Betroffene von Hartz IV haben einen kleinen Freibetrag von 100 Euro für Zuverdienste. Das Bundessozialgericht hat am Mittwoch entschieden, dass Nebeneinkünfte aus gemeinnützigen Tätigkeiten mit einem Freibetrag von 250 Euro geschützt sind.
Hartz IV-Freibetrag bei steuerpflichtigen Einkommen
Wie zuletzt am Mittwoch berichtet, sind Einnahmen von Hartz IV-Beziehern bis 100 Euro anrechnungsfrei und werden nicht mit dem Regelsatz verrechnet. Bei Einkünften zwischen 100 und 1.000 Euro sind es insgesamt 20 Prozent, zwischen 1.000 und 1.200 Euro 10 Prozent. Bei Eltern mit Kind sind einem Einkommen von bis zu 1.500 Euro 10 Prozent anrechnungsfrei.
Anders sieht es bei „steuerfreien Einkünften“ zum Beispiel aus gemeinnütziger Arbeit aus. Dann gibt es einen Freibetrag von 250 Euro (früher 200 Euro).
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Hartz IV-Freibetrag bei gemeinnütziger Arbeit
Das Bundessozialgericht Kassel hat am Mittwoch entschieden, dass der Freibetrag von 250 Euro bei gemeinnütziger Tätigkeit auch gilt, wenn zusätzlich Einkünfte aus steuerpflichtigem Einkommen erzielt werden (Az.: B 14 AS 29/20 R). Gemeinnützige Tätigkeiten können dabei solche als Übungsleiter, Erzieher oder Betreuer sein oder aber auch in der nebenberuflichen Pflege, sofern diese im Auftrag eines Vereins oder anderer juristischer öffentlichen Person erfolgt.
Das Gericht beschloss, dass bei gemeinnütziger Tätigkeit der höhere Freibetrag von Einkünfte insgesamt anzuwenden sei. Es verwies jedoch darauf, dass es sich um nebenberufliche Tätigkeiten handeln müsse, die nicht mehr als ein Drittel einer möglichen Vollzeitanstellung umfassen dürfen. Sobald die gesamte Arbeitszeit, also sowohl der gemeinnützigen, als auch der steuerpflichtigen Arbeit über einem Drittel liegt, können nur ein Freibetrag von 100 Euro monatlich gewährt werden. Um dies festzustellen wurde der Fall wieder an das Hessische Landessozialgericht zurückverwiesen.
Bild: Gina Sanders / AdobeStock
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