Hartz IV: Volle Kostenübernahme auch für zwei Mieten möglich

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Doppelmieten möglich, wenn unvermeidbar und konkret angemessen

Bei einem Umzug ist es fast unmöglich keine doppelte Miete zahlen zu müssen. Meistens überschneidet sich der Monat des Auszugs. Dadurch entsteht die Situation, dass Mieter mindestens einen Monat die doppelte Miete zahlen müssen.
Wer von Hartz IV Leistungen abhängig ist, wird das kaum finanziell bewerkstelligen können. Das Bundessozalgericht bestätigte in einem Urteil die Rechtsauffassung einer Klägerin, so dass das Jobcenter in bestimmten Fällen auch Doppelmieten zahlen müssen.

Doppelmiete muss umzugsbedingt, unvermeidbar und angemessen sein

Hartz IV Leistungsberechtigte können bei einem Umzug die Übernahme von zwei Mieten vom Jobcenter verlangen. Das ist der Fall, wenn die “Doppelmiete umzugsbedingt, unvermeidbar und angemessen ist”, urteilte das Bundessozialgericht in Kassel (AZ: B 14 AS 2/19 R). Doch wann können Betroffene davon ausgehen, dass eine Umzugssituation “unvermeidbar und konkret angemessen” ist? Dies ließen die obersten Sozialrichter offen und verwiesen auf den konkreten Einzelfall.

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Jobcenter genehmigte den Umzug

Im verhandelten Fall bewohnte eine alleinerziehende Mutter mit ihren zwei Kindern eine gerade einmal 54 Quadratmeter große Wohnung in Bonn. Weil die Wohnung zu klein war, beantragte die Hartz IV Bezieherin beim zuständigen Jobcenter den Umzug in eine etwas größere Wohnung.

Hierfür erhielt die Klägerin die Zustimmung der Behörde. Der neue Mietvertrag wurde am 1. Juli geschlossen. Da aber die neue Wohnung noch renoviert werden musste, verzögerte sich entsprechend der Umzug auf den 19. Juli. Die bisherige Wohnung konnte daher erst am 31. Juli endgültig übergeben werden, da zunächst die Renovierungsarbeiten abgeschlossen sein mussten. Somit entstanden jedoch Mietkosten für zwei Wohnungen in einem Monat.

Antrag auf Doppelmiete wurde abgelehnt

Weil die junge Mutter von Leistungen nach dem SGB II abhängig ist, konnte sie die doppelte Miete nicht aufbringen. Also beantragte sie die Übernahme der Mietkosten für beide Wohnungen. Das Jobcenter lehnte jedoch ab. Zwar wurden die Kosten der Unterkunft für die neue Wohnung im Juli gezahlt, nicht aber für die alte Unterkunft. Die Behörde war der Ansicht, es würde sich um sogenannte “Wohnungsbeschaffungskosten” handeln und diese seien nicht erstattungswürdig, es sei denn, der Leistungsträger würde dem zuvor zustimmen.

Die Klägerin hatte jedoch bei dem Antrag auf Umzug in eine neue Wohnung nicht vermerkt, dass eine Doppelmiete entstehen würde. Daher lehnte das Jobcenter ab.

Nach Ansicht des Rechtsanwaltes der Klägerin sei aber eine vorige Zustimmung nicht notwendig. Denn das Jobcenter müsse laut dem Sozialgesetzbuch die tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten zahlen. Doppelmieten seien kaum vermeidbar und müssten daher übernommen werden.

Bundessozialgericht gab Klage statt

Dem folgten die Richter am Bundessozialgericht zum Teil. Jobcenter müssen eine Doppelmiete auch ohne vorherige Zustimmung übernehmen. Allerdings sei hierfür Vorraussetzung, dass die Situation unvermeidbar und konkret angemessen sei. Die Richter verwiesen zurück an die Vorinstanz. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen muss nun im konkreten Fall prüfen, ob dies hier der Fall war.