GEZ: Klagen gegen den Rundfunkbeitrag können erfolgreich sein

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Der Rundfunkbeitrag hat bereits 2013 die damalige GEZ-Gebühr abgelöst. Mit der Umbenennung gingen jedoch auch Regelungen einher, die bei vielen Haushalten, aber auch Unternehmen auf Kritik stießen.

Denn insbesondere für kleine Betriebe wie Bäckereien stieg der Beitrag teilweise um beachtliche 600 Prozent. Doch welche Konsequenzen hat es, wenn sich Haushalte oder Unternehmen entscheiden, die Zahlung an den Beitragsservice zu verweigern? Die Deutsche Anwaltauskunft klärt auf.

Ignorieren der Anschreiben: Der Weg zum Gerichtsvollzieher

Die Konsequenzen beginnen mit dem Ignorieren der Anschreiben des Beitragsservices.

Erste Schreiben dienen lediglich der Datenabfrage, während spätere Beitragsbescheide die Höhe der Zahlung festlegen. Ignoriert man diese Schreiben und legt keinen Widerspruch ein, wird der Bescheid nach einem Monat rechtlich bindend.

Rechtskräftige Bescheide: Zwangsvollstreckungen als letztes Mittel

Ein rechtskräftiger Bescheid ermöglicht den Rundfunkanstalten, ihre Forderungen wie jeder andere Gläubiger durchzusetzen.

Von Lohnpfändungen bis zum Gerichtsvollzieher greifen sie dabei auf verschiedene Mittel zurück, wobei Zwangsvollstreckungen das letzte Mittel darstellen.

Weitere Strafen: Ordnungswidrigkeit und mögliche Bußgelder

Wer länger als sechs Monate nicht zahlt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und könnte theoretisch mit einem Bußgeld belegt werden. In der Praxis sehen die Landesrundfunkanstalten jedoch oft von Bußgeldern ab.

Rechtliche Gegenwehr: Widerspruch und Klage

Die Möglichkeit der rechtlichen Gegenwehr besteht durch einen fristgerechten Widerspruch gegen den Beitragsbescheid. Versäumt man diese Frist, wird es schwer, sich gegen die Zahlung zu wehren.

Selbst im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs bietet dies nur einen kurzfristigen Aufschub, da Widersprüche oft abgelehnt werden. In solchen Fällen bleibt nur die Wahl zwischen zahlen oder klagen.

Klageaussichten: Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags

Klagen gegen den Rundfunkbeitrag starten in der Regel vor dem Verwaltungsgericht und können bis vor das Bundesverfassungsgericht führen.

Allerdings sind die Erfolgsaussichten momentan sehr gering, insbesondere wenn die Klage die Unrechtmäßigkeit des gesamten Gebührenmodells anführt.

Landesverfassungsgerichte haben kürzlich die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags bestätigt, indem sie grundlegende Einwände als unbegründet abwiesen.

Klage gegen fehlerhafte Gebührenbescheide: Bessere Chancen

Die Aussichten einer Klage verbessern sich, wenn es um fehlerhafte Gebührenbescheide geht. Fehlerhafte Ermittlungen der Adresse oder falsche Bescheide für Verstorbene können gute Argumente für eine erfolgreiche Klage darstellen.

Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hannover, insbesondere im Fall des Hörgeräteherstellers Kind und der Drogeriemarktkette Rossmann, verdeutlichen die juristischen Herausforderungen.

Während Rossmann bereits einen Gang vors Oberverwaltungsgericht angekündigt hat, überlegt Kind, ein großer Handwerksbetrieb, in Berufung zu gehen.

Der Generalsekretär des Zentralverbands des Deutschen Handwerks, Holger Schwannecke, betonte in einem Interview, dass die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags nicht darüber hinwegtäusche, dass einige Regelungen objektiv ungerecht und kaum praktikabel seien.

Wer kann sich grundsätzlich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen?

Der Jahresbetrag für die Rundfunkgebühren beträgt aktuelle insgesamt 220,32 € für Haushalte. Für Menschen, die ein sehr geringes Einkommen haben, ist dies eine hohe Summe. Um das Existenzminimum nicht zu gefährden, können sich folgende Personen vom Rundfunkbeitrag befreien lassen:

  • Bürgergeld-Beziehende (Befreiungsgrund 403 b)
  • Personen, die Hilfe zum Lebensunter­halt nach dem SGB XII (3. Kapitel) sowie nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) (§§ 27a oder 27d) beziehen (Befreiungsgrund 401)
  • Menschen, die auf eine Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII angewiesen sind (Befreiungsgrund 402)
  • BaföG-Beziehende sowie Personen, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach §§ 122ff. SGB III erhalten, insofern die Empfangenden nicht mehr bei den Eltern wohnen (Befreiungsgründe 405 a, b, c)
  • Menschen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten (Befreiungsgrund 404)
  • Empfängerinnen und Empfänger von Blindenhilfe (§ 72 SGB XII sowie nach § 27d BVG) (Befreiungsgrund 410)
  • Bezieherinnen und Bezieher von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften (Landespflegegeldgesetze, Befreiungsgrund 407)
  • Personen, die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (7. Kapitel) oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG erhalten (Befreiungsgrund 407)
  • Leistungsempfangende von Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) (§ 267 Abs. 1) (Befreiungsgrund 408)
  • Menschen, denen aufgrund einer Pflegebedürftigkeit ein Freibetrag anerkannt wird (§ 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c LAG) (Befreiungsgrund 408)
  • Volljährige Personen, die im Rahmen einer Leistungsgewährung in einer stationären Einrichtung leben (§ 45 SGB VIII) (Befreiungsgrund 409)