Hartz IV: Wenn Darlehen oder zu viel gezahltes ALG II angerechnet wird

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Darlehen und oder zuviel gezahltes ALG II mit laufendem ALG II aufrechnen

Verwaltungsakte kรถnnen, sofern die ihnen zugrunde liegenden Daten sich รคndern oder falsch waren, geรคndert und/oder aufgehoben werden. I.d.R. fรผr die Zukunft, rรผckwirkend zum Zeitpunkt der ร„nderung.
Ergeben sich dabei ร„nderungen zu Ungunsten des Hartz IV Leistungsbeziehers, muss dieser i.d.R. die zuviel erhaltene Leistung zurรผck zahlen. Dafรผr gibt es unterschiedliche Fristen: lt. ยง 45 SGB X kรถnnen Leistungen nur innerhalb von 2 Jahren , bei Vorsatz oder grober Fahrlรคssigkeit, Bedrohung, Bestechung, etc. (Verschulden des Bedรผrftigen) 10 Jahre.

Die ยงยง 44 bis 49 SGB X regeln nur die Aufhebung (Widerruf, Rรผcknahme) von Verwaltungsakten, ยง 50 SGB X regelt die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen, wenn Verwaltungsakte aufgehoben wurden. Fรผr Rรผckforderungen ohne aktuellen Leistungsbezug gilt das Schuldrecht des BGB (รถffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch) und die dort genannten Fristen.

Allgemeines zu Rรผckforderungen durch Jobcenter – AusschluรŸkriterien

Bei “rechtswidrigen begรผnstigenden” Verwaltungsakten, welche nach ยง 45 SGB X zurรผckgenommen werden, kann die zuviel gezahlte Leistung i.d.R. nicht zurรผckgefordert werden, wenn:

1. die รœberzahlung nicht durch Verschulden des Leistungsbeziehers zu Stande kam (ยง 45 Abs. 2 S. 3 SGB X) und
2. der Leistungsbezieher im Vertrauen auf die RechtmรครŸigkeit des Verwaltungsaktes das ihm zu viel gezahlte ALG II verbraucht hat (ยง 45 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB X).

Ein Verwaltungsakt ist dann “rechtswidrig” i.S.d. SGB X, wenn er auf Angaben beruht, die zum Zeitpunkt seines Erlasses falsch waren und der Leistungstrรคger Kenntnis davon hatte, oder bei erforderlicher Sorgfalt hรคtte haben mรผssen, dass die Angaben falsch sind.

Aufrechnung von รœberzahlungen – Hรถhe der monatlichen Aufrechnung

Die Verrechnung der zuviel bzw. zu unrecht gezahlten Leistung mit laufendem ALG II regelt ยง 43 SGB II.
Dieser begrenzt diese Aufrechnung auf 10% des fรผr den Hilfebedรผrftigen maรŸgeblichen Regelbedarfs. Wenn die รœberzahlung jedoch durch vorsรคtzlich oder grob fahrlรคssig unrichtige oder unvollstรคndige Angaben erfolge, kann ist die Aufrechnung auf 30% des fรผr den Hilfebedรผrftigen maรŸgeblichen Regelbedarfs begrenzt. Erfolgen mehrere Aufrechnungen parallel, ist die Hรถhe ebenfalls auf 30% des fรผr den Hilfebedรผrftigen maรŸgeblichen Regelbedarfs begrenzt.

Aufrechnung von Darlehen – Hรถhe der monatlichen Aufrechnung

Die Aufrechnung von Darlehen mit laufendem ALG II regelt ยง 42a Abs. 2 SGB II. Danach ist die monatliche Aufrechnung fรผr Darlehen auf 10% der fรผr den Hilfebedรผrftigen maรŸgeblichen Regelleistung begrenzt, wobei die die Anzahl der aufzurechnenden Darlehen unrelevant ist.

Aufrechnung von รœberzahlungen und Darlehen – Hรถhe der monatlichen Aufrechnung

ยง 43 Abs. 3 SGB II regelt ergรคnzend, dass – wenn Aufrechnungen wegen Darlehen und wegen รœberzahlungen parallel laufen – die Aufrechnung insgesamt auf 30% der Regelleistung begrenzt ist, wobei Aufrechnungen wegen รœberzahlungen vorgehen. (aus unserem Forum hartz.info)