr zweckgemรคร eingesetzt werden kรถnnten. Zudem sei das menschenwรผrdige Existenzminimum fรผr die Monate Januar bis April und Juni 2021 nicht gewรคhrleistet, weil der Anspruch auf die Zahlung allein an eine Bedรผrftigkeit im Monat Mai gebunden ist, was schlieรlich auch noch das Gleichheitsgrundrecht verletze. Kurz gesagt: Der Zuschlag kommt zu spรคt, ist zu gering und erreicht nicht alle Bedรผrftigen.
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