Jobcenter unterbreiten Hartz IV Beziehern Stellenangebote, auf die sich Leistungsbezieher bewerben mรผssen. Dabei ignorieren die Behรถrden nicht selten den Gesundheitszustand des Arbeitssuchenden. Wer sich aufgrund seines nachgewiesenen Gesundheitszustandes weigert, die Stellen anzunehmen, wird dennoch mit Leistungskรผrzungen sanktioniert. Das Sozialgericht Magdeburg gab nun einem Klรคger Recht. Jobcenter mรผssen die Gesundheit von Hartz IV Beziehern beachten.
Jobcenter darf bei Jobangebot Gesundheitsbeschwerden nicht รผbergehen
Jobcenter mรผssen bei der Unterbreitung von Stellenangeboten zuvor selbst ermitteln, ob der Erwerbslose die Tรคtigkeit trotz bekannter gesundheitlicher Einschrรคnkungen auch ausรผben kann.
Versรคumt die Behรถrde diese Prรผfung, darf sie bei einer Ablehnung des Stellenangebotes wegen kรถrperlicher Einschrรคnkungen keine Sanktion verhรคngen, entschied das Sozialgericht Magdeburg in einem kรผrzlich verรถffentlichten Urteil vom 6. September 2021 (Az.: S 20 AS 1031/18).
Im Streitfall hatte das Jobcenter Landkreis Harz mit einen Arbeitslosengeld-II-Bezieher eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen. Danach sollte er fรผr die Zeit vom 31. Januar 2017 bis zum 30. Juli 2017 monatlich aktiv eine schriftliche, telefonische oder persรถnliche Bewerbung unter Beachtung seiner โgesundheitlichen Einschrรคnkungen” schreiben.
Als die Behรถrde dem Mann ein Stellenangebot bei einer Zeitarbeitsfirma unterbreitete, kam es auch zum Bewerbungsgesprรคch. Danach sollte er bei einem Schokoladenhersteller im Schichtsystem im Bereich Herstellung und Verpackung eingesetzt werden.
Jobcenter sanktionierte Ablehnung des Stellenangebots
Der Klรคger lehnte die vorgeschlagene Stelle ab, da diese wegen seiner gesundheitlichen Einschrรคnkungen nicht zumutbar gewesen sei. Das Jobcenter verhรคngte daraufhin eine Sanktion: Das Arbeitslosengeld II wurde fรผr drei Monate um 30 Prozent gekรผrzt.
Doch die Voraussetzungen fรผr eine Leistungsabsenkung liegen nicht vor, urteilte das Sozialgericht. Zwar dรผrften sich Leistungsberechtigte grundsรคtzlich nicht weigern, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern. Kรถnne der Leistungsberechtigte die Arbeit aus kรถrperlichen, geistigen oder seelischen Grรผnden nicht ausรผben, sei sie aber nicht zumutbar.
Sozialgericht Magdeburg beanstandet Sanktion fรผr Hartz IV Bezieher
Seien dem Jobcenter gesundheitliche Einschrรคnkungen bei Abschluss der Eingliederungsvereinbarung bekannt, mรผsse die Behรถrde dies bei der Auswahl der Stellenangebote auch berรผcksichtigen, forderte das Gericht.
Hier habe das Jobcenter trotz mehrfacher Nachfragen nicht mitgeteilt, welche gesundheitlichen Einschrรคnkungen bei dem Klรคger bestehen und warum die angebotene Stelle dennoch zumutbar sein solle. Dies falle zulasten der Behรถrde aus, so dass die Kรผrzung des Arbeitslosengeldes II rechtswidrig war, urteilte das Sozialgericht Magdeburg. sb, fle/mwo