Hartz IV: Neue 20 Prozent-Regel soll Zwangsumzüge vermeiden

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Neue Ausnahmeregel in Hamburg führte zu weniger Zwangsumzügen

Die Kaltmieten in den Großstädten wie Berlin, Hamburg oder München steigen in den letzten Jahren durch Spekulationen im Immobiliensektor kontinuierlich an. Immer weniger Wohnungen stehen für Geringverdiener und Hartz IV Bezieher zur Verfügung. Es findet eine regelrechte Vertreibung in die Randbezirke statt. Und selbst dort sind bezahlbare Wohnungen kaum mehr zu finden. In Hamburg hat der Senat mit einer Ausnahmeregelung den Druck leicht entschärft.

Wohnungen müssen angemessen sein. Sonst können Hartz IV Beziehende nicht in die Wohnung einziehen, bzw. können nicht weiterhin in diesen wohnen. Allein in Hamburg wurden in 2017 insegsamt 1.037 Kostensenkungsverfahren gegen Hartz IV Leistungsberechtigte eingeleitet. Nicht selten müssen Betroffene umziehen, wenn der “blaue Brief” vom Jobcenter im Briefkasen landet. In der Hansestadt hat man eine Ausnahmeregelung geschaffen, mit der etwa die Hälfte der Kostensenkungsverfahren gestoppt werden konnte. Im letzten Jahr forderten die Jobcenter noch 424 Leistungsbezieher dazu auf, die Mietkosten zu senken.

Ausnahmeformel konnte unnötigen Härten verhindern

Das Verfahren zeigte somit einen Erfolg. Die Formel besagt, dass erst bei einem Überschreiten von 20 Prozent zu hoher Wohnkosten das Jobcenter aktiv wird. Das konnte tatsächlich zu einer Entlastung für viele Haushalte führen.

Zum 1. Juni 2019 wurden die Werte für “angemessenen Wohnraum” neu von der Stadt definiert. Für einen Single-Hauhalt werden nunmehr 495 Euro als angemessen angesehen. Darin sind zwar die Wasserkosten, jedoch nich die Kosten für Heizung. Diese werden extra berechnet. Wohnen zwei Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden in der Wohnung, beläuft sich der Betrag auf 603 Euro. Leben 3 Leistungsberechtigte in einem Haushalt, beträgt die maximale Miete 732,75 Euro.

Dazu gerechnet darf nun mehr die 20 Prozent-Regel, die aber nur greift, wenn die Betroffenen bereits in der Wohnung wohnen und z.B. von einer Mieterhöhung betroffen sind. Erst danach darf das Jobcenter dazu auffordern, die Kosten der Unterkunft zu senken. Im Normalfall bedeutet dies, dass Leistungsbezieher sich eine neue Wohnung suchen müssen oder die erhöhten Kosten aus eigener Tasche bezahlen. Dem Amt kann aber auch nachgewiesen werden, dass derzeit kein Wohnraum gefunden werden kann. Das ist zumeist ein leidvolles Unterfangen und wird nicht selten nicht akzeptiert. In 2018 war dies in 202 Fällen in Hamburg der Fall.

Von Seiten des Jobcenters in Hamburg ist aber zu hören, dass dort sehr wohl die angespannte Lage am Wohnungsmarkt bewusst ist. Unnötigen Härten wolle man mit der 20 Prozent-Regel vermeiden.

Exkurs: Verhindern des Zwangsumzuges

Um einen Zwangsumzug zu verhindern gibt es die Möglichkeit seine “zu große” Wohnung an einen Dritten zu vermieten. Damit würden Kosten in Bezug auf Nebenkosten und Miete gesenkt werden. Hierfür bedarf es in den meisten Fällen der Zustimmung des Vermieters. Eine weitere Möglichkeit ist, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen. Gegen den Bescheid können Hartz 4 abhängige Mieter Widerspruch einlegen. Bescheid vom Jobcenter mit falscher Berechnung der Leistungen, Sanktion, Zwangsumzug etc.
Bescheid prüfen
– Enthält der Bescheid Fehler legt der Anwalt Widerspruch ein
– Wird dem Widerspruch stattgegeben zahlt das Jobcenter die Anwaltskosten
– Wird der Widerspruch abgewiesen beantragt der Anwalt Beratungshilfe für Sie
– Wird der Widerspruch abgewiesen ist das nächste Rechtsmittel die Klage
– Ist die Klage erfolgreich zahlt das Jobcenter ihre Anwaltskosten
– Wird die Klage abgewiesen beantragt der Anwalt die Prozesskostenhilfe für Sie
Für die Betroffenen Leistungsempfänger besteht also keiner finanzielles Risiko. Der einzige Schritt den sie tun müssen ist den Bescheid prüfen zu lassen. Ab da übernimmt der Anwalt.

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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