Darlehen und oder zuviel gezahltes ALG II mit laufendem ALG II aufrechnen
Verwaltungsakte kรถnnen, sofern die ihnen zugrunde liegenden Daten sich รคndern oder falsch waren, geรคndert und/oder aufgehoben werden. I.d.R. fรผr die Zukunft, rรผckwirkend zum Zeitpunkt der รnderung.
Ergeben sich dabei รnderungen zu Ungunsten des Hartz IV Leistungsbeziehers, muss dieser i.d.R. die zuviel erhaltene Leistung zurรผck zahlen. Dafรผr gibt es unterschiedliche Fristen: lt. ยง 45 SGB X kรถnnen Leistungen nur innerhalb von 2 Jahren , bei Vorsatz oder grober Fahrlรคssigkeit, Bedrohung, Bestechung, etc. (Verschulden des Bedรผrftigen) 10 Jahre.
Die ยงยง 44 bis 49 SGB X regeln nur die Aufhebung (Widerruf, Rรผcknahme) von Verwaltungsakten, ยง 50 SGB X regelt die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen, wenn Verwaltungsakte aufgehoben wurden. Fรผr Rรผckforderungen ohne aktuellen Leistungsbezug gilt das Schuldrecht des BGB (รถffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch) und die dort genannten Fristen.
Allgemeines zu Rรผckforderungen durch Jobcenter – Ausschluรkriterien
Bei “rechtswidrigen begรผnstigenden” Verwaltungsakten, welche nach ยง 45 SGB X zurรผckgenommen werden, kann die zuviel gezahlte Leistung i.d.R. nicht zurรผckgefordert werden, wenn:
1. die รberzahlung nicht durch Verschulden des Leistungsbeziehers zu Stande kam (ยง 45 Abs. 2 S. 3 SGB X) und
2. der Leistungsbezieher im Vertrauen auf die Rechtmรครigkeit des Verwaltungsaktes das ihm zu viel gezahlte ALG II verbraucht hat (ยง 45 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB X).
Ein Verwaltungsakt ist dann “rechtswidrig” i.S.d. SGB X, wenn er auf Angaben beruht, die zum Zeitpunkt seines Erlasses falsch waren und der Leistungstrรคger Kenntnis davon hatte, oder bei erforderlicher Sorgfalt hรคtte haben mรผssen, dass die Angaben falsch sind.
Aufrechnung von รberzahlungen – Hรถhe der monatlichen Aufrechnung
Die Verrechnung der zuviel bzw. zu unrecht gezahlten Leistung mit laufendem ALG II regelt ยง 43 SGB II.
Dieser begrenzt diese Aufrechnung auf 10% des fรผr den Hilfebedรผrftigen maรgeblichen Regelbedarfs. Wenn die รberzahlung jedoch durch vorsรคtzlich oder grob fahrlรคssig unrichtige oder unvollstรคndige Angaben erfolge, kann ist die Aufrechnung auf 30% des fรผr den Hilfebedรผrftigen maรgeblichen Regelbedarfs begrenzt. Erfolgen mehrere Aufrechnungen parallel, ist die Hรถhe ebenfalls auf 30% des fรผr den Hilfebedรผrftigen maรgeblichen Regelbedarfs begrenzt.
Aufrechnung von Darlehen – Hรถhe der monatlichen Aufrechnung
Die Aufrechnung von Darlehen mit laufendem ALG II regelt ยง 42a Abs. 2 SGB II. Danach ist die monatliche Aufrechnung fรผr Darlehen auf 10% der fรผr den Hilfebedรผrftigen maรgeblichen Regelleistung begrenzt, wobei die die Anzahl der aufzurechnenden Darlehen unrelevant ist.
Aufrechnung von รberzahlungen und Darlehen – Hรถhe der monatlichen Aufrechnung
ยง 43 Abs. 3 SGB II regelt ergรคnzend, dass – wenn Aufrechnungen wegen Darlehen und wegen รberzahlungen parallel laufen – die Aufrechnung insgesamt auf 30% der Regelleistung begrenzt ist, wobei Aufrechnungen wegen รberzahlungen vorgehen. (aus unserem Forum hartz.info)