Hartz IV: Anweisung der Bundesagentur verbietet „fiktives Einkommen“

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Bei der Bemessung der Hartz IV-regelsätze darf das Jobcenter nur tatsächlich vorhandenes Vermögen und Einkommen berücksichtigen. Oftmals wird aber immer noch ein „fiktives Einkommen“ mit einbezogen. Die Bundesagentur für Arbeit sah sich offenbar nun gezwungen, diese Praxis in einer internen Anweisung zu untersagen.

„Fiktives Einkommen“ bei Hartz IV-Beziehern ist rechtswidrig

Nachdem Betroffene von Hartz IV immer wieder gerichtlich gegen Hartz IV-Bescheide vorgegangen waren, in denen zur Ermittlung des Anspruchs sogenannte „fiktive Einkommen“ berücksichtigt wurden, sah sich die Bundesagentur für Arbeit nun offenbar gezwungen, diese rechtswidrige Praxis per Anordnung an die Jobcenter zu untersagen.

Anstatt also potenziell günstigere Steuerklassen oder möglichen BAföG-Bezug bei der Berechnung der Regelsätze als hypothetische Einnahme einzubeziehen, ermahnt die Bundesagentur die Jobcenter nur das tatsächlich verfügbare Einkommen zu berücksichtigen. Dass dies überhaupt nötig ist, zeigt deutlich, dass die Jobcenter jahrelang rechtswidrige Bescheide ausgestellt haben.

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Sachleistungen innerhalb der Familie sollen unberücksichtigt bleiben

Auch Sachleistungen berücksichtigen die Jobcenter häufig als Einkommen und drücken so die Regelsätze. Dabei regelt §11 SGB II eindeutig, dass Sachleistungen nur als Einkommen zählen können, wenn sie im Rahmen einer Erwerbstätigkeit erlangt werden – wie Beispielsweise ein kostenloses Betriebsessen. Wenn Betroffene Sachleistungen von Familienmitgliedern oder Freunden erhalten, sind diese demnach kein anrechenbares Einkommen.

Betroffene sollten dennoch weiterhin wachsam bleiben und ihren Bescheid im Zweifelsfalle prüfen lassen. Denn viele Hartz IV-Bescheide sind wegen formaler Fehler ungültig!

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