Stiefeltern müssen für Unterhalt der zum Haushalt gehörigen Kinder sorgen
20.03.2012
Das Einkommen von Stiefelternteilen muss auf die Hartz IV-Leistungen von erwachsenen Kindern, die im selben Haushalt leben, angerechnet werden, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am letzten Mittwoch. Eine Ausnahme bestehe nur, wenn auch keine enge Bindung zum leiblichen Elternteil vorhanden sei (BSG, Az.: B 14 AS 17/11 R und B 14 AS 45/11 R).
Im verhandelten Fall klagte eine 25-jährige Frau, um höhere Hartz IV-Leistungen vom zuständigen Jobcenter Rhein-Sieg zu erhalten. Sie erhielt keine Unterhaltszahlungen von ihrem leiblichen Vater, da dieser ohne Angabe von Kontaktdaten nach Australien gereist war. Im Alter von 20 Jahren bewohnte sie zusammen mit ihrer leiblichen Mutter, drei Geschwistern und dem Stiefvater eine Wohnung. Das Jobcenter entschied, das Einkommen des Stiefvaters in Höhe von monatlich 2.500 Euro netto auf die ALG II-Leistungen der Frau anzurechnen. Schließlich lebe sie mit dem Stiefvater in einer Bedarfsgemeinschaft.
Da ihr Stiefvater die Frau nach eigenen Angaben in keiner Weise unterstütze, wollte sie die Entscheidung des Jobcenters nicht akzeptieren und reichte deshalb Klage ein. Lediglich das Kindergeld erhalte sie und müsse auch Miete für die Unterkunft zahlen. Auf zivilrechtlichem Weg könne die Frau als Erwachsene von ihrem Stiefvater keine Unterhaltszahlungen einklagen. Ihr Existenzminimum sei deshalb nicht gesichert und sie benötige deshalb mehr Geld vom Jobcenter.
Dennoch entschied das BSG , dass das Einkommen des Stiefvaters mindernd auf die Hartz IV-Leistungen der Frau anzurechnen sind. Es handele sich um eine Haushaltszugehörigkeit und damit eine Bedarfsgemeinschaft. Zudem bestehe ein gutes Eltern-Kind-Verhältnis zur leiblichen Mutter. Das Verhältnis zum Stiefvater sei ebenfalls nicht durch erhebliche Konflikte geprägt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass das Einkommen des Stiefvaters für alle Person im Haushalt verwendet würde. Der Stiefvater habe sogar eine Familienversicherung für die Klägerin mit abgeschlossen. Darüber hinaus machte er den steuerlichen Kinderfreibetrag für seine Stieftochter geltend. Die Kasseler Richter sahen das Existenzminimum der Klägerin nicht als gefährdet oder unterschritten an, da durch den Stiefvater und das Jobcenter ausreichend Leistungen erbracht würden.
Das BSG urteilte bereits am 13. November 2008, dass Stiefeltern für minderjährige Stiefkinder aufkommen müssen bevor ein Hartz IV-Anspruch geltend gemacht werden kann (B 14 AS 2/08 R). Nun liegt der Fall beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe und soll dort noch dieses Jahr verhandelt werden (Az.: 1 BvR 1083/09).