Hartz IV: Jobcenter sanktionierte Gesundheitszustand

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Jobcenter unterbreiten Hartz IV Beziehern Stellenangebote, auf die sich Leistungsbezieher bewerben müssen. Dabei ignorieren die Behörden nicht selten den Gesundheitszustand des Arbeitssuchenden. Wer sich aufgrund seines nachgewiesenen Gesundheitszustandes weigert, die Stellen anzunehmen, wird dennoch mit Leistungskürzungen sanktioniert. Das Sozialgericht Magdeburg gab nun einem Kläger Recht. Jobcenter müssen die Gesundheit von Hartz IV Beziehern beachten.

Jobcenter darf bei Jobangebot Gesundheitsbeschwerden nicht übergehen

Jobcenter müssen bei der Unterbreitung von Stellenangeboten zuvor selbst ermitteln, ob der Erwerbslose die Tätigkeit trotz bekannter gesundheitlicher Einschränkungen auch ausüben kann.

Versäumt die Behörde diese Prüfung, darf sie bei einer Ablehnung des Stellenangebotes wegen körperlicher Einschränkungen keine Sanktion verhängen, entschied das Sozialgericht Magdeburg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 6. September 2021 (Az.: S 20 AS 1031/18).

Im Streitfall hatte das Jobcenter Landkreis Harz mit einen Arbeitslosengeld-II-Bezieher eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen. Danach sollte er für die Zeit vom 31. Januar 2017 bis zum 30. Juli 2017 monatlich aktiv eine schriftliche, telefonische oder persönliche Bewerbung unter Beachtung seiner „gesundheitlichen Einschränkungen” schreiben.

Als die Behörde dem Mann ein Stellenangebot bei einer Zeitarbeitsfirma unterbreitete, kam es auch zum Bewerbungsgespräch. Danach sollte er bei einem Schokoladenhersteller im Schichtsystem im Bereich Herstellung und Verpackung eingesetzt werden.

Jobcenter sanktionierte Ablehnung des Stellenangebots

Der Kläger lehnte die vorgeschlagene Stelle ab, da diese wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht zumutbar gewesen sei. Das Jobcenter verhängte daraufhin eine Sanktion: Das Arbeitslosengeld II wurde für drei Monate um 30 Prozent gekürzt.

Doch die Voraussetzungen für eine Leistungsabsenkung liegen nicht vor, urteilte das Sozialgericht. Zwar dürften sich Leistungsberechtigte grundsätzlich nicht weigern, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern. Könne der Leistungsberechtigte die Arbeit aus körperlichen, geistigen oder seelischen Gründen nicht ausüben, sei sie aber nicht zumutbar.

Sozialgericht Magdeburg beanstandet Sanktion für Hartz IV Bezieher

Seien dem Jobcenter gesundheitliche Einschränkungen bei Abschluss der Eingliederungsvereinbarung bekannt, müsse die Behörde dies bei der Auswahl der Stellenangebote auch berücksichtigen, forderte das Gericht.

Hier habe das Jobcenter trotz mehrfacher Nachfragen nicht mitgeteilt, welche gesundheitlichen Einschränkungen bei dem Kläger bestehen und warum die angebotene Stelle dennoch zumutbar sein solle. Dies falle zulasten der Behörde aus, so dass die Kürzung des Arbeitslosengeldes II rechtswidrig war, urteilte das Sozialgericht Magdeburg. sb, fle/mwo

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